Klage im Zusammenhang mit Erbteilung
Zusammenfassung
Sachverhalt
B., von der Erbengemeinschaft als gewillkürter Erbenvertreter eingesetzt, stellte in der Jahresabrechnung 2023 Unstimmigkeiten fest und forderte von A. Rückzahlungen, worauf A. im Januar 2025 gegen B. und seine Kanzlei C. Klage auf Fr. 6’457.– erhob. Die Vorinstanzen wiesen diese Klage ab. Am 20. April 2026 reichte ihr Lebenspartner F. im Namen von A. bei der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts eine Beschwerde ein.
Erwägungen
Die Beschwerdeführerin ist vor Bundesgericht nicht anwaltlich vertreten, ihr Lebenspartner ist nicht vertretungsbefugt. Bei einem Streitwert unter Fr. 30'000.-- ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig, die konkrete Rügen verfassungsmässiger Rechte erfordert. Die Eingabe enthält weder ein zulässiges Rechtsbegehren noch substanzielle Verfassungsrügen und ist überwiegend appellatorisch, weshalb nicht eingetreten wird.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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