action en nullité de testament (art. 519 ss CC)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 2016 verstorbene J.________ hinterließ mehrere testamentarische Dokumente, darunter ein nicht unterschriebenes manuskriptiertes Testament, zwei unterschriebene Fotokopien davon sowie eine unterschriebene dactylographierte Version. Die einzige gesetzliche Erbin, seine Schwester B.________, focht die Testamente wegen Formmängeln an. Die Vorinstanzen erklärten die Testamente für ungültig, wobei die Rechtmäßigkeit der Unterschriften und der Verbindung zwischen den Dokumenten zentral war.
Erwägungen
Das Bundesgericht zeigte sich streng bei den Anforderungen an die Form eines Testaments, betonte jedoch, dass die Signatur auf dem dactylographierten Dokument aufgrund des klaren inhaltlichen Verweises auf das manuskriptierte Dokument ein ausreichender Zusammenhang bestehe. Dem Grundsatz in favor testamenti folgend, sei die Verbindung zwischen den Dokumenten ausreichend, um die Anforderungen von Art. 505 ZGB zu erfüllen, ohne die Sicherheit des Rechts zu gefährden.
Entscheid
Der Beschwerde der Gemeinde A.________ wird stattgegeben, die vorhergehenden Urteile werden aufgehoben, und die Testamente werden für gültig erklärt. Die angefochtene Klage von B.________ wird abgewiesen.
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