Bundesgerichtsentscheid

Ausstand

7B_1191/2025Entscheid vom 26.08.2026Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen RichtersOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Gegen A.________ läuft im Kanton St. Gallen ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug und weiterer Vermögens- bzw. Wirtschaftsdelikte im Zusammenhang mit Darlehen der damaligen C.________ AG. Nach einer Einvernahme vom 17. Juni 2025 verlangte er den Ausstand des verfahrensleitenden Staatsanwalts B.________ und die Wiederholung von dessen Amtshandlungen. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies das Gesuch ab, worauf A.________ Beschwerde ans Bundesgericht erhob.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Ausstand nach Art. 56 lit. f StPO objektive Umstände voraussetzt, die Misstrauen in die Unparteilichkeit begründen; bei Staatsanwälten ist Befangenheit jedoch nicht leichthin anzunehmen, sondern setzt besonders krasse oder gehäufte Fehlleistungen oder klar präjudizielle Äusserungen voraus. Die vom Beschwerdeführer beanstandeten Aussagen des Staatsanwalts zur Aussageverweigerung, zur Möglichkeit einer Verhaftung und zur fehlenden Glaubwürdigkeit waren zwar teils unangebracht, ungeschickt oder zu undifferenziert formuliert, liessen im jeweiligen Kontext aber nicht auf eine feste Vorverurteilung oder fehlende Ergebnisoffenheit schliessen. Auch die telefonischen Auskünfte an den Ehemann einer potenziell Geschädigten begründeten keinen Anschein der Befangenheit, weil der Staatsanwalt vertretbar von einer genügenden Konstituierung als Strafklägerin ausgehen durfte und keine einseitige, ausstandsrelevante Pflichtverletzung ersichtlich war.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der angefochtene Entscheid der Anklagekammer blieb bestehen, und ein Ausstand des Staatsanwalts wurde nicht angeordnet.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B_1191/2025

Urteil vom 26. August 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 25. September 2025 (AK.2025.398-AK).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug sowie weitere Vermögens- bzw. Wirtschaftsdelikte. Sie verdächtigt ihn im Wesentlichen, als Geschäftsführer der damaligen C.________ AG Darlehen für angeblichen Finanzierungs- und Investitionsbedarf erschlichen zu haben, deren Rückzahlung bzw. Erfüllung nie erfolgt sei.

B.

B.a. Im Rahmen der laufenden Strafuntersuchung führte B.________ als verfahrensleitender Staatsanwalt am 17. Juni 2025 eine Einvernahme mit A.________ als beschuldigter Person durch. Am nächsten Tag stellte letzterer beim Untersuchungsamt ein Ausstandsgesuch gegen B.________ und beantragte, es seien sämtliche Amtshandlungen von diesem zu wiederholen.

B.b. Am 27. Juni 2025 leitete B.________ das Ausstandsgesuch zusammen mit den Akten an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter und beantragte die Abweisung des Gesuchs. Am 1. Juli 2025 verzichtete der Erste Staatsanwalt des Kantons St. Gallen auf eine Stellungnahme. Am 16. Juli 2025 liess sich A.________ zur Eingabe von B.________ vernehmen. Darauf antwortete der Erste Staatsanwalt am 5. August 2025. Am 21. August 2025 reichte A.________eine weitere Stellungnahme ein. Mit Entscheid vom 25. September 2025 wies die Anklagekammer das Ausstandsgesuch ab.

C.

A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, es sei der Entscheid der Anklagekammer vom 25. September 2025 aufzuheben und B.________ in den Ausstand zu versetzen bzw. es sei dessen Ausstandspflicht festzustellen; eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es wurden die kantonalen Akten beigezogen, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

Angefochten ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren in einem Strafverfahren. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (vgl. Art. 78 Abs. 1 und Art. 92 BGG). Die Vorinstanz hat als letzte und einzige kantonale Instanz entschieden (vgl. Art. 80 BGG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerde ist somit gemäss Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zudem zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. Art. 81 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

3.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 56 lit. f StPO, Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

3.1. Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Personen sind in Art. 56 StPO geregelt. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin in den Ausstand, wenn er beziehungsweise sie aus anderen (als den in lit. a-e genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit beziehungsweise Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der untersuchungsleitenden Person zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der untersuchungsleitenden Person bestehen. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit beziehungsweise Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass die untersuchungsleitende Person tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; Urteil 7B_531/2025 vom 24. Juli 2025 E. 3.2 mit Hinweis).

Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil 7B_531/2025 vom 24. Juli 2025 E. 3.2 mit Hinweis).
Den Anschein von Befangenheit können auch Äusserungen erwecken, die den Schluss zulassen, dass sich die in einer Strafbehörde tätige Person bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat. Bloss ungeschickte Bemerkungen, verbale Entgleisungen und eine gewisse Ungehaltenheit lassen diese indes nicht als befangen erscheinen, sofern die Bemerkungen nicht gegen eine Person gerichtet sind und es sich nicht um eine schwere Verfehlung handelt (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.3; Urteil 7B_1290/2025 vom 13. Februar 2026 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.2. Die Vorinstanz erwägt was folgt:

Anlässlich der Einvernahme vom 17. Juni 2025 habe der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer gebeten, die Geschichte der C.________ AG von Anfang bis zum Konkurs im Jahr 2020 zu erzählen und dabei auch seine Rolle und Funktion zu schildern (Frage 37). Nachdem der Beschwerdeführer erklärt habe, er wolle sich dazu nicht äussern, habe der Beschwerdegegner folgende Anschlussfrage gestellt: "Herr A.________, Sie haben Gegenanzeige gemacht und die Privätklager u.a. der falschen Anschuldigung beschuldigt. Weshalb verstecken Sie sich heute hinter Ihrem Aussageverweigerungsrecht? Sie müssten doch eigentlich nichts zu befürchten haben". Dieser "Vorwurf" - so die Vorinstanz - sei nicht angebracht gewesen. Im Licht des der eigentlichen Frage vorangehenden Teils werde indes deutlich, dass die Bemerkung des Beschwerdegegners primär darauf abgezielt habe, das von ihm als widersprüchlich empfundene Prozessverhalten des Beschwerdeführers kritisch zu hinterfragen. Daraus lasse sich nicht der Schluss ziehen, der Beschwerdegegner gehe inhaltlich nicht ergebnisoffen an die Sache heran oder habe sich bereits dahingehend festgelegt, dass der Beschwerdeführer als schuldig zu betrachten wäre.
Gemäss der am Ende des Protokolls derselben Einvernahme eingefügten Notiz habe der Beschwerdegegner vor Frage 359 sodann Folgendes gegenüber dem Beschwerdeführer erklärt: "Möchten Sie zu diesem Punkt kooperieren. Es besteht der Verdacht des Verfügens über mit Beschlag belegte Gegenstände. Ich kann [S]ie auch verhaften[,] bis das geklärt ist". Zuvor - so die Vorinstanz - habe der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zum Verbleib der im Konkursinventar der C.________ AG in Liquidation aufgeführten Spezialwerkzeuge bzw. Maschinen befragt. Unter den gegebenen Umständen - so die Vorinstanz - sei grundsätzlich nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner anhand der teils widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers eine mögliche Erfüllung des Tatbestands von Art. 169 StGB ins Auge gefasst habe. Im Zeitpunkt der Einvernahme "dürfte" zwar noch kein "dringender" diesbezüglicher Tatverdacht bestanden haben; die Äusserung des Beschwerdegegners habe aber "aus prozessualer Optik nicht im luftleeren Raum" gestanden und sei damit keine "leere" Drohung gewesen. Unabhängig davon erweise sich die Bemerkung des Beschwerdegegners "mit Blick auf den protokollierten Wortlaut als zu undifferenziert". Er hätte sich bei der Formulierung zurückhalten müssen. Insgesamt wiege dies nicht mehr leicht. Umgekehrt könne aber auch nicht von einer schweren Verfehlung die Rede sein, da in erster Linie die vom Beschwerdegegner gewählte ungehaltene bzw. unpräzise Formulierungsweise - und nicht die Thematisierung der Möglichkeit einer Verhaftung an sich - zu beanstanden sei. Auch diese Äusserung begründe somit objektiv (noch) keinen Anschein der Befangenheit. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdegegner die fragliche Bemerkung zunächst nicht protokolliert und dies auf Intervention des Verteidigers (erst) am Schluss der Einvernahme nachgeholt habe. So lege er nachvollziehbar dar, dass die Protokollierung nicht absichtlich unterblieben, sondern "im Zug eines hektischen Wortwechsels mit dem Verteidiger" schlicht untergegangen sei.
Weiter habe der Beschwerdegegner in Frage 426 derselben Einvernahme dem Beschwerdeführer auf Nachfrage hin mitgeteilt, er dürfe alles schriftlich nachreichen. Er hinterlasse mit seinem Verhalten "aber nicht gerade einen glaubwürdigen, einen überzeugenden Eindruck". Eine eigentliche präjudizielle Äusserung - so die Vorinstanz - sei darin nicht zu erkennen. Vielmehr gebe der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer damit zu verstehen, dass es aus seiner Sicht nicht glaubwürdig bzw. überzeugend wirke, wenn er (der Beschwerdeführer) zunächst angebe, die Darlehen hätten mit "[e]ine[r] Menge" (an Vermögenswerten) zurückbezahlt werden können, dann aber bei der entscheidenden Anschlussfrage, womit diese Rückzahlung denn hätte erfolgen sollen, auf den Schriftweg verweise. Dies erscheine zulässig, nicht zuletzt, weil der Beschwerdeführer dadurch Gelegenheit erhalten habe, zum Eindruck des Beschwerdegegners Stellung zu beziehen.
Schliesslich beanstande der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner habe am 29. Dezember 2022D.D.________, den Ehemann der potenziell Geschädigten E.D.________, beraten und ihm Informationen über den Verbleib der Darlehen erteilt, wofür keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei bzw. obwohl die Rolle von D.D.________ im Verfahren noch nicht festgestanden habe. Entgegen dem Beschwerdeführer - so die Vorinstanz - sei nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Telefonats vom 29. Dezember 2022 (und hernach) davon ausgegangen sei, dass (bereits) eine genügende Konstituierung von E.D.________ (zumindest als Strafklägerin) vorliege. Da D.D.________ zu deren Vertretung befugt sei, habe der Beschwerdegegner ihm gestützt auf das Akteneinsichtsrecht auch verfahrensbezogene Auskünfte erteilen dürfen. Selbst wenn von etwas anderem ausgegangen würde, ergäbe sich daraus kein offensichtlicher bzw. krasser - ausstandsrelevanter - Verfahrensfehler. Auch folge ein Anschein der Befangenheit nicht daraus, dass der Beschwerdegegner die Korrespondenz mit dem Verteidiger zur Frage der Privatklägerstellung bzw. des Teilnahmerechts von E.D.________ noch nicht zu den Akten genommen habe. Sodann habe der Beschwerdegegner D.D.________ von einem Sistierungsantrag im (parallelen) Zivilverfahren unter Verweis auf das Strafverfahren abgeraten, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer vorzeitig davon erfahren würde. Mithin habe der erteilte "Rat" der Sicherung der Integrität der Strafuntersuchung gedient, was gerade die Aufgabe des Beschwerdegegners als zuständiger Verfahrensleiter sei. Eine illegitime oder mit Blick auf das Fairnessgebot verpönte "Absprache" sei darin nicht zu erblicken.

