Ausstand
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im Zusammenhang mit mehreren Straf- und Beschwerdeverfahren vor den Obwaldner Gerichten stellte der Beschwerdeführer wiederholt Ausstandsbegehren gegen kantonale Gerichtspersonen. Im hier massgeblichen Verfahren beantragte er den Ausstand der Obergerichtspräsidentin II, Daniela Widmer, welche im Ausstandsverfahren gegen den Obergerichtspräsidenten I die Verfahrensleitung innehatte. Streitig war, ob sie wegen von den Eltern des Beschwerdeführers eingereichter Strafanzeigen und eines angeblichen Interessenkonflikts selbst über das gegen sie gerichtete Ausstandsgesuch entscheiden durfte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde gegen den selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über den Ausstand grundsätzlich zulässig sei. Materiell erinnerte es an die Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 56 lit. f StPO: Ein Ausstand setzt objektiv begründete Umstände voraus, die Misstrauen in die Unparteilichkeit erwecken; blosse verbale Angriffe oder Strafanzeigen einer Partei genügen für sich allein nicht. Die Vorinstanz durfte das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers angesichts der Vielzahl seiner Ausstandsbegehren als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich würdigen. Dass die Beschwerdegegnerin in einem anderen, anders gelagerten Verfahren die Verfahrensleitung abgegeben hatte, begründete im vorliegenden Ausstandsverfahren keinen Ausstandsgrund, da es hier nicht um die strafrechtliche Verfolgung der gegen sie erhobenen Vorwürfe ging.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der angefochtene Entscheid, mit dem auf das Ausstandsgesuch gegen die Obergerichtspräsidentin II nicht eingetreten worden war, blieb damit bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_927/2025
Urteil vom 7. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Odermatt,
Beschwerdeführer,
gegen
Daniela Widmer,
Obergerichtspräsidentin II, Obergericht des Kantons Obwalden, Poststrasse 6, 6060 Sarnen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 7. August 2025 (AB 25/030).
Sachverhalt:
A.
A.a. Im Rahmen des Strafverfahrens gegen A.________ wegen versuchter Nötigung und Verleumdung zum Nachteil von Rechtsanwältin B.________ fand am 18. August 2022 die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgerichtspräsidium Il von Obwalden in Abwesenheit des Beschuldigten statt. Der Termin war wegen dessen Ferienabwesenheit zunächst vom 26. Juli 2022 auf den 16. August 2022 und dann infolge Krankheit von A.________ auf den 18. August 2022 verschoben worden. Auch diesen Termin nahm der Beschuldigte infolge Krankheit nicht wahr. Die Kantonsgerichtspräsidentin Il verurteilte ihn in Abwesenheit zu einer bedingten Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu Fr. 200.-- und einer Busse von Fr. 3'200.-- (Verfahren SE 22/016/II).
Nach der Hauptverhandlung reichte A.________ am 1. September 2022 eine ärztliche Stellungnahme vom 28. August 2022 ein. Diese bescheinigte ihm, vom 16.-18. August 2022 nicht in der Lage gewesen zu sein, einen Anwalt zu instruieren, an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen und/oder an einer Einvernahme auszusagen. Vor diesem Hintergrund stellte er einen Antrag auf Neubeurteilung im Sinne von Art. 368 StPO. Am 22. September 2022 informierte die Kantonsgerichtspräsidentin Il über das weitere Vorgehen. Am 20. Januar 2023 äusserte sie sich zur Stellungnahme von A.________ vom 9. Dezember 2022. Am 26. Januar 2023 erteilte sie einen Gutachtensauftrag an Dr. med. univ. C.________, um die vom Beschuldigten geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit zwischen dem 16. und 18. August 2022 zu überprüfen (Verfahren SE 22/017/II).
A.b. Am 2. Februar 2023 reichte A.________ beim Obergericht des Kantons Obwalden unter anderem eine Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonsgerichtspräsidentin II vom 20. Januar 2023 ein, worin er unter anderem verlangte, dass auf die Einholung eines medizinischen Gutachtens zu verzichten sei. Ausserdem stellte er am 7. März 2023 ein Ausstandsbegehren gegen die Kantonsgerichtspräsidentin II, Andrea Imfeld, und die "restlichen Personen des Kantonsgerichts Obwaldens".
