Bundesgerichtsentscheid

Ausstand und Einsetzung eines a.o. Oberstaatsanwalt-Stellvertreters

7B_913/2025Entscheid vom 07.08.2026Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen RichtersOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführer erstatteten Strafanzeige gegen mehrere Mitarbeitende und Behördenmitglieder des Kantons Obwalden und verlangten den Ausstand sämtlicher Strafverfolgungsbehörden des Kantons. Nach weiteren Anzeigeergänzungen bewilligte das Obergericht den Ausstand der Staatsanwaltschaft Obwalden und setzte einen a.o. Oberstaatsanwalt-Stellvertreter aus Nidwalden ein; zudem ordnete es periodische Kurzberichte zum Verfahrensstand an. Vor Bundesgericht verlangten die Beschwerdeführer namentlich die Feststellung der Nichtigkeit dieses Entscheids, die Einsetzung einer ausserkantonalen Staatsanwaltschaft und die Aufhebung der Berichtspflicht.

Erwägungen

Das Bundesgericht qualifizierte den angefochtenen Entscheid als selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren, gegen den die Beschwerde nach Art. 92 BGG grundsätzlich zulässig ist. Auf Rügen betreffend ein separates Ausstandsgesuch gegen die Vizepräsidentin des Obergerichts trat es nicht ein, weil dieser Punkt nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids war; ebenso blieben unzulässige neue Tatsachen und Beweismittel unbeachtlich. Die Rüge einer fehlerhaften Gerichtsbesetzung wegen des eingesetzten a.o. Gerichtsschreibers wies das Bundesgericht unter Verweis auf ein kurz zuvor ergangenes Urteil ab, in dem kein Verstoss gegen Art. 30 BV festgestellt worden war. Auch die Einwände gegen die Unabhängigkeit des eingesetzten a.o. Oberstaatsanwalt-Stellvertreters und gegen die Pflicht zu quartalsweisen Kurzberichten genügten den Begründungsanforderungen nicht bzw. zeigten keine Rechtsverletzung auf.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieben der Ausstand der Staatsanwaltschaft Obwalden, die Einsetzung des a.o. Oberstaatsanwalt-Stellvertreters aus Nidwalden und die Anordnung periodischer Kurzberichte bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B_913/2025

Urteil vom 7. August 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Enetriederstrasse 1, 6060 Sarnen,
vertreten durch Christoph Wieland, Stellvertretender Oberstaatsanwalt des Kantons Obwalden, Polizeigebäude Foribach, 6060 Sarnen,
Beschwerdegegnerin,

Alexandre Vonwil,
Oberstaatsanwalt-Stellvertreter des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans.

Gegenstand
Ausstand und Einsetzung eines a.o. Oberstaatsanwalt-Stellvertreters,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 24. Juli 2025 (AB25/008 AB25/019 W 25/027).

Sachverhalt:

A.