3.3. Die Beurteilung der Vorinstanz, aus den Äusserungen des Beschwerdegegners ergebe sich kein objektiver Anschein der Befangenheit, ist unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, dringt nicht durch: Die Bemerkung des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer "verstecke" sich hinter seinem Aussageverweigerungsrecht, erscheint in der Tat nicht angebracht. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer zu verstehen gab, er könne ihn "auch verhaften", bis der Verdacht des Verfügens über mit Beschlag belegte Gegenstände geklärt sei, unabhängig davon, ob im fraglichen Zeitpunkt die Haftvoraussetzungen gegeben waren. Zudem mag auch die Entgegnung des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer hinterlasse mit seinem Verhalten "nicht gerade einen glaubwürdigen, einen überzeugenden Eindruck", ungeschickt formuliert gewesen sein. Unter Berücksichtigung des Kontexts dieser Ausführungen gelangt die Vorinstanz indessen zu Recht zum Schluss, dass sie objektiv keinen Anschein der Befangenheit begründen.

Im Weiteren legt die Vorinstanz nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdegegner am 29. Dezember 2022 davon ausging, es liege (bereits) eine genügende Konstituierung von E.D.________ zumindest als Strafklägerin vor. Dass er bei dieser Sachlage deren Vertretung keine verfahrensbezogenen Auskünfte hätte erteilen dürfen, ist nicht ersichtlich. Eine (ausstandsbegründende) Missachtung des Gleichbehandlungsgebots liegt darin jedenfalls nicht. Darüber hinaus zeigt der Beschwerdeführer nicht konkret auf, inwiefern E.D.________ als Zeugin durch die Auskunft des Beschwerdegegners in ihrem Aussageverhalten beeinflusst worden wäre, wie er anzunehmen scheint. Was der Beschwerdeführer ansonsten vorbringt, ist ebenso wenig geeignet, eine Parteilichkeit respektive Befangenheit des Beschwerdegegners ihm gegenüber zu begründen.
Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers abweist.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Stadler

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