Ausstand
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführer erstatteten Strafanzeige gegen mehrere im Kanton Obwalden tätige Personen und verlangten den Ausstand sämtlicher Strafverfolgungsbehörden des Kantons. Nachdem sie später auch gegen die Obergerichtspräsidentin II Strafanzeige eingereicht hatten, beantragten sie die Aufhebung ihrer bisherigen Amtshandlungen im Ausstandsverfahren und stellten sinngemäss auch gegen sie ein Ausstandsgesuch. Das Obergericht trat darauf nicht ein, worauf die Beschwerdeführer ans Bundesgericht gelangten.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde gegen den selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über den Ausstand nach Art. 92 BGG grundsätzlich zulässig sei, die Rügen aber den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen müssten. Es erwog, dass Art. 60 Abs. 1 StPO bei erst während des Verfahrens entstandenen Ausstandsgründen nur spätere Verfahrenshandlungen erfasse; die Beschwerdeführer zeigten nicht auf, dass ein Ausstandsgrund bereits vor der gegen die Obergerichtspräsidentin eingereichten Strafanzeige bestanden hätte. Ihre Vorbringen blieben weitgehend appellatorisch und ungenügend substanziiert, und sie legten auch nicht rechtsgenüglich dar, weshalb die Obergerichtspräsidentin im Verfahren über das sinngemässe Ausstandsgesuch und das Gesuch nach Art. 60 StPO nicht selbst hätte entscheiden dürfen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb der Nichteintretensentscheid des Obergerichts bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1267/2025
Urteil vom 7. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Daniela Widmer,
Obergerichtspräsidentin II, Obergericht des Kantons Obwalden, Poststrasse 6, 6060 Sarnen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 24. Oktober 2025 (AB 25/037).
Sachverhalt:
A.
Am 7. bzw. 20. Februar 2025 reichten B.A.________ und A.A.________ Strafanzeige gegen mehrere beim Kanton Obwalden und insbesondere bei den Obwaldner Gerichten tätige Personen unter anderem wegen Amtsmissbrauchs und Amtsgeheimnisverletzung ein. Sie beantragten zudem den Ausstand "sämtlicher Strafverfolgungsbehörden des Kantons Obwalden". Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden gelangte daraufhin am 31. März 2025 mit den Anträgen, dem Ausstandsgesuch zu entsprechen und dem Begehren um Einsetzung eines a.o. Staatsanwalt-Stellvertreters zu folgen, an die Obergerichtspräsidentin II, Daniela Widmer (Verfahren AB 25/008). Am 27. Juni 2025 übergab die Obergerichtspräsidentin II die Leitung dieses Verfahrens an die Vizepräsidentin des Obergerichts, Ruth von Rotz, nachdem sie über die am 25. Juni 2025 von B.A.________ und A.A.________ auch gegen sie eingereichte Strafanzeige informiert worden war.
B.
B.A.________ und A.A.________ beantragten mit Eingabe vom 14. Juli 2025 unter anderem die Aufhebung der von der Obergerichtspräsidentin Il im Verfahren AB 25/008 getätigten Amtshandlungen, insbesondere des durchgeführten Schriftenwechsels. Mit Entscheid AB 25/037 vom 24. Oktober 2025 trat die Obergerichtspräsidentin Il auf das Gesuch von B.A.________ und A.A.________ um Aufhebung der von ihr im Verfahren AB 25/008 vorgenommenen Amtshandlungen sowie auf das sinngemässe Ausstandsgesuch gegen sie nicht ein.
C.
A.A.________ und B.A.________ gelangen mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragen, der Entscheid des Obergerichts vom 24. Oktober 2025 sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung ihres Ausstandsgesuchs vom 25. Juni 2025 gegen die Obergerichtspräsidentin II, deren "Selbstanzeige des Ausstands" vom 27. Juni 2025 und ihres Antrags nach Art. 60 Abs. 1 StPO vom 14. Juli 2025 zum Entscheid durch "das gesetzeskonform besetzte Obergericht des Kantons Obwaldens" zurückzuweisen. Hinsichtlich "der Nichtbearbeitung" der Gesuche vom 25. Juni 2025 und vom 14. Juli 2025 sei Rechtsverweigerung festzustellen; diese Gesuche seien gutzuheissen.
Es wurden die kantonalen Akten beigezogen, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG), der von einer letzten kantonalen Instanz gefällt wurde (Art. 80 BGG). Er betrifft ein Ausstandsbegehren, weshalb die Beschwerde gemäss Art. 92 BGG zulässig ist.
Ob die Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG), kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offenbleiben.
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, der angefochtene Entscheid verletze ihren Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges und unparteiisches Gericht.
3.1. Die Vorinstanz erwägt, die Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin sei am 25. Juni 2025 eingereicht worden, womit das Ausstandsgesuch vom 14. Juli 2025 gegen sie verspätet gestellt worden sei. Darüber hinaus entbehrten die gegen sie erhobenen Vorwürfe jeglicher Grundlage und beruhten auf reinen Spekulationen oder Mutmassungen. Der Entscheid, welche Dokumente Eingang in die Akten fänden, obliege der Verfahrensleitung und nicht den Parteien. Den Beschwerdeführern gehe es mit ihrem Gesuch offensichtlich nur darum, die Obwaldner Justiz in ihrer Arbeit zu behindern. In früheren Verfahren habe sich wiederholt gezeigt, dass sie auf ihnen nicht genehme Entscheide oder Verfahrenshandlungen von Mitgliedern und Mitarbeitenden der Obwaldner Justiz und insbesondere der Gerichte mit einer grossen Anzahl an Ausstandsgesuchen und Strafanzeigen reagierten und sie die von ihnen initiierten Strafverfahren nun wiederum als Grund für das Einreichen von neuen Ausstandsgesuchen nutzten. Mit Blick auf die Vielzahl der in der Vergangenheit von den Beschwerdeführern gegen Mitglieder und Mitarbeitende des Obergerichts Obwalden eingereichten Ausstandsgesuche und eingeleiteten Strafverfahren sei ihr prozessuales Verhalten als querulatorisch und damit rechtsmissbräuchlich zu betrachten. Auch aus diesem Grund könne weder auf den Antrag um Aufhebung von Amtshandlungen nach Art. 60 StPO noch auf das insoweit gestellte Ausstandsgesuch gegen die Beschwerdegegnerin eingetreten werden.
3.2. Was die Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid vorbringen, erschöpft sich in repetitiven, weitgehend nicht nachvollziehbaren Ausführungen.
Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (Art. 60 Abs. 1 StPO). Ist ein Ausstandsgrund erst während des Verfahrens eingetreten, bezieht sich die Bestimmung jedoch nur auf die nachfolgenden Verfahrenshandlungen (BGE 141 IV 178 E. 3.7; Urteil 6B_973/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Inwiefern der behauptete Ausstandsgrund bei der Beschwerdegegnerin bereits vor der gegen sie eingereichten Strafanzeige vorgelegen haben sollte, ist nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer erwähnen denn auch selbst, der Ausstand sei "[bereits] am 27.6.2025 [...] im Verfahren AB 25/008" eingetreten. Im Übrigen legen sie nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin unter den gegebenen Umständen im Verfahren 25/037 nicht selbst über das sinngemässe Ausstandsgesuch sowie das Gesuch um Aufhebung der Amtshandlungen hätte befinden dürfen (vgl. dazu die einschlägige Rechtsprechung, zuletzt Urteil 7B_451/2023, 7C_1/2023 vom 24. Juni 2025 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer sind unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler
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