Refus de preuves, ordonnance de non-entrée en matière et suspension
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erstattete Strafanzeige gegen zwei Nachbarn wegen Tierquälerei, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, nachdem am 2. Mai 2023 zwei ihrer Hunde tot in der Wohnung aufgefunden worden waren; B.________ und C.________ SA erhoben zusätzlich Anzeigen wegen Hausfriedensbruchs. Das Ministerium verweigerte die beantragten Beweiserhebungen, trat auf die Anzeigen gegen die Nachbarn nicht ein und sistierte das Verfahren gegen Unbekannt. Das Kantonsgericht Neuenburg bestätigte diese Entscheide, worauf die Privatklägerschaft Beschwerde ans Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht bejahte die Beschwerdelegitimation von A.________, weil sie als Eigentümerin der getöteten Hunde zivilrechtliche Ansprüche aus Vermögensschaden sowie wegen des affektiven Werts der Tiere geltend machen konnte. Materiell hielt es fest, eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO sei zulässig, wenn klar keine genügenden Anhaltspunkte für eine strafbare Beteiligung bestimmter Personen vorlägen; der Grundsatz in dubio pro duriore verlange keine Verfahrenseröffnung auf blossen Vermutungen hin. Die Vorinstanz habe willkürfrei annehmen dürfen, dass die gegen die Nachbarn gerichteten Verdachtsmomente sich im Wesentlichen auf schlechte Nachbarschaft, Wissen um die Abwesenheit der Halterin und Mutmassungen beschränkten und damit weder zusätzliche Zwangsmassnahmen noch weitere Zeugeneinvernahmen oder forensische Abklärungen rechtfertigten. Auch die Verweigerung der Sicherstellung der Mobiltelefone und weiterer Beweismittel verletze weder die Untersuchungsmaxime noch das rechtliche Gehör, weil diese Massnahmen mangels konkreter Verdachtslage und mit Blick auf die Verhältnismässigkeit nicht geboten gewesen seien.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieben die Nichtanhandnahme gegenüber den beschuldigten Nachbarn, die Verweigerung weiterer Beweise und die Sistierung des Verfahrens gegen Unbekannt bestehen.
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