Bundesgerichtsentscheid
Verlängerung der Untersuchungshaft
7B_1016/2026Entscheid vom 25.08.2026StrafprozessOriginalsprache: DE
Zusammenfassung
Sachverhalt
Gegen A.________ läuft im Kanton Bern ein Strafverfahren unter anderem wegen eines mittäterschaftlich begangenen Einbruchdiebstahls mit Entwendung von drei Schusswaffen sowie wegen mehrfacher Gewalt gegen seine Ehefrau. Er wurde am 21. Juni 2025 festgenommen, in Untersuchungshaft versetzt und nach Anklageerhebung in Sicherheitshaft belassen. Streitgegenstand vor Bundesgericht war, ob die vom Obergericht bestätigte Haftverlängerung wegen Fluchtgefahr rechtmässig und ob der Beschwerdeführer allenfalls unter Ersatzmassnahmen zu entlassen sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, hielt aber neue vor Bundesgericht eingereichte Unterlagen mangels Zulässigkeit nach Art. 99 BGG für unbeachtlich. Der dringende Tatverdacht war unbestritten; entscheidend war daher, ob Fluchtgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vorlag. Es bestätigte die vorinstanzliche Gesamtwürdigung: Die familiäre Versöhnung und die Bindungen zu Ehefrau und Kindern vermöchten den Fluchtanreiz nicht entscheidend zu mindern, zumal das Zusammenleben nicht erprobt sei, die Integration in der Schweiz schwach erscheine und erhebliche Bindungen zum Kosovo bestünden. Hinzu kämen die drohende empfindliche Freiheitsstrafe, eine mögliche obligatorische Landesverweisung sowie der frühere Fluchtversuch bei der Anhaltung, weshalb auch Ersatzmassnahmen wie Schriftensperre oder Meldepflicht nicht ausreichten. Die bisherige Haftdauer von rund 14 Monaten sei zudem angesichts der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe noch verhältnismässig.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Fortsetzung der Haft blieb damit bestehen; eine Haftentlassung oder Entlassung unter Ersatzmassnahmen wurde verweigert.
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Vollständiger Entscheid
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Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Raufhandels, qualifizierter einfacher Körperverletzung, Drohung, Nötigung, Hinderung einer Amtshandlung, Tätlichkeiten sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. A.b. Sie wirft ihm im Wesentlichen vor, am 19. Juni 2025 in Mittäterschaft einen Einbruchdiebstahl in U.________ begangen und dabei Deliktsgut im Wert von rund Fr. 29'662.-- entwendet zu haben, darunter drei Schusswaffen samt Munition. Ferner wirft sie ihm vor, seine Ehefrau zwischen Sommer 2023 und dem 18. Juni 2025 wiederholt tätlich angegriffen zu haben. A.c. A.________ wurde am 21. Juni 2025 festgenommen. Mit Entscheid vom 24. Juni 2025 versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland in Untersuchungshaft. Diese wurde in der Folge mehrmals verlängert, zuletzt mit Entscheid vom 22. Juni 2026 bis zum 20. August 2026. Am 9. Juli 2026 erhob die Staatsanwaltschaft beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland Anklage. B. Gegen den Entscheid vom 22. Juni 2026 des Zwangsmassnahmengerichts erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 15. Juli 2026 abwies. Mit Entscheid vom 20. Juli 2026 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Sicherheitshaft an. C. Mit Eingabe vom 11. August 2026 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses vom 15. Juli 2026 und seine sofortige Haftentlassung. Eventualiter sei er unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen, insbesondere einer Ausweis- und Schriftensperre sowie einer regelmässigen Meldepflicht, zu entlassen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. Erwägungen: 1. 1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Fortsetzung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Dass mit der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft am 9. Juli 2026 die Untersuchungshaft förmlich beendet wurde (Art. 220 Abs. 1 StPO) und das Zwangsmassnahmengericht gegen den Beschwerdeführer Sicherheitshaft bis am 20. August 2026 angeordnet hat (Art. 229 Abs. 1 StPO), lässt sein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Haftprüfung nicht dahinfallen (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; Urteil 7B_997/2023 vom 4. Januar 2024 E. 1.1). Er ist deshalb zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2. 