Bundesgerichtsentscheid

Déni de justice; récusation; irrecevabilité du recours en matière pénale (motivation insuffisante)

7B_403/2026Entscheid vom 12.08.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ erhob beim Bundesgericht eine Beschwerde in Strafsachen wegen angeblicher Rechtsverweigerung, eines fortdauernden institutionellen Blockierens des Verfahrens und fehlender Unparteilichkeit im Zusammenhang mit dem Verfahren MPG 21 631. Er machte geltend, über mehrere Begehren und eine Anzeige gegen Unbekannt sei nicht entschieden worden, und verlangte sinngemäss den Einsatz einer unabhängigen Behörde oder die Verlegung des Verfahrens in einen anderen Kanton.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nach Art. 94 BGG nur zulässig ist, wenn die unmittelbar vor Bundesgericht zuständige Behörde pflichtwidrig keinen anfechtbaren Entscheid erlässt oder damit ungerechtfertigt zuwartet. Die Beschwerde genügte den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend darlegte, welche konkrete entscheidpflichtige Vorinstanz untätig geblieben sein soll und inwiefern ein anfechtbarer Entscheid geschuldet gewesen wäre. Soweit er die Untätigkeit des Ministeriums beanstandete, wäre nicht das Bundesgericht, sondern die kantonale Rechtsmittelinstanz zuständig. Auch die Vorbringen zur angeblich strukturell unmöglichen unparteiischen Untersuchung sowie zu Verletzungen der StPO, der BV und der EMRK blieben appellatorisch und ohne sachbezogene Auseinandersetzung mit den massgebenden rechtlichen Anforderungen.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Das Bundesgericht qualifizierte sie als offensichtlich unzulässig wegen ungenügender Begründung und fehlender Eintretensvoraussetzungen.

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