Bundesgerichtsentscheid

Ausstand; Herausgabe von Verfahrensakten

7B_1237/2025Entscheid vom 08.09.2026Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen RichtersOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Gegen den Beschwerdeführer ist beim Bezirksgericht Weinfelden ein Strafverfahren wegen Mordes hängig. Nachdem an der ersten Hauptverhandlung Plädoyernotizen von Staatsanwaltschaft und Privatklägerschaft zu den Akten genommen worden waren, der damalige Spruchkörper aber in den Ausstand trat und ein neu besetztes Gericht das Verfahren weiterführte, verweigerte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer die Einsicht in diese Notizen. Das Obergericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein und wies zudem ein Ausstandsgesuch gegen den neuen Spruchkörper ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die vollständige Verweigerung der Kenntnisnahme von konkret bezeichneten Dokumenten, die jedenfalls ernsthaft als Teil des Aktendossiers in Betracht fallen, einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil bewirken kann. Da nach Anklageerhebung und Eröffnung der Hauptverhandlung grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht nach Art. 101 Abs. 1 StPO besteht, hätte das Obergericht die Beschwerde materiell prüfen müssen, statt das Vorliegen eines solchen Nachteils zu verneinen. In der Sache des Ausstands bekräftigte das Bundesgericht, dass selbst die Kenntnis unzulässiger oder unverwertbarer Informationen durch ein professionelles Gericht für sich allein keine Befangenheit begründet. Weder der Umgang mit den Plädoyernotizen noch die weiteren gerügten Unregelmässigkeiten stellten objektiv besonders krasse oder wiederholte Verfahrensfehler dar, die auf eine Voreingenommenheit des neuen Spruchkörpers schliessen liessen.

Entscheid

Die Beschwerde wird hinsichtlich des Nichteintretens auf die Beschwerde gegen die verweigerte Einsicht in die Plädoyernotizen gutgeheissen; die Sache wird zur materiellen Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen. Soweit der Beschwerdeführer den Ausstand des neuen Spruchkörpers verlangt, wird die Beschwerde abgewiesen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B_1237/2025

Urteil vom 8. September 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Christa Rempfler,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Claudia Spring, Gerichtspräsidentin, Bezirksgericht Weinfelden, Bahnhofstrasse 12, 8570 Weinfelden,
2. Urs Weber,
Richter, Bezirksgericht Weinfelden, Bahnhofstrasse 12, 8570 Weinfelden,
3. Otto Brunner, Ersatzrichter, Bezirksgericht Weinfelden, Bahnhofstrasse 12, 8570 Weinfelden,
4. Beat Bollinger, Ersatzrichter, Bezirksgericht Weinfelden, Bahnhofstrasse 12, 8570 Weinfelden,
5. Sandro Wellauer, Ersatzrichter, Bezirksgericht Weinfelden, Bahnhofstrasse 12, 8570 Weinfelden,
6. Livia Thomann-Griglio, Gerichtsschreiberin, Bezirksgericht Weinfelden, Bahnhofstrasse 12, 8570 Weinfelden,
Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Bischofszell, Poststrasse 5b, 9220 Bischofszell,
handelnd durch die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Ausstand; Herausgabe von Verfahrensakten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. September 2025 (SW.2025.78).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft Bischofszell erhob am 25. Juni 2024 Anklage beim Bezirksgericht Weinfelden gegen A.A.________ wegen Mordes zum Nachteil seiner Ehefrau. Das Strafverfahren wurde unter der Nummer S1.2024.9 geführt. Am 19. November 2024 fand die Hauptverhandlung statt, anlässlich dieser die Staatsanwältin und die Vertreterin der Privatklägerschaft ihre Plädoyernotizen der Weibelin übergaben. Das Bezirksgericht beschränkte die Verhandlung in der Folge auf Vorfragen und wies die Anklageschrift zur Änderung und Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurück. Die vorgesehenen Parteivorträge wurden nicht gehalten. Die Plädoyernotizen der Privatklägerschaft und der Staatsanwaltschaft wurden als act. 29 und act. 30 zu den Akten des Verfahrens S1.2024.9 genommen.

B.

B.a. Mit Entscheid vom 18. Februar 2025 ordnete das Obergericht des Kantons Thurgau den Ausstand der am 19. November 2024 beteiligten Mitglieder des Spruchkörpers des Bezirksgericht an. Das Strafverfahren wird seither unter der Nummer S1.2025.11 von einem neu zusammengesetzten Spruchkörper geführt. Die Staatsanwaltschaft reichte dem Bezirksgericht am 23. Dezember 2024 eine neue Anklageschrift mit einem Alternativsachverhalt ein.

