Bundesgerichtsentscheid
Beschlagnahme
7B_1210/2025Entscheid vom 21.08.2026StrafprozessOriginalsprache: DE
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im Strafverfahren gegen A.________ wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft einen geleasten Lamborghini gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO. Leasingnehmer des Fahrzeugs ist B.________, der Stiefvater von A.________. Beide wehrten sich erfolglos vor Kantonsgericht gegen die Beschlagnahme und gelangten danach an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht vereinigte die Verfahren, trat aber auf die Beschwerde von A.________ nicht ein, weil ihm die Beschlagnahme keinen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachte. Hinsichtlich B.________ bejahte es die Zulässigkeit der Beschwerde, verwarf aber die Rügen zur Gehörsverletzung, zur angeblich willkürlichen Bejahung des Tatverdachts und zur Unverhältnismässigkeit der Massnahme. Es hielt fest, bei hinreichendem Verdacht einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung und ungünstiger Rückfallprognose sei eine Sicherungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO in Verbindung mit Art. 90a SVG auch bei einem Drittfahrzeug zulässig, wenn das Fahrzeug dem Lenker weiterhin verfügbar wäre.
Entscheid
Auf die Beschwerde von A.________ wird nicht eingetreten. Die Beschwerde von B.________ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; die Beschlagnahme des Fahrzeugs bleibt bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 7B_1210/2025, 7B_1211/2025 Urteil vom 21. August 2026 II. strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Hofmann, Gerichtsschreiberin Elsener. Verfahrensbeteiligte 7B_1210/2025 A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Alexander Gärtner, Beschwerdeführer, und 7B_1211/2025 B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Alexander Gärtner, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz. Gegenstand Beschlagnahme, Beschwerden gegen die Beschlüsse des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 22. Juli 2025 (470 25 117 und 470 25 118). Sachverhalt: A. In einem gegen A.________ geführten Strafverfahren wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Beschlagnahmebefehl vom 23. Mai 2025 den Personenwagen Lamborghini C.________ inklusive Fahrzeugschlüssel, Kontrollschilder und Fahrzeugausweis gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO. Beim beschlagnahmten Personenwagen handelt es sich um ein Leasingfahrzeug. Leasingnehmer ist B.________, Stiefvater von A.________. B. Gegen den Beschlagnahmebefehl erhoben A.________ und B.________ am 4. Juni 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Dieses wies die Beschwerden mit Beschlüssen vom 22. Juli 2025 ab. C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragen A.________ (Verfahren 7B_1210/2025; hiernach Beschwerdeführer 1) und B.________ (Verfahren 7B_1211/2025; hiernach Beschwerdeführer 2), die Beschlüsse des Kantonsgerichts vom 22. Juli 2025 seien aufzuheben. Der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. Mai 2025 sei aufzuheben und das Fahrzeug sei ihnen unverzüglich herauszugeben. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer, die jeweiligen Verfahren seien vor Bundesgericht zu vereinigen. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen eingeholt. Am 29. April 2026 reichten die Beschwerdeführer eine jeweils identische Eingabe ein. Erwägungen: 1. 1.1. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Verfahren 7B_1210/2025 und 7B_1211/2025 antragsgemäss zu vereinigen und die Beschwerden in einem Urteil zu behandeln sind. 1.2. Die angefochtenen Beschlüsse des Kantonsgerichts vom 22. Juli 2025 sind kantonal letztinstanzliche Entscheide (Art. 80 BGG), gegen die die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht. Sie schliessen das Strafverfahren jedoch nicht ab, sondern stellen sowohl für den Beschwerdeführer 1 als auch für den Beschwerdeführer 2 einen Zwischenentscheid dar. Betrifft ein Zwischenentscheid weder die Zuständigkeit noch Ausstandsfragen (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 