Sicherstellung der Parteientschädigung (Klage auf Auskunft)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Nach dem Tod von C.________ im Jahr 2023 beantragte sein Sohn B.________ Auskunft bezüglich der Erbschaft, während seine Mutter A.________ Sicherstellung der Parteientschädigung forderte. Die kantonalen Instanzen lehnten das Gesuch der Mutter ab, da keine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung festgestellt wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Erbanteil des Beschwerdegegners pfändbar und nicht erheblich gefährdet ist. Zudem bemängelte es keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Beschwerdeführerin Zugang zu den entscheiderheblichen Unterlagen hatte und deren wesentliche Inhalte keine Erfolgsrelevanz besassen. Die Anforderungen für die Sicherheitsleistung nach Art. 99 Abs. 1 ZPO wurden nicht erfüllt.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt und sie zur Zahlung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner verpflichtet.
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