B.b. Die Vertreterin der Privatklägerschaft ersuchte das Bezirksgericht am 28. April 2025, die nicht verwendeten Plädoyernotizen des Strafverfahrens S1.2024.9 aus den Akten zu entfernen. Am 3. Juli 2025 wurden ihr im Rahmen einer Akteneinsicht sowohl die Akten des früheren Verfahrens S1.2024.9 als auch jene des neuen Verfahrens S1.2025.11 zugestellt. Die Akten des früheren Verfahrens enthielten weiterhin die Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft. Mit Schreiben vom 11. Juli 2025 teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, die Aufnahme der Plädoyernotizen in die Akten sei versehentlich erfolgt. Die Notizen dürften nicht berücksichtigt werden. Die Vertreterin der Privatklägerschaft wurde angewiesen, sie nicht an die Verteidigung von A.A.________ weiterzuleiten, sondern an das Bezirksgericht zurückzusenden.

B.c. Am 18. Juli 2025 stellte A.A.________ beim Obergericht ein Ausstandsgesuch gegen sämtliche Mitglieder des neuen Spruchkörpers einschliesslich der Gerichtsschreiberin. Er beantragte zudem, ihm seien die Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft zuzustellen und alsdann zu vernichten. Mit Entscheid vom 30. September 2025 behandelte das Obergericht den Antrag auf Zustellung und Vernichtung der Plädoyernotizen als Beschwerde gegen den verfahrensleitenden Entscheid des Bezirksgerichts vom 11. Juli 2025 und trat darauf nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1). Das Ausstandsgesuch wies es ab (Dispositiv-Ziffer 2).

C.

Mit Eingabe vom 12. November 2025 führt A.A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids vom 30. September 2025 sei aufzuheben, auf die Beschwerde sei einzutreten und diese sei gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 2 sei ebenfalls aufzuheben und das Ausstandsgesuch vom 18. Juli 2025 sei gutzuheissen.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend die Einsicht in Plädoyernotizen sowie den Ausstand. Der angefochtene Entscheid betrifft eine Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen.

1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Soweit die Vorinstanz das Ausstandsgesuch abweist (Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids vom 30. September 2025), liegt ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über den Ausstand vor, der nach Art. 92 Abs. 1 BGG unmittelbar anfechtbar ist.

Soweit die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen die Verweigerung der Akteneinsicht nicht eintritt (Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids vom 30. September 2025), liegt ebenfalls ein Zwischenentscheid vor, der jedoch weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde dagegen prinzipiell nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zweite Variante kommt vorliegend nicht in Betracht (BGE 149 IV 205 E. 1.2; 144 IV 127 E. 1.3). Soweit sich die Beschwerde auf die Frage bezieht, ob überhaupt ein kantonales Rechtsmittel offensteht oder ob die Eintretensvoraussetzungen eines solchen erfüllt sind, ist die Beschwerde grundsätzlich unabhängig vom Erfordernis eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig (vgl. BGE 149 IV 205 E. 1.2; 143 I 344 E. 1.2; Urteile 7B_557/2024 vom 4. März 2025 E. 1.2; 7B_1178/2024 vom 30. Januar 2026 E. 2.1; je mit Hinweis[en]).
Da vor Bundesgericht hinsichtlich der Einsicht in die Plädoyernotizen gerade streitig ist, ob die Vorinstanz das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils und damit eine Eintretensvoraussetzung des kantonalen Rechtsmittels zu Recht verneint, ist die Beschwerde insoweit unabhängig vom Erfordernis von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig. Der Streitgegenstand beschränkt sich diesbezüglich auf die Frage, ob die Vorinstanz auf die kantonale Beschwerde hätte eintreten müssen (BGE 149 IV 205 E. 1.4; 144 II 184 E. 1.1 mit Hinweisen). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das Nichteintreten auf seine Beschwerde betreffend die Einsicht in die Plädoyernotizen. Er macht geltend, deren vollständige Vorenthaltung bewirke einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur. Es lägen "einseitige Geheimakten" vor, da die Notizen dem Gericht zugänglich und den einreichenden Parteien bekannt seien, während ihm und seiner Verteidigung jede Kenntnisnahme verwehrt werde.

