Ausstand
Zusammenfassung
Sachverhalt
Nach der Konkurseröffnung über den Beschwerdeführer führte das Konkursamt Aargau das Verfahren. Der Beschwerdeführer verlangte beim Obergericht den Ausstand des Konkursbeamten B.________ mit der Begründung, dieser sei beim Kanton Aargau angestellt, der zugleich ein bedeutender Konkursgläubiger sei. Das Obergericht wies das Ausstandsgesuch ab beziehungsweise trat auf weitere Begehren nicht ein, worauf der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend begründet sein und sich gezielt mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss. Die Vorinstanz hatte gestützt auf die Rechtsprechung angenommen, allein die Anstellung des Konkursbeamten beim Kanton begründe keinen Anschein der Befangenheit, solange keine konkreten unsachgemässen Verfahrenshandlungen dargetan seien. Der Beschwerdeführer setzte sich damit nicht substanziiert auseinander, sondern machte allgemein eine strukturelle Befangenheit geltend und verlangte letztlich die Einstellung des Konkursverfahrens. Damit verfehlte er den Streitgegenstand; zudem waren auch seine Rügen der Gehörsverletzung und Rechtsverzögerung ungenügend begründet. Das Bundesgericht qualifizierte die Beschwerde deshalb als offensichtlich unzureichend begründet sowie als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten. Damit blieb der obergerichtliche Entscheid, das Ausstandsgesuch gegen den Konkursbeamten abzuweisen, bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_875/2026
Urteil vom 17. September 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
c/o Konkursamt Aargau, Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt, vom 28. August 2026 (KBE.2026.41).
Erwägungen:
1.
Am 19. Januar 2026 eröffnete das Bezirksgericht Rheinfelden den Konkurs über den Beschwerdeführer. Das Konkursverfahren wird vom Konkursamt Aargau geführt.
Am 16. Juni 2026 verlangte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau den Ausstand des Konkursbeamten B.________. Mit Entscheid vom 28. August 2026 wies das Obergericht das Ausstandsgesuch gegen B.________ ab. Das sinngemäss gegen die Mitglieder der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission gerichtete Ausstandsgesuch wies es ab, soweit es darauf eintrat. Auf die übrigen Anträge trat es nicht ein, soweit sie nicht gegenstandslos geworden waren.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 7. September 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Am 9. September 2026 hat er um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen ersucht. Das Bundesgericht hat die Gesuche mit Verfügung vom 10. September 2026 abgewiesen. Offenbar in Unkenntnis dieser Verfügung hat er das Gesuch am 11. September 2026 ergänzt. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Der Beschwerdeführer lehnte B.________ ab, weil er beim Kanton Aargau angestellt und der Kanton ein bedeutender Gläubiger im Konkurs sei. Das Obergericht hat unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erwogen, dass zu erwarten sei, dass B.________ die professionelle Distanz zum Staat wahre und das Konkursverfahren unvoreingenommen durchführe. Es sei sodann weder ersichtlich noch hinreichend dargetan, dass er sein Ermessen unsachgemäss ausgeübt, missbraucht oder sonstige Verfahrenshandlungen vorgenommen habe, die bei objektiver Betrachtung geeignet wären, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Das gegen die Aufsichtsbehörde gestellte Ausstandsgesuch sei missbräuchlich und trölerisch. Es wäre auch unbegründet, denn der Umstand, dass die Obergerichtskasse den Beschwerdeführer gemahnt haben soll, vermöge keinen Ausstandsgrund in Bezug auf die Mitglieder der Aufsichtsbehörde zu begründen.
4.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des Obergerichts nicht auseinander. Stattdessen macht er geltend, die gerügte Befangenheit betreffe nicht allein den Konkursbeamten B.________, sondern sei struktureller Natur, da der Kanton Aargau gleichzeitig als Gläubiger, Vollzugsorgan und Aufsichtsbehörde agiere. Er verlangt deshalb die Einstellung des Konkursverfahrens. Auf diese strukturelle Dimension sei das Obergericht nicht eingegangen. Dabei gibt er zu erkennen, dass er sogar die vor Obergericht beantragte Übertragung der Entscheidkompetenz an eine ausserkantonale Aufsichtsbehörde nicht als verfassungskonform erachtet. Aus all dem erhellt, dass es dem Beschwerdeführer einzig darum geht, das gegen ihn geführte Konkursverfahren bzw. die Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Forderungen in diesem Konkursverfahren zu vereiteln. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der vom Beschwerdeführer bestrittene Bestand der öffentlich-rechtlichen Forderungen, woraus er ebenfalls ableitet, dass der Konkurs eingestellt werden müsse. Ungenügend begründet sind schliesslich die Vorwürfe der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Rechtsverzögerung durch das Obergericht.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über das Konkursamt, mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg
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