Bundesgerichtsentscheid

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_523/2026 vom 29. Juni 2026

5F_37/2026Entscheid vom 15.09.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die B.________ GmbH in Liquidation wurde aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet; später versiegelte die Konkursverwaltung ihre Geschäftsräumlichkeiten. Gegen die Abweisung ihrer kantonalen Beschwerde gegen diese Siegelung erhob sie zusammen mit ihrer Geschäftsführerin Beschwerde an das Bundesgericht, das darauf mit Urteil 5A_523/2026 nicht eintrat. In der Folge verlangte die Gesellschaft die Revision dieses bundesgerichtlichen Urteils.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Revision nur aus den in Art. 121 bis 123 BGG abschliessend genannten Gründen verlangt werden kann und das Gesuch entsprechend substantiiert begründet werden muss. Die Gesuchstellerin berief sich zwar auf Art. 121 lit. c und d BGG sowie sinngemäss auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, zeigte jedoch weder auf, dass ein Antrag unbeurteilt geblieben wäre, noch dass versehentlich erhebliche aktenkundige Tatsachen übersehen worden wären. Ihre Vorbringen zur institutionellen Befangenheit zielten in Wahrheit auf eine erneute rechtliche Würdigung des früheren Urteils oder auf eine nachträgliche Verbesserung der ungenügend begründeten Beschwerde ab; kantonale Normen stellen zudem keine neuen Tatsachen oder Beweismittel im Sinn des Revisionsrechts dar.

Entscheid

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. Das frühere bundesgerichtliche Urteil 5A_523/2026 bleibt damit unverändert bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5F_37/2026

Urteil vom 15. September 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
B.________ GmbH in Liquidation,
Gesuchstellerin,

gegen

Konkursamt des Kantons St. Gallen, Regionalstelle Wil, Lerchenfeldstrasse 11, 9500 Wil SG.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_523/2026 vom 29. Juni 2026.

Erwägungen:

1.

Die Gesuchstellerin wurde mit Entscheid vom 29. September 2025 des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Ihre Geschäftsführerin ist A.________. Am 11. Februar 2026 siegelte die Konkursverwaltung die Geschäftsräumlichkeiten der Gesuchstellerin.
Am 16. Februar 2026 erhob die Gesuchstellerin, vertreten durch C.________, Beschwerde gegen die Siegelung. Mit Zirkulationsentscheid vom 24. März 2026 wies das Kantonsgericht St. Gallen die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erhoben die Gesuchstellerin und A.________ am 8. Juni 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Am 9. Juni 2026 ergänzten sie die Beschwerde. Mit Urteil 5A_523/2026 vom 29. Juni 2026 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG) nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wies es ab und es auferlegte die Gerichtskosten der Gesuchstellerin und A.________ unter solidarischer Haftung.
Am 22. Juli 2026 hat die Gesuchstellerin das Bundesgericht um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für ein noch einzureichendes Revisionsgesuch gebeten. Das Bundesgericht hat ihr am 23. Juli 2026 geantwortet. Am 29. Juli 2026 hat A.________ im Namen der Gesuchstellerin, jedoch ausdrücklich nicht in eigenem Namen, um Revision des Urteils 5A_523/2026 vom 29. Juni 2026 ersucht. Hinter den neuen Eingaben steht offenbar nach wie vor C.________, auch wenn er sie diesmal nicht mitunterzeichnet hat (vgl. E. 2 des Urteils 5A_523/2026 vom 29. Juni 2026).

2.

Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen (Urteil 5F_12/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis).

3.

3.1. Die Gesuchstellerin beruft sich auf Art. 121 lit. c BGG. Das Bundesgericht habe die Rüge der institutionellen bzw. strukturellen Befangenheit als Sachverhaltsbehauptung behandelt statt als Rechtsfrage (E. 7 des Urteils 5A_523/2026 vom 29. Juni 2026). Dadurch habe es Art. 106 Abs. 1 BGG verletzt. Das Bundesgericht müsse die strukturelle Befangenheit nach Art. 30 Abs. 1 BV von Amtes wegen prüfen.

Die Gesuchstellerin legt nicht dar, inwiefern in diesem Zusammenhang ein Antrag unbeurteilt geblieben sein soll (Art. 121 lit. c BGG). Dass ein Antrag nicht in ihrem Sinne beurteilt worden ist, stellt keinen Revisionsgrund dar. Ebenso wenig liegt ein Revisionsgrund in der angeblichen Fehlqualifikation einer Rüge oder in der angeblich unterbliebenen Rechtsanwendung von Amtes wegen.
Die Gesuchstellerin beruft sich zudem auf aktenkundige Tatsachen, die versehentlich nicht berücksichtigt worden sein sollen. Sinngemäss bezieht sie sich damit auf Art. 121 lit. d BGG. Sie sieht diese Tatsachen darin, dass die SchK-Aufsichtsbehörde eine interne Kammer desselben Gerichts sei, das als Rechtsmittelinstanz über das Handeln des Konkursamts entscheide. Sie übergeht, dass ihre entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde pauschal und damit ungenügend waren. Die von ihr kritisierte Wendung der "appellatorischen Sachverhaltsbehauptungen" in E. 7 des Urteils 5A_523/2026 vom 29. Juni 2026 betraf sodann nicht die Organisation des Kantonsgerichts, sondern ihre Behauptung einer Schuld des Kantons.

3.2. Die Gesuchstellerin ruft ausserdem Art. 123 Abs. 1 BGG an (gemeint allerdings wohl Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Sie zählt verschiedene Normen des kantonalen Rechts auf. Die Kombination dieser Rechtsquellen zu einer lückenlosen Befangenheitskette stelle in dieser Vollständigkeit ein neu aufgefundenes Beweismittel dar.

Kantonale Normen stellen keine Tatsachen oder Beweismittel dar, deren nachträgliches Auffinden zu einer Revision führen könnte.

3.3. Die Gesuchstellerin bringt vor, das vorliegende Gesuch enthalte gegenüber früheren Fassungen wesentliche Verbesserungen, so etwa die Präzisierung von Tatsachen und Ausführungen zur institutionellen Befangenheit. Ein Revisionsgesuch dient jedoch nicht dazu, um Mängel der Beschwerde zu beheben und diese nachträglich zu verbessern.

3.4. Das Revisionsgesuch enthält damit keine hinreichende Begründung. Darauf ist nicht einzutreten. Weitere Eingaben in der vorliegenden Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche oder Gesuche um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, werden nach Prüfung ohne Antwort abgelegt.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Im Zusammenhang mit dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters behauptet die Gesuchstellerin wider besseres Wissen, vor Bundesgericht bestehe ein Anwaltszwang. Sie wurde bereits mit Schreiben vom 23. Juli 2026 belehrt, dass dies nicht der Fall ist. Zudem wurde sie mehrmals darauf hingewiesen, dass es an ihr liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen, der oder die alsdann die nötigen prozessualen Vorkehren zu treffen hätte (E. 9 des Urteils 5A_523/2026 vom 29. Juni 2026; Schreiben vom 23. Juli 2026, Mitteilung vom 30. Juli 2026). Dass der Gesuchstellerin von Amtes wegen ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müsste, ist nach wie vor nicht ersichtlich (Art. 41 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg

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