Ausstand
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im Zusammenhang mit einem gegen ihn geführten Strafverfahren und einem kantonalen Beschwerdeverfahren betreffend Akteneinsicht und Verfahrensfragen stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen den Obergerichtspräsidenten I Stefan Keller. Er begründete dies im Wesentlichen mit Vorwürfen unzulässiger Aktenbehandlung sowie damit, dass seine Eltern gegen den Richter Strafanzeige erstattet hätten und er sich dort als Privatkläger konstituieren wolle. Das Obergericht wies das Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, worauf A.________ Beschwerde ans Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide über Ausstand nach Art. 92 BGG die Beschwerde zulässig ist, nicht aber hinsichtlich Fragen, die nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bilden. Massgeblich für einen Ausstand nach Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 56 lit. f StPO ist, ob bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit besteht. Eine von einer Partei oder ihr nahestehenden Personen eingereichte Strafanzeige gegen eine Gerichtsperson begründet für sich allein keinen Ausstandsgrund, weil andernfalls die Gerichtsbesetzung beeinflusst werden könnte. Entscheidend wäre vielmehr eine unsachliche oder persönlich geprägte Reaktion der betroffenen Gerichtsperson; eine solche lag hier nicht vor. Auch die weiteren Vorwürfe des Beschwerdeführers vermochten weder einzeln noch gesamthaft objektiv Misstrauen in die Unparteilichkeit des Beschwerdegegners zu begründen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der Ausstand des Obergerichtspräsidenten I im Verfahren BS 24/028 wurde somit nicht angeordnet.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_326/2026
Urteil vom 7. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Odermatt,
Beschwerdeführer,
gegen
Stefan Keller,
p. A. Obergerichtspräsidium I, Poststrasse 6, 6060 Sarnen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 3. Februar 2026 (AB 25/011).
Sachverhalt:
A.
A.a. Im Rahmen des Strafverfahrens gegen A.________ wegen versuchter Nötigung und Verleumdung zum Nachteil von Rechtsanwältin B.________ fand am 18. August 2022 die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgerichtspräsidium Il von Obwalden in Abwesenheit des Beschuldigten statt. Der Termin war wegen dessen Ferienabwesenheit zunächst vom 26. Juli 2022 auf den 16. August 2022 und dann infolge Krankheit von A.________ auf den 18. August 2022 verschoben werden. Auch diesen Termin nahm der Beschuldigte infolge Krankheit nicht wahr. Die Kantonsgerichtspräsidentin Il verurteilte ihn in Abwesenheit zu einer bedingten Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu Fr. 200.-- und einer Busse von Fr. 3'200.-- (Verfahren SE 22/016/II).
Nach der Hauptverhandlung reichte A.________ am 1. September 2022 eine ärztliche Stellungnahme vom 28. August 2022 ein. Diese bescheinigte ihm, vom 16.-18. August 2022 nicht in der Lage gewesen zu sein, einen Anwalt zu instruieren, an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen und/oder an einer Einvernahme auszusagen. Vor diesem Hintergrund stellte er einen Antrag auf Neubeurteilung im Sinne von Art. 368 StPO. Am 22. September 2022 informierte die Kantonsgerichtspräsidentin Il über das weitere Vorgehen. Am 20. Januar 2023 äusserte sie sich zur Stellungnahme von A.________ vom 9. Dezember 2022. Am 26. Januar 2023 erteilte sie einen Gutachtensauftrag an Dr. med. univ. C.________, um die vom Beschuldigten geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit zwischen dem 16. und 18. August 2022 zu überprüfen (Verfahren SE 22/017/II).
A.b. Am 2. Februar 2023 reichte A.________ beim Obergericht des Kantons Obwalden unter anderem eine Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonsgerichtspräsidentin II vom 20. Januar 2023 ein, worin er unter anderem verlangte, dass auf die Einholung eines medizinischen Gutachtens zu verzichten sei. Ausserdem stellte er am 7. März 2023 ein Ausstandsbegehren gegen die Kantonsgerichtspräsidentin II, Andrea Imfeld, und die "restlichen Personen des Kantonsgerichts Obwaldens".