Mit Schreiben vom 7. und 20. Februar 2025 reichten B.A.________ und A.A.________ Strafanzeige gegen mehrere beim Kanton Obwalden tätige Personen unter anderem wegen Amtsmissbrauchs und Amtsgeheimnisverletzung ein. Bei den Angezeigten handelt es sich unter anderem um Andrea Imfeld (Kantonsgerichtspräsidentin II) und Stefan Keller (Obergerichtspräsident I). B.A.________ und A.A.________ beantragten zudem den Ausstand "sämtlicher Strafverfolgungsbehörden des Kantons Obwalden". Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden gelangte daraufhin am 31. März 2025 mit den Anträgen, dem Ausstandsgesuch zu entsprechen und dem Begehren um Einsetzung eines a.o. Staatsanwalt-Stellvertreters zu folgen, an die Obergerichtspräsidentin II, Daniela Widmer.
Am 26. Mai 2025 reichten B.A.________ und A.A.________ bei der Staatsanwaltschaft eine Ergänzung ihrer Strafanzeigen ein, welche weitere beim Kanton Obwalden tätige Personen, unter anderem Daniela Widmer, betrafen. Sie vertraten dabei die Auffassung, dass eine Koordination sämtlicher Strafverfahren geboten sei, da die Ergänzungen in Verbindung zu den Akten in den Strafanzeigen vom 7. und 20. Februar 2025 stünden. Im Anschluss daran reichte die Staatsanwaltschaft am 4. Juni 2025 bei der Vizepräsidentin des Obergerichts des Kantons Obwalden, Ruth von Rotz, ein (erweitertes) Ausstandsgesuch mit Antrag auf Einsetzung eines a.o. Oberstaatsanwalt-Stellvertreters ein. Zur Begründung führte sie aus, dass bereits nach Eingang der Strafanzeigen vom 7. und 20. Februar 2025 bei der Obergerichtspräsidentin II beantragt worden sei, dem darin gestellten Ausstandsgesuch zu entsprechen und dem Begehren um Einsetzung eines a.o. Staatsanwalt-Stellvertreters zu folgen.
Am 25. Juni 2025 leitete die Staatsanwaltschaft zusätzliche Anzeigen in einer Beschwerdeschrift von B.A.________ und A.A.________ vom 5. Mai 2025 an die Obergerichtspräsidentin II als weitere Ergänzungen zu den Strafanzeigen vom 7. und 20. Februar 2025 weiter. Sie beantragte dabei, dass diese Anzeigen gegen die (bereits) beschuldigten Personen in den entsprechenden Verfahren zu den Akten zu nehmen und auch hinsichtlich dieser Beschwerdeschrift die gesamte Staatsanwaltschaft in den Ausstand zu stellen sei. Zudem berichtigte sie ihren Antrag vom 31. März 2025 und beantragte die Einsetzung eines a.o. Oberstaatsanwalt-Stellvertreters. Mit Schreiben vom 26. Juni 2025 reichte sie eine weitere Ergänzung bzw. Konkretisierung der Anzeigen gegen Daniela Widmer bei der Vizepräsidentin von Rotz ein und hielt auch hinsichtlich dieser Weiterungen am Ausstand der gesamten Staatsanwaltschaft fest.

B.

Mit Entscheid vom 24. Juli 2025 hiess das Obergericht das (erweiterte) Ausstandsgesuch gut und bewilligte in den Strafverfahren unter anderem gegen Andrea Imfeld, Stefan Keller und Daniela Widmer den Ausstand der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden (Dispositiv-Ziffer 1). Es bestellte Rechtsanwalt Alexandre Vonwil, Oberstaatsanwalt-Stellvertreter des Kantons Nidwalden, für die Strafverfahren unter anderem wegen Amtsgeheimnisverletzung und Amtsmissbrauchs (AK 010 25 1437; AK 010 25 1440-1443; AK 010 25 576-583) zum a.o. Oberstaatsanwalt-Stellvertreter (Dispositiv-Ziffer 2) und ordnete an, dass dieser quartalsweise Kurzberichte über den Stand des Strafverfahrens einzureichen hat, dies erstmals per 30. September 2025 (Dispositiv-Ziffer 3).

C.

A.A.________ und B.A.________ gelangen mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragen Folgendes:

"1. Es sei die Nichtigkeit des Entscheids des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 24. Juli 2025 (Verfahren AB 25/008, AB 25/019, W 25/027) von Amtes wegen festzustellen und es seien die vorinstanzlich gestellten Gesuche der Beschwerdeführer gutzuheissen. Zugleich sei festzustellen, dass der eingesetzte a.o. Oberstaatsanwalt-Stellvertreter, Herr Rechtsanwalt Alexandre Vonwil, Mitglied der Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, 6371 Oberdorf, nicht unabhängig vom Obergericht des Kantons Obwalden ist und es sei deshalb die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (evtl. eines anderen Kantons; nicht jedoch eines Staatsanwalts des Kantons Obwaldens, Nidwaldens oder Uri) mit der Untersuchung der streitgegenständlichen Strafanträge zu betrauen.
2. Eventualiter sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 24. Juli 2025 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Begründung dieser Beschwerde zwecks Einsetzung eines a.o. Oberstaatsanwalts-StV der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (evtl. eines anderen Kantons; nicht jedoch eines Staatsanwalts des Kantons Obwaldens, Nidwaldens oder Uri) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es sei Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 24. Juli 2025 ersatzlos aufzuheben.
4. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz durch die Nichtbehandlung der Ausstandsgesuche vom 14. Juli 2025 und 16. Juli 2025 eine formelle Rechtsverweigerung begangen hat, und es sei die Vorinstanz anzuweisen, diese Ausstandsgesuche an eine zuständige und unbefangene Instanz zur materiellen Behandlung und Entscheidung zu überweisen."
Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2025 wurde das Gesuch von A.A.________ und B.A.________ um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Alexandre Vonwil hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat unter Hinweis darauf, dass sie gegen die angezeigten Personen keine Strafverfahren eingeleitet bzw. eröffnet habe, ebenfalls auf Vernehmlassung verzichtet. Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A.A.________ und B.A.________ haben eine Replik eingereicht. Das Obergericht hat darauf dupliziert. In der Folge haben A.A.________ und B.A.________ eine Triplik eingereicht, worauf das Obergericht Stellung genommen hat. A.A.________ und B.A.________ haben eine weitere Eingabe gemacht; das Obergericht hat erneut Stellung genommen. Abschliessend haben A.A.________ und B.A.________ zwei Eingaben gemacht.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG), der von einer letzten kantonalen Instanz gefällt wurde (Art. 80 BGG). Er betrifft ein Ausstandsbegehren, weshalb die Beschwerde gemäss Art. 92 BGG zulässig ist.

Ob die Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG), kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offenbleiben.

1.2. Von vorneherein ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführer darin Bezug nehmen auf ihr Ausstandsgesuch vom 14. Juli 2025 gegen die Vizepräsidentin des Obergerichts, Ruth von Rotz. Diese Frage ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG).

2.

Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Soweit die mit ihren Eingaben vom 15. sowie 27. Januar 2026 vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel überhaupt vor dem angefochtenen Entscheid entstanden sind und nicht ohnehin eine unzulässige Ergänzung der Beschwerdebegründung darstellen (vgl. Art. 43 BGG), legen die Beschwerdeführer entgegen der sie treffenden Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht dar, inwiefern die Voraussetzungen für das Vorbringen von neuen Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (vgl. BGE 143 I 344 E. 3). Die erwähnten Eingaben sind unbeachtlich.

3.

Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

4.

4.1. Die Beschwerdeführer machen zunächst eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts geltend. Sie behaupten, der als "a.o. Gerichtsschreiber" fungierende C.________ habe im massgeblichen Zeitpunkt über keine formelle Anstellung beim Kanton Obwalden verfügt.

4.2. Die Rüge ist unbegründet: Das Bundesgericht hat sich erst gerade einlässlich zur Einsetzung desselben a.o. Gerichtsschreibers geäussert und in diesem Zusammenhang einen Verstoss gegen Art. 30 BV verneint (siehe Urteil 2C_632/2025 vom 7. Mai 2026 E. 5). Darauf kann verwiesen werden.

5.

5.1. Die Beschwerdeführer machen im Weiteren geltend, die vorinstanzliche Anordnung, wonach der eingesetzte a.o. Oberstaatsanwalt-Stellvertreter "quartalsweise Kurzberichte über den Stand des Straf-verfahrens einzureichen" habe, verletze den Grundsatz der Unabhäng-igkeit und Unparteilichkeit der untersuchenden Behörde. Mit der Wahl von Alexandre Vonwil zum a.o. Oberstaatsanwalt-Stellvertreter lasse die Vorinstanz zudem "die institutionelle und aufsichtsrechtliche Ver-flechtung" zwischen den Kantonen Ob- und Nidwalden sowie die daraus resultierende direkte Unterstellung des eingesetzten Staatsanwalts unter die Aufsicht des Obergerichts Obwalden vollständig ausser Acht.

5.2. Was die Beschwerdeführer unter diesem Titel vortragen, verfehlt das Ziel, soweit ihre theoretischen Ausführungen überhaupt den strengen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügen. Insbesondere können sie aus dem allgemeinen Hinweis auf die Vereinbarung der Kantone Obwalden, Nidwalden und Uri vom 12. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten (GDB/OW 320.311) und die angebliche "materielle Natur der zu untersuchenden Delikte" vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

6.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer sind unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, Alexandre Vonwil und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Stadler

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