Konkurseröffnung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Bezirksgericht Zürich eröffnete am 17. Juli 2026 auf Begehren der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die ESTV, den Konkurs über die A.________ GmbH in Liquidation. Die Gesellschaft focht diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Zürich erfolglos an und erhob danach Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Streitgegenstand war die Anfechtung der Konkurseröffnung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die der Beschwerdeführerin am 4. September 2026 zugestellten Verfügungen trotz Nichtabholung aufgrund der Zustellfiktion als eröffnet gelten, da sie an die von der Gesellschaft selbst angegebene Zustelladresse gesandt worden waren. Nachdem der verlangte Kostenvorschuss auch innert angesetzter Nachfrist nicht bezahlt worden war, trat das Bundesgericht gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde damit gegenstandslos.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der vorinstanzlich bestätigte Konkursentscheid bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_866/2026
Urteil vom 19. Oktober 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
handelnd durch die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV), Hauptabteilung Ressourcen, Inkasso &
Partnerdaten, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. August 2026 (PS260305-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 17. Juli 2026 eröffnete das Bezirksgericht Zürich für eine Forderung der Beschwerdegegnerin den Konkurs über die Beschwerdeführerin.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. Juli 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Am 13. August 2026 ergänzte sie die Beschwerde. Mit Urteil vom 19. August 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 3. September 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 4. September 2026 hat das Bundesgericht der Beschwerde superprovisorisch in dem Sinne die aufschiebende Wirkung zuerkannt, als der Konkurs eröffnet bleibt, aber einstweilen Vollstreckungsmassnahmen zu unterbleiben haben. Zugleich hat es Frist angesetzt zur Einreichung von Stellungnahmen zum Gesuch um aufschiebende Wirkung. Mit einer weiteren Verfügung vom 4. September 2026 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.-- angesetzt. Die Beschwerdeführerin hat beide Verfügungen vom 4. September 2026 nicht auf der Post abgeholt. Am 24. September 2026 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis 5. Oktober 2026 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens auf das Rechtsmittel bei nicht rechtzeitiger Bezahlung; Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin hat diese Verfügung am 1. Oktober 2026 in Empfang genommen. Den Kostenvorschuss hat sie nicht bezahlt.
2.
Die Verfügungen vom 4. September 2026 gelten als zugestellt (Zustellfiktion). Die Beschwerdeführerin musste mit der Zustellung von gerichtlichen Sendungen an die von ihr selber angegebene Zustelladresse rechnen.
Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt hat, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Abteilungspräsident entscheidet darüber im vereinfachten Verfahren (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands gesenkt werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Oerlikon-Zürich, dem Betreibungsamt Zürich 11, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 19. Oktober 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg
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