2.2. Die Vorinstanz behandelt den Antrag auf Einsicht in die Plädoyernotizen als Beschwerde gegen einen verfahrensleitenden Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts. Sie tritt darauf nicht ein, weil die Verweigerung der Akteneinsicht keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirke. Eine allfällige Rechtsverletzung könne noch mit einem Rechtsmittel gegen den Endentscheid gerügt und nötigenfalls durch nachträgliche Gewährung der Einsicht sowie Wiederholung der Hauptverhandlung behoben werden. Zudem seien die Notizen unbeachtlich und aufgrund der ergänzten Anklageschrift überholt.

2.3.

2.3.1. Kann ein verfahrensleitender Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, ist die Beschwerde gemäss Art. 393 StPO grundsätzlich zulässig, bevor gegen den dabei ergehenden Entscheid die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben werden kann (vgl. Art. 78 ff. BGG; BGE 143 IV 175 E. 2.2; 140 IV 202 E. 2.1; Urteile 7B_283/2023 vom 24. Mai 2024 E. 5.2; 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 2). Der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils entspricht demjenigen in Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 143 IV 175 E. 2.3; Urteil 1B_421/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 2). In Strafsachen muss der Nachteil nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 143 IV 175 E. 2.3; je mit Hinweisen).

2.3.2. Zunächst ist zu klären, ob die streitbetroffenen Plädoyernotizen überhaupt als Bestandteile des Aktendossiers in Betracht fallen. Nach Art. 100 Abs. 1 lit. c StPO enthält dieses die von den Parteien eingereichten Akten. Dabei ist von einem weiten Aktenbegriff auszugehen; massgebend ist nicht die Bezeichnung eines Schriftstücks, sondern ob es aufgrund seiner Funktion und der Dokumentationspflicht zum Verfahrensdossier gehört (HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 f. und 9 zu Art. 100 StPO).

Plädoyernotizen bilden nicht bereits mit ihrer Erstellung Bestandteile der Verfahrensakten. Solange sie ausschliesslich der Vorbereitung eines Parteivortrags dienen und dem Gericht nicht übergeben werden, bleiben sie interne Arbeitsunterlagen. Das Gericht ist grundsätzlich auch nicht verpflichtet, solche Notizen entgegenzunehmen und zu den Akten zu nehmen (vgl. Urteil 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 1 mit Hinweis; SCHWENDENER, a.a.O., N. 7a zu Art. 346 StPO). Werden sie jedoch eingereicht und vom Gericht entgegengenommen, sprechen gewichtige Gründe dafür, sie als von einer Partei eingereichte Akten im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. c StPO zu qualifizieren. Auch die Lehre geht davon aus, dass dem Gericht eingereichte Plädoyernotizen gestützt auf Art. 100 Abs. 1 lit. c StPO zu den Akten genommen werden können (SCHWENDENER, a.a.O., N. 7 zu Art. 346 StPO). Dass die vorgesehenen Parteivorträge vorliegend nicht gehalten wurden, nimmt den Notizen zwar ihre Funktion als schriftliche Wiedergabe eines tatsächlich erfolgten Vortrags. Ihre Zugehörigkeit zum gerichtlichen Dossier ist damit jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen.

2.3.3. Eine Beschränkung der Akteneinsicht bewirkt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, wenn die beschuldigte Person im gegebenen Verfahrensstadium - namentlich aufgrund der Verfahrensgarantie in Art. 101 Abs. 1 StPO - über ein Recht auf Akteneinsicht verfügt. In allen anderen Fällen bewirkt die (teilweise) Verweigerung der Akteneinsicht prinzipiell keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, da sie - wie die Ablehnung eines Beweisantrags oder jede andere Verweigerung des rechtlichen Gehörs - bei der Anfechtung des Endentscheids gerügt werden kann (vgl. Urteile 7B_578/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 2.3; 1B_628/2021 vom 20. April 2022 E. 3.4; je mit Hinweisen).

Vorliegend war bereits Anklage erhoben und die Hauptverhandlung eröffnet worden. Dass das Verfahren anschliessend zur Ergänzung beziehungsweise Änderung der Anklage gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO zurückgewiesen wurde, lässt den bereits entstandenen Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO nicht dahinfallen. Ihm stand im massgebenden Verfahrensstadium unter Vorbehalt von Art. 108 StPO grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht zu.