Mit Entscheid AB 23/010 vom 7. Juni 2023 wies das Obergericht das Ausstandsgesuch von A.________ gegen die Kantonsgerichtspräsidentin II und die "restlichen Personen" des Kantonsgerichts ab, soweit es darauf eintrat. Auf die von A.________ gegen die Verfügung der Kantonsgerichtspräsidentin II vom 20. Januar 2023 gerichtete Beschwerde trat es mit Entscheid BS 23/007 vom gleichen Tag nicht ein. Die dagegen gerichteten Beschwerden wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_283/2023, 7B_477/2023 vom 24. Mai 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
A.c. Am 1. September 2023 reichte A.________ bei der Kantonsgerichtspräsidentin II ein weiteres Ausstandsgesuch gegen sie und "die restlichen Personen des Kantonsgerichts Obwalden" ein. Am 1. Juni 2024 sowie 14. Juni 2024 reichte er Ergänzungen zu diesem Ausstandsgesuch ein. Mit Entscheid AB 24/016 vom 20. Februar 2025 wies das Obergericht das Ausstandsgesuch gegen die Kantonsgerichtspräsidentin II und die "restlichen Personen" des Kantonsgerichts ab, soweit es darauf eintrat. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_273/2025 vom 21. Mai 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
B.a. Mit Eingaben vom 1. September 2023, 1. sowie 14. Juni 2024 hatte A.________ beim Kantonsgericht um Akteneinsicht sowie die Sistierung der Verfahren SE 22/016/II und SE 22/017/II ersucht. Mit Verfügung vom 5. September 2024 wies das Kantonsgerichtspräsidium II die Begehren ab, soweit diese über die eigentliche Akteneinsicht hinausgingen. A.________ erhob dagegen Beschwerde und verlangte, es sei Einsicht in die "gelöschten/zurückbehaltenen Akten" zu gewähren und diese nötigenfalls mit externer Expertenhilfe wiederherzustellen; ferner sei die Vorinstanz zu verpflichten, das Akteneinsichtsgesuch vom 6. September 2023 zu behandeln, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die noch nicht behandelten Akteneinsichtsgesuche zu behandeln und gutzuheissen. Zudem stellte er den Antrag, es seien alle Richterinnen und Richter des Obergerichts in den Ausstand zu stellen (Verfahren BS 24/028). Mit Beschluss vom 22. September 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. A.________ hat dagegen Beschwerde in Strafsachen eingereicht (Verfahren 7B_1149/2025).
B.b. Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 hatte A.________ im Verfahren BS 24/028 erneut ein Ausstandsgesuch gegen den Obergerichtspräsidenten I, Stefan Keller, eingereicht. Im betreffenden Ausstandsverfahren AB 25/011 oblag die Verfahrensleitung der Obergerichtspräsidentin II, Daniela Widmer, gegen welche A.________ am 16. Juli 2025 ebenfalls den Ausstand beantragt hatte. Mit Entscheid AB 25/030 vom 7. August 2025 trat die Obergerichtspräsidentin II auf das Ausstandsgesuch gegen sie im Verfahren AB 25/011 nicht ein.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Obergerichts vom 7. August 2025 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung des Ausstandsgesuchs vom 16. Juli 2025 durch eine unabhängige Instanz (ohne Mitwirkung der Obergerichtspräsidentin II) an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter sei das Ausstandsgesuch gutzuheissen und die Obergerichtspräsidentin II in den Ausstand zu stellen.
Es wurden die kantonalen Akten beigezogen, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG), der von einer letzten kantonalen Instanz gefällt wurde (Art. 80 BGG). Er betrifft ein Ausstandsbegehren, weshalb die Beschwerde gemäss Art. 92 BGG zulässig ist. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
2.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 147 III 89 E. 4.1; 144 I 159 E. 4.3; 140 I 326 E. 5.1; je mit Hinweisen). Sie wird unter anderem in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 144 I 234 E. 5.2; 143 IV 69 E. 3.2; je mit Hinweisen). Eine in einer Strafbehörde tätige Person tritt in den in Art. 56 lit. a-e StPO genannten Fällen in den Ausstand und ebenso dann, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 lit. f StPO).
Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründet ist. Nach der Rechtsprechung wird dies dann angenommen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter oder die Richterin tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; 143 IV 69 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Verbale Anfeindungen, Unterstellungen oder auch das Erheben einer Strafanzeige durch eine Partei vermögen für sich allein keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO zu begründen. Andernfalls hätte es die betreffende Partei in der Hand, einen Richter oder eine Richterin auf diesem Weg in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen. Massgeblich ist in derartigen Fällen die Reaktion der betroffenen Gerichtsperson. Antwortet diese etwa mit einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung und Zivilforderungen, so erhält der Konflikt dadurch eine persönliche Dimension, welche ihre Unbefangenheit tangiert. Auch andere Formen der Reaktion, welche nicht mehr sachgerecht sind, können zu einem Ausstandsgrund führen. Ob ein solcher vorliegt, ist immer aufgrund einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteile 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.1; 1B_401/2019 vom 4. Oktober 2019 E. 3.5; 1B_130/2017 vom 15. Juni 2017 E. 2.5).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe selbst über ein gegen sie gerichtetes Ausstandsgesuch entschieden, obschon dieses auf "neuen, gravierenden Tatsachen" beruht habe, deren mögliches Befangenheitspotenzial sie kurz zuvor in einem Parallelverfahren mit identischem Sachzusammenhang selbst schriftlich anerkannt habe.
