Assurance-accidents (rente d'invalidité)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1958 geborene Beschwerdeführer verunfallte am 18. März 2020 mit dem Motorrad und bezog Leistungen der Unfallversicherung der Zürich. Diese sprach ihm ab 1. Juli 2022 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 87 % zu; das kantonale Gericht erhöhte den Grad auf 88 %. Vor Bundesgericht verlangte der Versicherte eine Rente auf der Basis einer vollen Invalidität sowie die Aufhebung der angekündigten Rentenkürzung beim Erreichen des AHV-Referenzalters.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die beweiskräftige medizinische Expertise, wonach in einer angepassten leichten Tätigkeit noch eine Restarbeitsfähigkeit von 33 % besteht, und erachtete den gestützt auf die LSE ermittelten Invalidenlohn mit einem Abzug von 10 % als rechtmässig. Weder eine analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV noch ein höherer Tabellenlohnabzug oder die Annahme einer wirtschaftlich nicht verwertbaren Restarbeitsfähigkeit kamen in Betracht; Art. 28 Abs. 4 UVV verlangt zudem bei fortgeschrittenem Alter die Vergleichsbetrachtung mit einer versicherten Person mittleren Alters. Weiter hielt das Gericht fest, dass die Kürzung nach Art. 20 Abs. 2ter lit. a UVG auf Unfälle nach dem 1. Januar 2017 direkt anwendbar ist und die Übergangsbestimmungen nur frühere Unfälle begünstigen; auch die Berechnung der Komplementärrente verletzte kein Bundesrecht.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es bleibt bei einer Invalidenrente der Unfallversicherung auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 88 % ab 1. Juli 2022, unter späterer Kürzung nach Art. 20 Abs. 2ter lit. a UVG beim Erreichen des AHV-Referenzalters.
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