Mit Entscheid AB 23/010 vom 7. Juni 2023 wies das Obergericht das Ausstandsgesuch von A.________ gegen die Kantonsgerichtspräsidentin II und die "restlichen Personen" des Kantonsgerichts ab, soweit es darauf eintrat. Auf die von A.________ gegen die Verfügung der Kantonsgerichtspräsidentin II vom 20. Januar 2023 gerichtete Beschwerde trat es mit Entscheid BS 23/007 vom gleichen Tag nicht ein. Die dagegen gerichteten Beschwerden wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_283/2023, 7B_477/2023 vom 24. Mai 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
A.c. Am 1. September 2023 reichte A.________ bei der Kantonsgerichtspräsidentin II ein weiteres Ausstandsgesuch gegen sie und "die restlichen Personen des Kantonsgerichts Obwalden" ein. Am 1. Juni 2024 sowie 14. Juni 2024 reichte er Ergänzungen zu diesem Ausstandsgesuch ein. Mit Entscheid AB 24/016 vom 20. Februar 2025 wies das Obergericht das Ausstandsgesuch gegen die Kantonsgerichtspräsidentin II und die "restlichen Personen" des Kantonsgerichts ab, soweit es darauf eintrat. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_273/2025 vom 21. Mai 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
B.a. Mit Eingaben vom 1. September 2023, 1. sowie 14. Juni 2024 hatte A.________ beim Kantonsgericht um Akteneinsicht sowie die Sistierung der Verfahren SE 22/016/II und SE 22/017/II ersucht. Mit Verfügung vom 5. September 2024 wies das Kantonsgerichtspräsidium II die Begehren ab, soweit diese über die eigentliche Akteneinsicht hinausgingen. A.________ erhob dagegen Beschwerde und verlangte, es sei Einsicht in die "gelöschten/zurückbehaltenen Akten" zu gewähren und diese nötigenfalls mit externer Expertenhilfe wiederherzustellen; ferner sei die Vorinstanz zu verpflichten, das Akteneinsichtsgesuch vom 6. September 2023 zu behandeln, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die noch nicht behandelten Akteneinsichtsgesuche zu behandeln und gutzuheissen. Zudem stellte er den Antrag, es seien alle Richterinnen und Richter des Obergerichts in den Ausstand zu stellen (Verfahren BS 24/028). Mit Beschluss vom 22. September 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. A.________ hat dagegen Beschwerde in Strafsachen erhoben (Verfahren 7B_1149/2025).
B.b. Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 hatte A.________ im Verfahren BS 24/028 erneut ein Ausstandsgesuch gegen den Obergerichtspräsidenten I, Stefan Keller, eingereicht. Mit Entscheid AB 25/011 vom 3. Februar 2026 wies das Obergericht das Ausstandsgesuch gegen den Obergerichtspräsidenten I im Verfahren BS 24/028 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Obergerichts vom 3. Februar 2026 sei vollumfänglich aufzuheben. Das Ausstandsgesuch gegen den Obergerichtspräsidenten I vom 9. Mai 2025 sei gutzuheissen und es sei sein Ausstand im Verfahren BS 24/028 (sowie in sämtlichen damit konnexen Verfahren) festzustellen und anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter der Anweisung, das Ausstandsverfahren in unbefangener Besetzung (unter Ausschluss von Gerichtspräsidentin II Daniela Widmer) neu durchzuführen.