3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Beschwerdeverfahrens BS 24/028 diverse Ausstandsgesuche gestellt, nachdem er zuvor bereits zahlreiche Ausstandsbegehren gegen Mitglieder und Mitarbeitende der Obwaldner Gerichte eingereicht habe. Das im folgenden Ausstandsverfahren AB 25/011 gegen die Beschwerdegegnerin gestellte Ausstandsbegehren habe er im Wesentlichen mit von seinen Eltern eingeleiteten Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin sowie weitere bei den Obwaldner Gerichten tätigen Personen begründet. Er sei in diesen Strafverfahren Opfer und habe sich als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt konstituiert oder habe zumindest gleichgerichtete Interessen wie seine Eltern. Durch die grosse Anzahl von Ausstandsgesuchen - so die Vorinstanz - gefährde der Beschwerdeführer das reibungslose Funktionieren der Obwaldner Justiz. Sein bisheriges Verhalten lege den Schluss nahe, dass er die Behandlung von Verfahren, an denen er als Partei beteiligt sei, durch die Obwaldner Justiz zu verhindern versuche. Insbesondere mit Blick auf die Vielzahl der von ihm gegen Mitglieder und Mitarbeitende des Obergerichts Obwalden eingereichten Ausstandsgesuche sowie die "Instrumentalisierung" der von seinen Eltern eingeleiteten Strafverfahren sei sein prozessuales Verhalten als querulatorisch und damit rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.
3.3. Was der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid einwendet, dringt nicht durch, soweit seine weitschweifigen Ausführungen überhaupt den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen.
Unbestrittenermassen reichten die Eltern des Beschwerdeführers im Februar 2025 Strafanzeige gegen mehrere beim Kanton Obwalden tätige Personen unter anderem wegen Amtsmissbrauchs und Amtsgeheimnisverletzung ein, wobei sie den Ausstand "sämtlicher Strafverfolgungsbehörden des Kantons Obwalden" verlangten. Die kantonale Staatsanwaltschaft gelangte daraufhin an die Beschwerdegegnerin mit den Anträgen, dem Ausstandsgesuch zu entsprechen und dem Begehren um Einsetzung eines a.o. Staatsanwalt-Stellvertreters zu folgen (Verfahren AB 25/008). Nachdem die Eltern des Beschwerdeführers unter anderem auch gegen die Beschwerdegegnerin Strafanzeige wegen denselben Delikten eingereicht hatten, übergab diese die Leitung des Ausstandsverfahrens AB 25/008 an die Vizepräsidentin des Obergerichts. Die Vorinstanz legt schlüssig dar, dass die Beschwerdegegnerin die Leitung dieses
einzelnen Verfahrens abgegeben habe, da mit der gegen sie eingereichten Strafanzeige konnexe Strafanzeigen gegen weitere Mitglieder und Mitarbeitende der Obwaldner Gerichte Verfahrensgegenstand gewesen seien und es in diesem Verfahren darum gegangen sei, einen a.o. Staatsanwalt mit der Leitung der Strafuntersuchung gegen sämtliche von den Strafanzeigen betroffenen Personen zu beauftragen. Anders verhält es sich mit dem hier interessierenden Ausstandsverfahren AB 25/030, welchem kein Verfahren zu Grunde liegt, in dem es in der Sache um die Verfolgung einer der Beschwerdegegnerin vorgeworfenen Straftat geht.
Die Argumentation des Beschwerdeführers, es bestehe "ein offensichtlicher Interessenkonflikt zwischen allen Verfahrensbeteiligten und der Voraussetzung der objektiv unbefangenen Verfahrensführung", stösst ins Leere. Aus den genannten Strafanzeigen allein vermag er jedenfalls keinen Ausstandsgrund bei der Beschwerdegegnerin abzuleiten. Inwiefern diese unter den gegebenen Umständen nicht selbst über die Zulässigkeit des gegen sie erhobenen Ausstandsgesuchs hätte befinden dürfen, legt er nicht nachvollziehbar dar und ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch nicht ersichtlich (vgl. zuletzt Urteil 7B_451/2023, 7C_1/2023 vom 24. Juni 2025 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer ist kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler
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