Bundesgerichtsentscheid

Ausstand

7B_1379/2025Entscheid vom 07.08.2026Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen RichtersOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführer erstatteten Strafanzeige gegen mehrere im Kanton Obwalden tätige Personen und verlangten den Ausstand sämtlicher Strafverfolgungsbehörden des Kantons. Nachdem die Leitung des entsprechenden Verfahrens wegen einer weiteren Strafanzeige gegen die ursprünglich zuständige Obergerichtspräsidentin auf die Vizepräsidentin Ruth von Rotz überging, stellten sie auch gegen diese ein Ausstandsgesuch und reichten zusätzlich Strafanzeige gegen sie ein. Das Obergericht trat auf dieses Ausstandsgesuch nicht ein, worauf die Beschwerdeführer ans Bundesgericht gelangten.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass Ausstandsentscheide als selbstständig eröffnete Zwischenentscheide anfechtbar sind, die Beschwerde aber den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen muss. Es bestätigte zunächst, dass die Mitwirkung des ausserordentlichen Gerichtsschreibers keinen Verstoss gegen Art. 30 BV begründete, da dies bereits in einem früheren Urteil verneint worden war. In der Sache erinnerte es daran, dass eine Strafanzeige oder verbale Angriffe einer Partei für sich allein keinen Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO schaffen, weil sonst die Gerichtsbesetzung beliebig beeinflusst werden könnte; entscheidend ist, ob objektiv der Anschein der Befangenheit besteht. Die Vorinstanz durfte annehmen, dass das Ausstandsgesuch verspätet war, weil die Beschwerdeführer spätestens bei der Akteneinsicht vom 1. Juli 2025 Kenntnis vom Wechsel der Verfahrensleitung hatten, und die dagegen erhobenen Einwände wurden nicht schlüssig begründet. Auch im Übrigen zeigten die Beschwerdeführer keine Umstände auf, die objektiv Misstrauen in die Unparteilichkeit der Vizepräsidentin hätten begründen können.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb der Nichteintretensentscheid des Obergerichts betreffend das Ausstandsgesuch gegen die Vizepräsidentin bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B_1379/2025

Urteil vom 7. August 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ruth von Rotz,
Vizepräsidentin, Obergericht des Kantons Obwalden, Poststrasse 6, 6060 Sarnen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 6. November 2025 (AB 25/031).

Sachverhalt:

A.

Am 7. bzw. 20. Februar 2025 reichten B.A.________ und A.A.________ Strafanzeige gegen mehrere beim Kanton Obwalden und insbesondere bei den Obwaldner Gerichten tätige Personen unter anderem wegen Amtsmissbrauchs und Amtsgeheimnisverletzung ein. Sie beantragten zudem den Ausstand "sämtlicher Strafverfolgungsbehörden des Kantons Obwalden". Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden gelangte daraufhin am 31. März 2025 mit den Anträgen, dem Ausstandsgesuch zu entsprechen und dem Begehren um Einsetzung eines a.o. Staatsanwalt-Stellvertreters zu folgen, an die Obergerichtspräsidentin II, Daniela Widmer (Verfahren AB 25/008). Am 27. Juni 2025 übergab die Obergerichtspräsidentin II die Leitung dieses Verfahrens an die Vizepräsidentin des Obergerichts, Ruth von Rotz, nachdem sie über die am 25. Juni 2025 von B.A.________ und A.A.________ auch gegen sie eingereichte Strafanzeige informiert worden war.

B.

B.A.________ und A.A.________ stellten mit Eingabe vom 14. Juli 2025 unter anderem ein Ausstandsbegehren gegen Vizepräsidentin von Rotz. Am 16. Juli 2025 ergänzten sie das Ausstandsbegehren, wobei sie gleichzeitig Strafanzeige gegen Vizepräsidentin von Rotz wegen Unterdrückung von Urkunden, Amtsmissbrauchs und Begünstigung einreichten. Mit Entscheid AB 25/031 vom 6. November 2025 trat das Obergericht auf das Ausstandsgesuch von B.A.________ und A.A.________ gegen Vizepräsidentin von Rotz im Verfahren AB 25/008 nicht ein.

C.

A.A.________ und B.A.________ gelangen mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragen, der Entscheid des Obergerichts vom 6. November 2025 sei für nichtig zu erklären, eventualiter aufzuheben. Das Ausstandsgesuch vom 14. Juli 2025 gegen die Vizepräsidentin des Obergerichts, Ruth von Rotz, sei gutzuheissen und es sei festzustellen, dass diese in den Verfahren AB 25/008, AB 25/019 und W 25/027 sowie in sämtlichen damit zusammenhängenden Verfahren in den Ausstand zu treten habe. Sämtliche Verfahrenshandlungen von Vizepräsidentin von Rotz seien nach Art. 60 Abs. 1 StPO aufzuheben und durch eine unbefangene Verfahrensleitung zu wiederholen. Eventualiter sei die Sache zur materiellen Behandlung des Ausstandsgesuchs an eine unbefangene und "auf Gesetz basierende Instanz" (unter Ausschluss der bisherigen Mitwirkenden) zurückzuweisen.
A.A.________ und B.A.________ sowie das Obergericht machten am 22. Januar 2026 bzw. am 20. Februar 2026 unaufgefordert je eine Eingabe. Abschliessend haben A.A.________ und B.A.________ eine Stellungnahme eingereicht.

Erwägungen:

1.

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG), der von einer letzten kantonalen Instanz gefällt wurde (Art. 80 BGG). Er betrifft ein Ausstandsbegehren, weshalb die Beschwerde gemäss Art. 92 BGG zulässig ist.
Ob die Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG), kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offenbleiben.