1.2.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Echte Noven, das heisst Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 151 IV 228 E. 19.1; 148 V 174 E. 2.2). 1.2.2. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigung der B.________ AG vom 29. Juli 2026 datiert nach dem angefochtenen Beschluss. Sie stellt ein unzulässiges echtes Novum dar. 1.2.3. Die erstmals vor Bundesgericht eingereichte Besuchsbewilligung vom 12. November 2025 sowie die Schadenanzeige der Hausratversicherung beziehen sich auf Sachumstände, die sich vor Erlass des angefochtenen Beschlusses verwirklicht haben. Die familiären Bindungen und die für die Strafprognose massgebende Deliktssumme bildeten bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Weshalb sie vom Beschwerdeführer nicht bereits der Vorinstanz hätten eingereicht werden können, ist nicht ersichtlich. Der blosse Umstand, dass diese seiner Auffassung nicht gefolgt ist, stellt keinen Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG dar. Sie bleiben als unechte Noven unbeachtlich. 2. 2.1. Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a; sog. Fluchtgefahr). 2.2. Die Vorinstanz bejaht den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Einbruchdiebstahls und der häuslichen Gewalt sowie den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht in Bezug auf diese Sachverhaltskomplexe vor Bundesgericht nicht. Der allgemeine Haftgrund ist damit nicht streitig. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, es bestehe keine Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO. Er rügt, die Vorinstanz messe den seit der Haft eingetretenen Veränderungen der familiären Verhältnisse bei der Gesamtwürdigung faktisch kein entscheidendes Gewicht bei. Ihre Prognose stütze sie weiterhin auf das frühere belastete eheliche Verhältnis sowie das hängige Strafverfahren. Die Ehegatten hätten sich versöhnt, die zivilrechtliche Trennung sei aufgehoben und er habe seinen Wohnsitz wieder an das eheliche Domizil verlegt. Seine Ehefrau besuche ihn wöchentlich in der Haft und habe die Strafanträge zurückgezogen. Seine beiden minderjährigen Töchter befänden sich in der Schweiz. Die familiären Bindungen bildeten eine erhebliche soziale Ankerwirkung. Dass er derzeit weder über Einkommen noch Vermögen verfüge, sei ausschliesslich auf die Inhaftierung zurückzuführen. Die drohende Landesverweisung begründe keinen eigenständigen Fluchtanreiz. Ein Untertauchen käme faktisch einer "selbst vollzogenen Landesverweisung" gleich. 3.2. Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen). 3.3. Die Vorinstanz berücksichtigt die seit dem früheren Haftentscheid eingetretenen familiären Entwicklungen, verneint jedoch eine hinreichend stabile Ankerwirkung. Die Ehe sei über längere Zeit erheblich belastet gewesen und das Strafverfahren betreffe unter anderem schwere Delikte zum Nachteil der Ehefrau. Das geplante neue Zusammenleben habe sich ausserhalb der Haft noch nicht bewähren können. Ausserhalb seiner Kernfamilie verfüge der Beschwerdeführer über keine nennenswerten sozialen Bindungen in der Schweiz. Er sei verschuldet und habe keine Arbeitsstelle. Demgegenüber habe er die ersten rund dreissig Lebensjahre im Kosovo verbracht, spreche Albanisch als Muttersprache und pflege Kontakt zu seinen dort lebenden Eltern und seiner Schwester. Hinzu kämen sein Fluchtversuch bei der polizeilichen Anhaltung, die drohende empfindliche Freiheitsstrafe und die im Raum stehende obligatorische Landesverweisung, welche den Fluchtreiz zusätzlich verstärke. 3.4. 