Bundesgerichtsentscheid

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5D_31/2026 vom 12. August 2026

5F_40/2026Entscheid vom 03.09.2026VerfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Gesuchsteller erhob gegen das bundesgerichtliche Urteil 5D_31/2026 ein Revisionsgesuch. Jenes Urteil war auf seine Beschwerde gegen Entscheide der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen im Bereich Kindesschutz mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges und mangels genügender Begründung nicht eingetreten. Zusätzlich verlangte er unter anderem einen Vollstreckungsaufschub.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Revision nur bei den in Art. 121 ff. BGG abschliessend geregelten Revisionsgründen zulässig ist und nicht dazu dient, die rechtliche Beurteilung neu aufzurollen. Der geltend gemachte unbeurteilte Überweisungsantrag nach Art. 30 Abs. 2 BGG begründete keinen Revisionsgrund, weil er nicht als eigentliches Rechtsbegehren gestellt worden war und diese Bestimmung nur die Zuständigkeit einer anderen Bundesbehörde betrifft. Vorliegend wäre gegebenenfalls eine kantonale Instanz zuständig gewesen, weshalb das Bundesgericht auf die Beschwerde mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eintreten durfte und nicht verpflichtet war, die Sache weiterzuleiten. Soweit der Gesuchsteller die frühere Einschätzung zur ungenügenden Begründung kritisierte, verlangte er bloss eine unzulässige Wiedererwägung.

Entscheid

Das Revisionsgesuch wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Das Begehren um Vollstreckungsaufschub wurde mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5F_40/2026

Urteil vom 3. September 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung V, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5D_31/2026 vom 12. August 2026.

Sachverhalt:

A.

A.________ (Gesuchsteller) gelangt in kurzen Abständen mit zahlreichen Beschwerden und Revisionsgesuchen an das Bundesgericht.

B.

Vorliegend geht es darum, dass die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen auf eine seiner Beschwerden betreffend Kindesschutz nach Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 4. Juni 2026 nicht eintrat, sein Erlassgesuch bezüglich der auferlegten Verfahrenskosten mit Entscheid vom 4. August 2026 abwies und das Bundesgericht mit Urteil 5D_31/2026 vom 12. August 2026 auf die hiergegen erhobene Beschwerde mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges und mangels hinreichender Begründung nicht eintrat.

C.

Mit Eingabe vom 21. August 2026 stellt der Gesuchsteller gegen das Urteil 5D_31/2026 ein Revisionsgesuch. Ferner verlangt er nebst anderem namentlich einen Vollstreckungsaufschub und die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

Urteile des Bundesgerichts erwachsen mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann jedoch auf ein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 147 III 238 E. 1.1; 149 III 93 E. 1.1). Die Revision dient indes nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, und insbesondere kann mit ihr auch keine falsche Rechtsanwendung gerügt werden (BGE 122 II 17 E. 3; zuletzt Urteil 5F_36/2026 vom 31. Juli 2026 E. 3).

2.

Der Gesuchsteller macht die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG geltend mit der Begründung, er habe im Verfahren 5D_31/2026 eventualiter einen Überweisungsantrag gestellt, welcher unbeurteilt geblieben sei. Er nimmt damit Bezug auf die Formulierung in seiner Beschwerde, wonach "subeventualiter die Überweisung nach Art. 30 Abs. 2 BGG unter Wahrung des Eingangs- und Fristdatums" zu prüfen sei. Indes geschah dies unter dem Titel "III. Zulässigkeit und vorsorgliche Eventualformel" und nicht unter der Überschrift "IV. Rechtsbegehren", wo der Gesuchsteller fünf Rechtsbegehren formuliert hatte. Im Übrigen betrifft Art. 30 Abs. 2 BGG einzig den Meinungsaustausch oder die wahrscheinliche Zuständigkeit einer anderen Bundesbehörde. Vorliegend wäre gemäss den Ausführungen im Urteil 5D_31/2026 E. 1 das Kantonsgericht St. Gallen und somit eine
kantonale Instanz zuständig gewesen. In solchen Fällen ist auf die Beschwerde mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten (Art. 30 Abs. 1 BGG) und das Bundesgericht wäre zur Weiterleitung an das Kantonsgericht zwar befugt, aber nicht von Gesetzes wegen verpflichtet (BGE 150 II 346 E. 1.2.6; BOOG, Basler Kommentar, N. 8 zu Art. 30 BGG m.w.H.). Ein Revisionsgrund ist nicht gegeben.

Wenn der Gesuchsteller ferner geltend macht, er habe nicht bloss eine pauschale Eingabe gemacht, sondern seine Beschwerde umfassend begründet und dokumentiert, weshalb sie nicht als offensichtlich nicht hinreichend begründet hätte angesehen werden dürfen, strebt er eine Wiedererwägung der betreffenden Einschätzung an, was einer Revision nicht zugänglich ist (vgl. E. 1). Ohnehin ist die Frage insoweit gegenstandslos, als auf die Beschwerde mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten war.

3.

Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. Vollstreckungsaufschub gegenstandslos.

4.

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

5.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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