Bundesgerichtsentscheid

Ordonnance de non-entrée en matière

7B_989/2025Entscheid vom 30.07.2026StrafprozessOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.A.________ reichte im März 2024 Strafanzeige gegen ihre Schwester C.A.________ ein, weil diese im Zusammenhang mit einer Erbschaft verwaltete Vermögenswerte angeblich veruntreut, sie durch Darlehens- und Abrechnungsunterlagen getäuscht und mit einem unbegründeten Zahlungsbefehl unter Druck gesetzt habe. Die Genfer Staatsanwaltschaft trat auf die Anzeige nicht ein, und die kantonale Beschwerdeinstanz bestätigte dies. Vor Bundesgericht verlangte A.A.________ die Eröffnung einer Strafuntersuchung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Privatklägerin ihre Beschwerdelegitimation nach Art. 81 BGG ungenügend begründet habe, weil sie ihre allfälligen zivilrechtlichen Ansprüche und den behaupteten Schaden nicht für jede geltend gemachte Straftat hinreichend konkret dargelegt habe. Soweit sie sich auf das Beschwerderecht betreffend das Strafantragsrecht berufen konnte, prüfte es nur, ob die Vorinstanz die Art. 30 und 31 StGB richtig angewendet hatte. Es bestätigte, dass die Beschwerdeführerin spätestens am 16. Oktober 2023 aufgrund der Schuldanerkennung, der Darlehensverträge, der unterzeichneten Abrechnungen und des Zahlungsbefehls genügend Kenntnis von Täterin und beanstandetem Verhalten hatte, sodass die am 12. März 2024 eingereichte Strafklage hinsichtlich Veruntreuung und Betrug verspätet war.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Nichtanhandnahme der Strafanzeige blieb bestehen.

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