Es wurden die kantonalen Akten beigezogen, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG), der von einer letzten kantonalen Instanz gefällt wurde (Art. 80 BGG). Er betrifft ein Ausstandsbegehren, weshalb die Beschwerde gemäss Art. 92 BGG zulässig ist. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2. Nicht einzutreten ist hingegen auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer darin Bezug nimmt auf sein Ausstandsgesuch vom 16. Juli 2025 gegen die Obergerichtspräsidentin II, Daniela Widmer. Diese Frage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 147 III 89 E. 4.1; 144 I 159 E. 4.3; 140 I 326 E. 5.1; je mit Hinweisen). Sie wird unter anderem in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 144 I 234 E. 5.2; 143 IV 69 E. 3.2; je mit Hinweisen). Eine in einer Strafbehörde, etwa beim Berufungsgericht (Art. 13 lit. d StPO), tätige Person tritt in den in Art. 56 lit. a-e StPO genannten Fällen in den Ausstand und ebenso dann, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO).
Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründet ist. Nach der Rechtsprechung wird dies dann angenommen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters oder die Richterin zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter oder die Richterin tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; 143 IV 69 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Verbale Anfeindungen, Unterstellungen oder auch das Erheben einer Strafanzeige durch eine Partei vermögen für sich allein keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO zu begründen. Andernfalls hätte es die betreffende Partei in der Hand, einen Richter oder eine Richterin auf diesem Weg in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen. Massgeblich ist in derartigen Fällen die Reaktion der betroffenen Gerichtsperson. Antwortet diese etwa mit einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung und Zivilforderungen, so erhält der Konflikt dadurch eine persönliche Dimension, welche ihre Unbefangenheit tangiert. Auch andere Formen der Reaktion, welche nicht mehr sachgerecht sind, können zu einem Ausstandsgrund führen. Ob ein solcher vorliegt, ist immer aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteile 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.1; 1B_401/2019 vom 4. Oktober 2019 E. 3.5; 1B_130/2017 vom 15. Juni 2017 E. 2.5).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er werde von einem Richter beurteilt, der ihm "in einer sachlich identischen Streitsache als direkte prozessuale Gegenpartei (Privatkläger vs. Beschuldigter) " gegenüberstehe.
3.2. Die Vorinstanz erwägt, soweit der Beschwerdeführer den Ausstand des Beschwerdegegners im Gesuch vom 9. Mai 2025 erneut mit Vorwürfen betreffend unzulässige Aktenvernichtung bzw. unvollständige Aktenführung begründe, sei darauf nicht einzutreten, nachdem diese Vorwürfe schon Gegenstand des mit Eingabe vom 19. September 2024 eingereichten Ausstandsgesuchs im Verfahren BS 24/028 gewesen seien, auf welches das Obergericht nicht eingetreten sei. Darüber hinaus begründe er den Ausstand des Beschwerdegegners mit der durch seine Eltern gegen diesen erhobenen Strafanzeige. Diese sei bereits am 7. Februar 2025 eingereicht worden, weshalb zumindest fraglich sei, ob das Ausstandsgesuch rechtzeitig gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Strafanzeige zwar nicht selbst eingereicht, wolle sich aber - gemäss seinen eigenen Angaben - nachträglich in diesem Strafverfahren als Privatkläger konstituieren. Jedenfalls sei seitens des Beschwerdegegners kein Verhalten gezeigt worden - weder gegenüber dem Beschwerdeführer noch gegenüber dessen Eltern -, aus welchem auf eine persönliche Dimension des Konflikts geschlossen werden und welches seine Unparteilichkeit tangieren könnte. Die Vorwürfe und Behauptungen des Beschwerdeführers vermöchten auch in ihrer Gesamtheit keinen Ausstandsgrund zu belegen.
3.3. Was der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid einwendet, verfängt nicht, soweit seine weitschweifigen Ausführungen überhaupt den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen.
Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer aus einer Strafanzeige (unter anderem) gegen den Beschwerdegegner allein keinen Ausstandsgrund bei diesem abzuleiten vermag. Daran ändert auch der nicht nachvollziehbare Einwand des Beschwerdeführers nichts, wonach der Beschwerdegegner im kantonalen Beschwerdeverfahren BS 24/028 "faktisch über die Rechtmässigkeit seiner eigenen mutmasslichen Tathandlungen" entscheide, die Gegenstand des angeblich gegen ihn geführten Strafverfahrens sein sollen.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler
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