3.4.1. Der Beschwerdeführer macht zu Unrecht geltend, die Vorinstanz trage den veränderten familiären Verhältnissen seit der Inhaftierung nicht Rechnung. Entgegen seiner Auffassung berücksichtigt die Vorinstanz gestützt auf eine Gesamtwürdigung ausdrücklich die Versöhnung der Ehegatten, die Aufhebung der zivilrechtlichen Trennung, die Wohnsitzverlegung an das eheliche Domizil und die Gefängnisbesuche der Ehefrau. Ebenso wenig stellt sie in Abrede, dass der Beschwerdeführer Beziehungen zu seinen Töchtern unterhält. Soweit sie die familiäre Verankerung dennoch als wenig gefestigt einstuft und diesen Umständen ein beschränktes fluchthinderndes Gewicht beimisst, ist ihre Würdigung nachvollziehbar. Die dem Beschwerdeführer zum Nachteil seiner Ehefrau vorgeworfenen Handlungen sollen sich nach den vorinstanzlichen Feststellungen von Sommer 2023 bis zum 18. Juni 2025 und damit während eines wesentlichen Teils der rund fünfjährigen Ehe ereignet haben. In der Trennungsvereinbarung hielten die Ehegatten fest, seit dem 30. April 2025 getrennt zu leben. Ein Zusammenleben konnte seit der geltend gemachten Versöhnung somit nicht erprobt werden. Dass der Beschwerdeführer das Familienleben wieder aufnehmen will, ist ihm nicht abzusprechen. Dieser Umstand bindet ihn jedoch nicht an die Schweiz, zumal die Kinder nicht schulpflichtig sind und seine Ehefrau nicht erwerbstätig ist, sodass eine gemeinsame Ausreise nicht ausgeschlossen erscheint. Unter diesen Umständen darf die Vorinstanz annehmen, die familiären Verhältnisse vermöchten den bestehenden Fluchtanreiz nicht wirksam zu mindern. 3.4.2. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz die soziale und berufliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz als wenig gefestigt würdigt. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen lebt er erst seit März 2021 in der Schweiz und verbrachte davon mittlerweile mehr als ein Jahr in Haft. Ausserhalb seiner Familie sind keine vertieften sozialen Bindungen erstellt. Seine frühere Arbeitsstelle hat er verloren. Er verfügt weder über Einkommen noch Vermögen und ist überschuldet. Dass der Verlust der Arbeitsstelle und das fehlende Einkommen teilweise auf die Inhaftierung zurückzuführen sein mögen, ändert nichts daran, dass im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses keine berufliche Einbindung vorhanden war. Es fehlen damit stabilisierende Faktoren, die geeignet wären, einen Fluchtanreiz entscheidend zu mindern. Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer, wie vorinstanzlich festgestellt, über erhebliche Bezugspunkte im Kosovo. Er hat dort rund dreissig Jahre gelebt, spricht Albanisch als Muttersprache und unterhält regelmässigen Kontakt zu seinen dort lebenden Eltern und seiner Schwester. Die Vorinstanz darf daraus schliessen, dass es ihm möglich wäre, sich nach einer Flucht im Kosovo wieder niederzulassen. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer im Kosovo ein Jurastudium abgeschlossen und dort bereits seit seinem 16. Lebensjahr gearbeitet hat. Er verfügt somit auch über eine hinreichende berufliche Anschlussfähigkeit im Herkunftsstaat. 3.4.3. Die Vorinstanz darf sodann die dem Beschwerdeführer drohenden strafrechtlichen Folgen als erheblichen Fluchtanreiz berücksichtigen. Ihm werden mehrere, gewichtige Straftaten vorgeworfen. Bei einer Verurteilung droht ihm eine empfindliche Freiheitsstrafe. Hinzu kommt, dass bei einer Verurteilung wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB in Betracht fällt. Zwar ist der Entscheid des Sachgerichts darüber nicht zu präjudizieren. Die Voraussetzungen eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB erscheinen jedoch nicht offensichtlich erfüllt, weshalb auch die drohende Landesverweisung als Fluchtanreiz zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil 7B_224/2026 vom 19. März 2026 E. 4.4). Nach den vorinstanzlichen Feststellungen kommt zudem eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem in Betracht, was den Fluchtanreiz zusätzlich verstärkt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach den vorinstanzlichen Feststellungen bei seiner Anhaltung vom 21. Juni 2025 der Aufforderung der Polizei keine Folge leistete, sondern davonrannte. Dies spricht