2.4. Vorliegend ist entscheidend, dass dem Beschwerdeführer und seiner Verteidigung jede Kenntnisnahme von konkret bezeichneten Dokumenten verweigert wurde, deren Zugehörigkeit zum Aktendossier jedenfalls ernsthaft in Betracht fällt. Es liegt nicht bloss eine allgemeine Gehörsrüge oder eine Erschwerung der Aktenbenutzung vor, sondern eine vollständige Beschränkung des Zugangs zu bestimmten Dokumenten. Eine solche Beschränkung bewirkt nach der dargelegten Rechtsprechung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (vgl. E. 2.3.3). Ob die Plädoyernotizen tatsächlich der Akteneinsicht unterliegen und die Verweigerung der Einsicht das Akteneinsichtsrecht verletzt, ist demgegenüber nicht im Rahmen der Eintretensprüfung, sondern bei der materiellen Beurteilung der Beschwerde zu klären.

Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz die Plädoyernotizen als unbeachtlich und aufgrund der ergänzten Anklageschrift als überholt erachtet. Selbst wenn die Notizen nicht als schriftliche Wiedergabe gehaltener Parteivorträge berücksichtigt werden dürfen, ist davon die Frage zu unterscheiden, ob sie aufgrund ihrer Einreichung und förmlichen Aufnahme Bestandteile des gerichtlichen Dossiers bilden. Ebenso betrifft die Bedeutung, die den Notizen nach der Ergänzung der Anklageschrift noch zukommt, die materielle Beurteilung des Akteneinsichtsgesuchs. Die Vorinstanz durfte diese Fragen nicht bereits bei der Prüfung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils abschliessend vorwegnehmen.
Auch die Möglichkeit, die Verletzung des Akteneinsichtsrechts später mit einem Rechtsmittel gegen den Endentscheid zu rügen, die Einsicht nachzuholen und die Hauptverhandlung gegebenenfalls erneut durchzuführen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der rechtliche Nachteil liegt in der Verweigerung eines im betreffenden Verfahrensstadium grundsätzlich bestehenden Mitwirkungsrechts. Das Akteneinsichtsrecht soll gewährleisten, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigungsrechte rechtzeitig vor und während der massgeblichen Verfahrenshandlungen ausüben kann. Würde die theoretische Möglichkeit einer späteren Aufhebung und abermaligen Wiederholung des Verfahrens genügen, könnte die Verweigerung eines bereits fälligen Akteneinsichtsrechts regelmässig nicht selbstständig angefochten werden. Dies widerspricht der in E. 2.3.3 dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Beschränkung der Akteneinsicht grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, wenn der beschuldigten Person im betreffenden Verfahrensstadium ein entsprechender Anspruch zusteht.
Schliesslich steht der Beschwerde nicht entgegen, dass die Verteidigung anerkannt hat, verfahrensleitende Entscheide seien grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar. Diese allgemeine Regel schliesst eine Beschwerde gerade dann nicht aus, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Einen solchen Nachteil hat der Beschwerdeführer mit der vollständigen Verweigerung der Kenntnisnahme von konkret bezeichneten, in das gerichtliche Dossier aufgenommenen Dokumenten hinreichend geltend gemacht.

2.5. Nach dem Gesagten verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie auf die Beschwerde gegen die Verweigerung der Einsicht in die Plädoyernotizen nicht eintritt. Sie hätte die Beschwerde materiell prüfen und beurteilen müssen, ob die Plädoyernotizen zum Aktendossier gehören und, falls dies zutrifft, ob sie der Akteneinsicht unterliegen oder diese gestützt auf einen gesetzlichen Grund eingeschränkt werden darf. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet und ist gutzuheissen.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Mitglieder des erstinstanzlichen Spruchkörpers einschliesslich der leitenden Gerichtsschreiberin erschienen bei objektiver Gesamtbetrachtung als befangen. Er beruft sich auf mehrere Verfahrensfehler und Versäumnisse des früheren und des neu eingesetzten Spruchkörpers, die wiederholt aufgetreten seien und sich einseitig zu seinen Lasten ausgewirkt hätten.

3.2. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt in den Ausstand, wer aus anderen (als den in Art. 56 lit. a - e StPO ausdrücklich genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.

Bei der Bestimmung von Art. 56 lit. f StPO handelt es sich um eine Generalklausel. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit beziehungsweise Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit beziehungsweise Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen begründen für sich grundsätzlich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Materielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen einzig dann einen Ausstandsgrund gemäss Art. 56 lit. f StPO dar, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen Anschein der Befangenheit (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten (Urteil 7B_172/2026 vom 20. März 2026 E. 4.1 mit Hinweisen). Gegen Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; vgl. auch Urteil 7B_368/2025 vom 15. Januar 2026 E. 3.4).