2.

2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

2.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 147 III 89 E. 4.1; 144 I 159 E. 4.3; 140 I 326 E. 5.1; je mit Hinweisen). Sie wird unter anderem in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 144 I 234 E. 5.2; 143 IV 69 E. 3.2; je mit Hinweisen). Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den in Art. 56 lit. a-e StPO genannten Fällen in den Ausstand und ebenso dann, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO).

Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründet ist. Nach der Rechtsprechung wird dies dann angenommen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter oder die Richterin tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; 143 IV 69 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Verbale Anfeindungen, Unterstellungen oder auch das Erheben einer Strafanzeige durch eine Partei vermögen für sich allein keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO zu begründen. Andernfalls hätte es die betreffende Partei in der Hand, einen Richter oder eine Richterin auf diesem Weg in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen. Massgeblich ist in derartigen Fällen die Reaktion der betroffenen Gerichtsperson. Antwortet diese etwa mit einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung und Zivilforderungen, so erhält der Konflikt dadurch eine persönliche Dimension, welche ihre Unbefangenheit tangiert. Auch andere Formen der Reaktion, welche nicht mehr sachgerecht sind, können zu einem Ausstandsgrund führen. Ob ein solcher vorliegt, ist immer aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteile 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.1; 1B_401/2019 vom 4. Oktober 2019 E. 3.5; 1B_130/2017 vom 15. Juni 2017 E. 2.5).

3.

3.1. Die Beschwerdeführer machen zunächst eine "fehlerhafte Besetzung" des vorinstanzlichen Spruchkörpers geltend. Sie behaupten, der als "a.o. Gerichtsschreiber" fungierende C.________ habe im massgeblichen Zeitpunkt über keine formelle Anstellung beim Kanton Obwalden verfügt.

3.2. Die Rüge ist unbegründet: Das Bundesgericht hat sich erst gerade einlässlich zur Einsetzung desselben a.o. Gerichtsschreibers geäussert und in diesem Zusammenhang einen Verstoss gegen Art. 30 BV verneint (siehe Urteil 2C_632/2025 vom 7. Mai 2026 E. 5). Darauf kann verwiesen werden.

4.

Die Beschwerdeführer wenden sich weiter gegen das vorinstanzliche Nichteintreten auf ihr Ausstandsgesuch gegen die Beschwerdegegnerin.

4.1. Die Vorinstanz erwägt, das Ausstandsbegehren vom 14. Juli 2025 sei offensichtlich verspätet gestellt worden, nachdem der Beschwerdeführer 2 am 1. Juli 2025 persönlich in den Räumlichkeiten des Gerichts Einsicht in die vollständigen Akten genommen und folglich ab diesem Zeitpunkt von deren Inhalt und damit auch von der Übergabe der Verfahrensleitung Kenntnis gehabt habe. Das Ausstandsbegehren wäre aber ohnehin auch materiell abzuweisen, vermöge doch das Erheben einer Strafanzeige durch eine Partei für sich allein keinen Ausstandsgrund nach Art. 56 StPO zu begründen. In casu lägen aus objektiver Sicht keine schwerwiegenden Differenzen zwischen den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin vor, vielmehr erschöpften sich die "ausufernden Einwände" der Beschwerdeführer - "einmal mehr" - in blossen Spekulationen oder Mutmassungen. Es gehe nicht an, die Vizepräsidentin des Obergerichts "durch Einschüchterungsversuche zum Ausstand zu bewegen". In früheren Verfahren habe sich wiederholt gezeigt, dass die Beschwerdeführer auf ihnen nicht genehme Entscheide oder Verfahrenshandlungen von Mitgliedern und Mitarbeitenden der Obwaldner Justiz und insbesondere der Gerichte mit einer grossen Anzahl an Ausstandsgesuchen und Strafanzeigen reagierten und sie die von ihnen iniziierten Strafverfahren jeweils wiederum als Grund für das Einreichen von neuen Ausstandsgesuchen nutzten. Mit ihrem Verhalten gefährdeten die Beschwerdeführer das reibungslose Funktionieren der Obwaldner Justiz. Mit Blick darauf sei wohl auch hier von einer querulatorischen Prozessführung seitens der Beschwerdeführer auszugehen.

4.2. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, ist unbegründet und über weite Strecken nicht nachvollziehbar.

Sie behaupten, die Beschwerdegegnerin sei zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (und davor) nicht "die rechtmässige und alleinige Verfahrensleiterin im Hauptdossier AB 25/008" gewesen. Inwiefern die Obergerichtspräsidentin II nach der Übergabe der Verfahrensleitung "wieder hoheitlich im Dossier AB 25/008" verfügt und damit "faktisch und rechtlich in Anspruch genommen" habe, weiterhin die zuständige Verfahrensleiterin zu sein, begründen sie indes nicht schlüssig und leuchtet auch nicht ein. Entsprechendes gilt, soweit sie beiläufig erwähnen, eine "sichere Kenntnis" über den Wechsel der Verfahrensleitung von der Obergerichtspräsidentin II auf die Beschwerdegegnerin sei im Rahmen der Einsichtnahme in die Akten am 1. Juli 2025 "faktisch unmöglich" gewesen. Damit ist der Argumentation der Beschwerdeführer die Grundlage entzogen, ab dem 1. Juli 2025 habe "noch gar keine Frist für ein Ausstandsgesuch gegen Ruth von Rotz zu laufen beginnen" können. Auch ansonsten zeigen die Beschwerdeführer keine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz auf.

5.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer sind unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Stadler

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