gegen seine Behauptung, er werde sich dem Strafverfahren ohne Weiteres zur Verfügung stellen. Es ist daher vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von starken Indizien für Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ausgeht. Dies hält nach dem Gesagten vor Bundesrecht stand. Die Rüge, die Vorinstanz sei zu Unrecht von Fluchtgefahr ausgegangen und habe in diesem Zusammenhang Bundesrecht verletzt, erweist sich als unbegründet. Da bereits die Fluchtgefahr die Aufrechterhaltung der Haft rechtfertigt, kann offenbleiben, ob zusätzlich Kollusions-, qualifizierte Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr besteht. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Anordnung von Ersatzmassnahmen, namentlich einer Ausweis- und Schriftensperre sowie einer regelmässigen Meldepflicht. 4.2. Strafprozessuale Haft muss verhältnismässig sein und darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Aufrechterhaltung abgesehen werden. Anstelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; BGE 150 IV 149 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 4.3. Dem Antrag des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen. Eine Ausweis- und Schriftensperre vermag aufgrund der teilweise fehlenden Personenkontrollen im Schengenraum eine Ausreise nicht zu verhindern (Urteil 7B_380/2026 vom 28. April 2026 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Eine Meldepflicht oder Aufenthaltsauflage würde eine Flucht bzw. ein Untertauchen ebenfalls nicht verhindern, sondern lediglich deren Feststellung beschleunigen (Urteil 7B_375/2025 vom 9. Mai 2025 E. 7.3 mit Hinweisen). Dasselbe gilt für eine elektronische Überwachung, mit welcher eine Flucht nur nachträglich festgestellt werden könnte (BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. mit Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Kombination dieser Massnahmen die konkret festgestellte Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermöchte. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen eignen sich somit nicht, die bei ihm festgestellte Fluchtgefahr massgeblich zu reduzieren. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen verneint. 5. Soweit der Beschwerdeführer die zeitliche Verhältnismässigkeit der Haft bestreitet, vermag er nicht durchzudringen. Er befindet sich wie erwähnt seit dem 21. Juni 2025 in Haft, die bis zum 20. August 2026 rund 14 Monate dauert. Auch ohne Berücksichtigung des Raufhandels ist angesichts der Mehrzahl und Schwere der vom dringenden Tatverdacht erfassten Vorwürfe - namentlich des in Mittäterschaft begangenen Einbruchdiebstahls, bei dem unter anderem drei Schusswaffen samt Munition entwendet worden sein sollen, sowie der mehrfachen Delikte zum Nachteil seiner Ehefrau - mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen, welche die bisherige Haftdauer übersteigt. Dafür spricht zusätzlich, dass die Anklage beim Kollegialgericht in Dreierbesetzung erhoben wurde, weshalb davon auszugehen ist, dass die Staatsanwaltschaft eine Strafe von mehr als zwei Jahren beantragen will (vgl. Art. 56 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung EG ZSJ/BE). Ohne der Strafzumessung durch das Sachgericht vorzugreifen, rückt die bisherige Haftdauer damit noch nicht in grosse zeitliche Nähe der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe und erweist sich deshalb auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig (vgl. BGE 144 IV 113 E. 3.1). 6. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen (Art. 64 BGG). Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben und ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 2.2. Rechtsanwalt Christoph Käser wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern und der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 25. August 2026 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Abrecht Der Gerichtsschreiber: Tavian Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben Back false
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