150 III 248 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer machen als nicht wieder gutzumachenden Nachteil geltend, ihnen sei das Fahrzeug entzogen, wodurch sowohl Eigentum (Beschwerdeführer 2) als auch Nutzung (Beschwerdeführer 1) und erhebliche finanzielle Verpflichtungen (Leasing, Versicherung; Beschwerdeführer 2) betroffen seien. Da dem Beschwerdeführer 2 als Leasingnehmer des beschlagnahmten Fahrzeugs dessen Nutzung verunmöglicht wird, erleidet er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) und ist im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG zur Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 128 I 129 E. 1; Urteile 1B_556/2017 vom 5. Juni 2018 E. 1.3; 1B_406/2013 vom 16. Mai 2014 E. 1.2, nicht publiziert in: BGE 140 IV 133). Auf seine Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - einzutreten. Der Beschwerdeführer 1 ist zwar als Halter im Fahrzeugausweis des beschlagnahmten Fahrzeugs eingetragen, eigenen Angaben zufolge wurde das Fahrzeug jedoch lediglich aus administrativen Gründen auf ihn eingelöst (angefochtene Beschlüsse E. 2.2). Das Fahrzeug sei familienintern genutzt worden. Zudem sei ihm unmittelbar nach der polizeilichen Kontrolle vom 19. April 2025 jede weitere Nutzung des Fahrzeugs vom Beschwerdeführer 2 untersagt worden. Der Beschwerdeführer 1 verfügt somit weder über einen dinglichen noch über einen obligatorischen Anspruch auf Nutzung des beschlagnahmten Fahrzeugs. Entsprechend bewirkt die Beschlagnahme bei ihm keinen Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Auf seine Beschwerde ist nicht einzutreten. 1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 151 IV 228 E. 19.1; 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2). Die Eingaben der Beschwerdeführer vom 29. April 2026, in welchen sie dem Bundesgericht ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 27. April 2026 bzw. ein Gutachten des Eidgenössischen Instituts für Metrologie vom 19. März 2026 zur Kenntnis bringen, bleiben deshalb unbeachtlich. 2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 150 IV 149 E. 3.3.2; 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1). 3. Im Rahmen einer Einziehungsbeschlagnahme können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Nach Art. 90a Abs. 1 SVG kann das Gericht die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn (lit. a) damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde und (lit. b) der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Sie müssen zudem verhältnismässig sein, dürfen also nur soweit angeordnet und aufrecht erhalten werden, als die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer 2 rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Vorinstanz habe seine zwei Eingaben vom 14. Juli 2025, mit welchen er die Unverwertbarkeit einer Videoaufnahme und mögliche Beweisdefizite geltend gemacht habe, ohne Begründung unberücksichtigt gelassen bzw. entsprechende Beweisanträge nicht behandelt. 4.2. Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dieser verlangt, dass sich die Behörde mit den für den Entscheid wesentlichen Punkten auseinandersetzt (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht einer Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (vgl. Art. 107 Abs. 1 StPO; BGE 149 I 91 E. 3.2 mit Hinweisen). 4.3. Gemäss Prozessgeschichte Lit. E des vorinstanzlichen Entscheids waren die besagten Eingaben an die Staatsanwaltschaft adressiert und der Vorinstanz lediglich in Kopie zugestellt worden. Aus dem an die Vorinstanz gerichteten Begleitschreiben des Beschwerdeführers 2 geht indessen nicht hervor, dass er vor Vorinstanz konkret einen Beweisantrag gestellt hatte bzw. welchen Einfluss die Eingaben auf die Würdigung des angefochtenen Beschlagnahmebefehls hätten haben sollen. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, an die Staatsanwaltschaft gerichtete Eingaben im Beschwerdeverfahren zu behandeln. Ihr ist deshalb nicht vorzuwerfen, dass sie diese Eingaben im Beschwerdeverfahren zwar in der Prozessgeschichte erwähnt, in der Beurteilung der Beschwerde jedoch unberücksichtigt gelassen hat. Da die Eingaben nicht direkt an die Vorinstanz gerichtet waren, war letztere auch nicht verpflichtet, explizit auf sie einzugehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer 2 rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit dem hinreichenden Tatverdacht. Er macht die Unverwertbarkeit von Überwachungskameraaufnahmen eines Restaurants geltend, die den Beschwerdeführer 1 kurz vor der mutmasslichen Tatbegehung in unmittelbarer Nähe zum Tatort zeigen sollen, und hält die polizeiliche Berechnung der dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung für ungenügend. 5.2. Zur Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die betroffene Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 150 IV 239 E. 3.2; 141 IV 87 E. 1.3.1). 5.3. Die Vorinstanz stützt sich auf den Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 11. Juni 2025 sowie auf den Sammelbericht der Polizei Basel-Landschaft vom 20. Mai 2025. Daraus ergebe sich der hinreichende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer 1 mutmasslich am 20. April 2025, um 01:02 Uhr, in U.________ auf der Umfahrung D.________, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h in einem Lamborghini C.________ mit einer berechneten Geschwindigkeit von 141,7 km/h überschritten habe. 5.4. Die Unverwertbarkeit der Überwachungskameraaufnahmen des Restaurants begründet der Beschwerdeführer 2 wie bereits in seinem Schreiben vom 14. Juli 2025 an die Staatsanwaltschaft damit, dass sie ohne Durchsuchungsbefehl gemäss Art. 241 Abs. 1 und 2 StPO und unter falschem Vorwand erlangt worden seien. Diese vom Beschwerdeführer 2 in einer an die Staatsanwaltschaft gerichteten Eingabe erhobene Rüge war nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Auf verfahrensrechtliche Rügen, die bereits im kantonalen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, ist mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 91 E. 2.1; Urteil 7B_1080/2024 vom 3. März 2026 E. 2). Soweit der Beschwerdeführer 2 mit dieser Rüge die vorinstanzliche Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts für die Begehung der dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung in Zweifel ziehen möchte, ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz stützt sich dafür im Wesentlichen auf den Rapport und Sammelbericht der Polizei Basel-Landschaft. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1 mit dem Personenwagen Lamborghini C.________ rund 2 Stunden vor dem Tatzeitpunkt wegen des Verdachts der Überschreitung der zulässigen Lärmgrenzwerte von der Polizei Basel-Landschaft kontrolliert und rund 45 Minuten vor dem Tatzeitpunkt bei einem Restaurant in U.________ festgestellt worden sei bzw. das besagte Fahrzeug auf den Überwachungskameraaufnahmen des Restaurants zu erkennen sei. Anhand der Videoaufnahme einer Verkehrsüberwachungskamera habe eine gefahrene Geschwindigkeit des Fahrzeugs von 141,7 km/h berechnet werden können. Inwiefern eine allfällige Unverwertbarkeit der Videoaufnahme des Restaurants die vorinstanzliche Bejahung des hinreichenden Tatverdachts als willkürlich erscheinen lassen könnte, geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers 2 nicht hervor. Auf die Rüge ist nicht einzutreten. Auch mit seinen Vorbringen gegen die Geschwindigkeitsberechnung im Sammelbericht der Polizei Basel-Landschaft vom 20. Mai 2025 vermag der Beschwerdeführer 2 keine Willkür darzutun. Er bemängelt, dass es sich dabei um eine interne Eigenberechnung der Polizei handle, welche die Vorinstanz ohne kritische Prüfung übernommen habe, obwohl darin grundlegende technische Informationen und methodische Grundlagen fehlen würden. Diese Berechnung weiche zudem gravierend vom ursprünglich im Polizeirapport erwähnten Richtwert von rund 132 km/h ab. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hatte die Vorinstanz bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie sich in diesem Verfahrensstadium auf die im Sammelbericht der Polizei Basel-Landschaft vom 20. Mai 2025 aufgrund einer Messdistanz und -dauer aus einer Videoaufnahme berechnete Geschwindigkeit stützte, zumal auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die metrologischen Standards für polizeiliche Messgeräte auf die anhand der Distanz der zurückgelegten Fahrstrecke und -dauer berechnete Geschwindigkeit Einfluss haben könnten. 