3.3. Der Beschwerdeführer erblickt den Anschein der Befangenheit insbesondere im Umgang des erstinstanzlichen Gerichts mit den Plädoyernotizen. Diese seien dem Gericht zugänglich und den einreichenden Parteien bekannt, während ihm und seiner Verteidigung jede Kenntnisnahme dieser "einseitigen Geheimakten" verweigert werde. Er macht geltend, die Notizen könnten die Meinungsbildung des Gerichts bereits vor der erneut durchzuführenden Hauptverhandlung beeinflussen.

3.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf von einem professionellen Gericht grundsätzlich erwartet werden, dass es unzulässige oder unverwertbare Informationen von den rechtmässigen Entscheidgrundlagen unterscheidet und sich bei der Urteilsfindung ausschliesslich auf Letztere stützt. Das Bundesgericht verneint eine Ausstandspflicht selbst dann, wenn eine Gerichtsperson Kenntnis von einem im weiteren Verfahren unverwertbaren Geständnis erlangt hat, sofern keine zusätzlichen Umstände erkennen lassen, dass sie sich bereits abschliessend festgelegt hat (BGE 148 IV 137 E. 5.7-5.11). Ist selbst die Kenntnis einer unverwertbaren Beweiserhebung nicht ohne Weiteres ausstandsbegründend, gilt dies erst recht für die Kenntnis einer von einer Verfahrenspartei vorgesehenen Argumentation. Die abstrakte Möglichkeit, dass die Notizen die Meinungsbildung beeinflussen könnten, genügt nicht, um objektiv Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu begründen.

Auch die Verweigerung der Einsicht begründet keinen Ausstandsgrund. Selbst wenn sie sich als rechtswidrig erweisen sollte, handelt es sich um einen einzelnen verfahrensleitenden Entscheid in einer rechtlich nicht ohne Weiteres geklärten Konstellation. Darin liegt weder ein besonders krasser noch ein wiederholt auftretender Verfahrensfehler, der einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkäme. Die Rechtmässigkeit dieses Entscheids ist mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel zu überprüfen (vgl. E. 3.2 hiervor).
Nichts anderes ergibt sich aus den weiteren geltend gemachten Versäumnissen, namentlich der fehlenden Telefonnotiz, der nicht auffindbaren E-Mail und der vorzeitigen Information der Medien über die Absetzung der Hauptverhandlung. Auch in ihrer Gesamtheit lassen die beanstandeten Vorgänge nicht erkennen, dass die betroffenen Gerichtspersonen gezielt, aus sachfremden Gründen oder aufgrund einer bereits feststehenden Haltung zum Nachteil des Beschwerdeführers gehandelt hätten. Dass sich die Vorgänge aus seiner Sicht einseitig nachteilig auswirkten, genügt dafür nicht.

3.5. Es liegen somit keine objektiven Umstände vor, die darauf schliessen lassen, dass sich die betroffenen Gerichtspersonen bereits festgelegt haben oder dem Beschwerdeführer nicht mehr mit der erforderlichen Offenheit gegenübertreten könnten. Die Vorinstanz verletzt daher kein Bundesrecht, indem sie das Ausstandsgesuch abweist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

4.

Nach dem Gesagten ist d ie Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie auf die Beschwerde gegen die Verweigerung der Einsicht in die Plädoyernotizen eintritt und diese materiell beurteilt. Hinsichtlich des Ausstandsgesuchs ist die Beschwerde abzuweisen.
Da die Vorinstanz über die Akteneinsicht noch materiell zu entscheiden hat, ist auch die von diesem Ausgang abhängige kantonale Kostenregelung in Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihres neuen Entscheids auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen ihres Verfahrens erneut zu befinden. Der Beschwerdeführer obsiegt vor Bundesgericht hinsichtlich der Eintretensfrage betreffend die Akteneinsicht, unterliegt jedoch hinsichtlich des Ausstandsgesuchs. Im Umfang seines Obsiegens wird sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Im Übrigen ist es gutzuheissen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 4 BGG).
Der Kanton Thurgau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen (vgl. Urteil 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 3 mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, ist seine Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen und aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. September 2025 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie auf die Beschwerde gegen die Verweigerung der Einsicht in die Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft eintritt, diese materiell beurteilt und die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens neu regelt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwältin Christa Rempfler wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 500.-- entschädigt.

3.

Der Kanton Thurgau hat Rechtsanwältin Christa Rempfler für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Bischofszell, dem Obergericht des Kantons Thurgau, B.A.________, U.________, C.A.________, U.________, und D.A.________, U.________, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier

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