5.5. Die Rügen des Beschwerdeführers 2 sind unbegründet. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt willkürfrei festgestellt. 6. 6.1. Der Beschwerdeführer 2 moniert, die Vorinstanz habe die Einziehungskriterien gemäss Art. 90a Abs. 1 lit. a und b SVG nicht substanziiert dargelegt. Zudem sei die Beschlagnahme unverhältnismässig und verletze sein Grundrecht der Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV). 6.2. Mit Art. 90a SVG wollte der Gesetzgeber die - nach Art. 69 StGB an sich schon bisher mögliche und in verschiedenen Kantonen auch praktizierte - Sicherungseinziehung und Verwertung von Motorfahrzeugen auf Bundesebene einheitlich regeln. Die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG dürften bei qualifiziert groben Verkehrsdelikten (im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG) in der Regel erfüllt sein. Eine mögliche Einziehung ist aber nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern fällt auch bei (nicht qualifiziert) groben Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht. Für die kumulativ zu erfüllende Einziehungsvoraussetzung von Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG kann an die bisherige Praxis angeknüpft werden: Im Hinblick auf eine Sicherungseinziehung des beschlagnahmten Motorfahrzeuges hat der Beschlagnahmerichter (im Sinne einer Gefährdungsprognose) zu prüfen, ob das Fahrzeug in der Hand des Beschuldigten künftig die Verkehrssicherheit gefährdet bzw. ob die Beschlagnahme geeignet ist, ihn von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten (BGE 140 IV 133 E. 3.4; 139 IV 250 E. 2.3.3). Die materiellen Voraussetzungen einer allfälligen Sicherungseinziehung nach Art. 90a Abs. 1 lit. a und b SVG hat der Beschlagnahmerichter nicht abschliessend zu beurteilen. Dies bleibt vielmehr dem Straf- und Einziehungsrichter vorbehalten (BGE 140 IV 133 E. 3.4; 139 IV 250 E. 2.3.4). Eine Sicherungs-Einziehungsbeschlagnahme kann auch bei Motorfahrzeugen im Eigentum von Drittpersonen (Art. 263 Abs. 1 Ingress und lit. d StPO) zulässig sein, wenn das verwendete Fahrzeug weiterhin für den Lenker verfügbar ist und die Beschlagnahme geeignet erscheint, weitere grobe Verkehrsregelverletzungen zu verhindern bzw. zumindest zu verzögern oder zu erschweren (BGE 140 IV 133 E. 3.5; Urteil 1B_492/2022 vom 9. November 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Sie muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 i.V.m. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO; vgl. BGE 140 IV 133 E. 4.4; 139 IV 250 E. 2.4; 137 IV 249 E. 4.5). 6.3. Die Vorinstanz geht von einem hinreichenden Tatverdacht aus, wonach sich der Beschwerdeführer 1 der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln (vgl. Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG) strafbar gemacht haben könnte. Zur Geeignetheit der Beschlagnahme, um weitere grobe Verkehrsregelverletzungen durch den Beschwerdeführer 1 zu verhindern (Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG), stellt die Vorinstanz unter Verweis auf vergangene Verfehlungen durch den Beschwerdeführer 1 eine negative Gefährdungs- bzw. Rückfallprognose auf. Wirksame mildere Mittel seien nicht ersichtlich, womit sich die Beschlagnahme im Ergebnis als verhältnismässig erweise. 6.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 2 hat die Vorinstanz die Voraussetzungen einer Sicherungsbeschlagnahme hinreichend substanziiert dargelegt. Sie hatte die materiellen Voraussetzungen einer allfälligen Sicherungseinziehung nach Art. 90a Abs. 1 lit. a und b SVG nicht abschliessend zu beurteilen. Dies bleibt vielmehr dem Straf- und Einziehungsrichter vorbehalten (vgl. E. 6.2 hiervor). Entgegen dem Beschwerdeführer 2 hat die Vorinstanz unter diesen Umständen nicht auf das Element der Skrupellosigkeit (Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG) eingehen müssen (vgl. BGE 140 IV 133 E. 4.2.1). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen einer Sicherungsbeschlagnahme und deren Verhältnismässigkeit auch mit Bezug auf den Beschwerdeführer 2 (vgl. Art. 197 Abs. 2 StPO) zu Recht bejaht. Es besteht der hinreichende Tatverdacht einer vom Beschwerdeführer 1 begangenen qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung. Dem Beschwerdeführer 1 ist mit der Vorinstanz angesichts seines automobilistischen Leumunds und der fehlenden Einsicht und Reue in sein Fehlverhalten zudem eine ungünstige Gefährdungsprognose zu attestieren und das beschlagnahmte Fahrzeug erscheint angesichts seiner Motorisierung besonders geeignet für die Begehung weiterer Geschwindigkeitsüberschreitungen. Aus den vorinstanzlichen Feststellungen ergibt sich sodann, dass sich der Beschwerdeführer 1 bereits in der Vergangenheit familieninternen Anordnungen widersetzt hat, weshalb das Verbot des Beschwerdeführers 2 den Beschwerdeführer 1 offenbar nicht davon abzuhalten vermag, das Fahrzeug zu benutzen. Mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, dass das Fahrzeug, unbeschlagnahmt, jederzeit wieder eingelöst werden könnte, eine Sicherheitsleistung nicht hinreichend wirksam wäre, den Beschwerdeführer 1 von weiteren Geschwindigkeitsüberschreitungen abzuhalten und deshalb die Beschlagnahme beim Beschwerdeführer 2 verhältnismässig sei, setzt sich der Beschwerdeführer 2 sodann nicht rechtsgenüglich auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 6.5. Die Vorinstanz hat mit der Bejahung der Voraussetzungen zur Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 90a Abs. 1 SVG kein Bundesrecht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 69 Abs. 1 StGB betreffend Sicherungseinziehung gelangen entgegen dem Beschwerdeführer 2 in solchen Fällen nicht mehr zur Anwendung (vgl. BGE 140 IV 133 E. 3.1; Urteil 1B_492/2022 vom 9. November 2022 E. 2.4). 7. 7.1. Letztlich rügt der Beschwerdeführer 2 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die Vorinstanz habe den angefochtenen Beschluss am 22. Juli 2025 gefällt, jedoch erst am 6. November 2025 eröffnet. 7.2. Beim Verfahren vor der Vorinstanz handelte es sich um ein Beschwerdeverfahren (Art. 393 ff. StPO). Dieses erfolgt schriftlich (Art. 397 Abs. 1 StPO), wobei die Beschwerdeinstanz innerhalb von sechs Monaten zu entscheiden hat (Art. 397 Abs. 5 StPO). Wie die Frist von 6 Monaten zu berechnen ist, braucht hier nicht vertieft zu werden. Sie wurde vorliegend jedenfalls eingehalten, weshalb eine Verletzung des Beschleunigungsgebots grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Aus der blossen Tatsache, dass der Beschluss über drei Monate vor Zustellung des begründeten Urteils datiert, kann sich keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ergeben, insbesondere weil die Beschlagnahme gemäss dem Beschwerdeführer 2 am 6. November 2025, am Tag der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids, vollzogen wurde. Das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO wurde nicht verletzt. Daher braucht nicht erörtert zu werden, ob sich der Beschwerdeführer 2, dem im Strafverfahren keine Parteistellung zukommt, in diesem Verfahren überhaupt auf den genannten Grundsatz berufen kann. 8. Auf die Beschwerde im Verfahren 7B_1210/2025 ist nicht einzutreten. Die Beschwerde im Verfahren 7B_1211/2025 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Verfahren 7B_1210/2025 und 7B_1211/2025 werden vereinigt. 2. Auf die Beschwerde im Verfahren 7B_1210/2025 wird nicht eingetreten. 3. Die Beschwerde im Verfahren 7B_1211/2025 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- im Verfahren 7B_1210/2025 werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt. 5. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- im Verfahren 7B_1211/2025 werden dem Beschwerdeführer 2 auferlegt. 6. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 21. August 2026 Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Abrecht Die Gerichtsschreiberin: Elsener Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben Back false
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