Unfallversicherung (Versicherungspflicht)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die A.________ GmbH erbringt Dienstleistungen im Bau- und Immobilienbereich, insbesondere Bauherrenvertretung und Bauherrenberatung. Die Suva unterstellte den Betrieb ab 1. Januar 2023 ihrer obligatorischen Unfallversicherungspflicht, was die Gesellschaft bestritt und stattdessen eine Versicherung bei einem privaten Versicherer geltend machte. Streitig war, ob der Betrieb obligatorisch der Suva untersteht.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte zunächst, dass die Vorinstanz den Betrieb bundesrechtskonform als ungegliederten Betrieb mit einheitlichem Betriebscharakter qualifizieren durfte, da die verschiedenen Leistungen der Gesellschaft einen zusammenhängenden Tätigkeitsbereich im Rahmen konkreter Bauprojekte bilden. Es verwarf den Einwand ungenügender Sachverhaltsabklärung und Gehörsverletzung, weil die Vorinstanz sich auf Handelsregister, Parteivorbringen, Webseite und Abklärungsbericht stützen durfte. Materiell hielt es fest, dass die Gesellschaft nicht bloss allgemeine Beratung erbringt, sondern bei konkreten Bauvorhaben direkt umsetzbare technische Vorbereitungshandlungen sowie Leitung, Koordination, Kontrolle und Überwachung übernimmt. Damit ist sie als technisches Büro im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. m UVG in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 lit. b UVG und Art. 73 lit. a UVV zu qualifizieren und fällt in den Zuständigkeitsbereich der Suva.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Unterstellung der A.________ GmbH unter die obligatorische Unfallversicherung bei der Suva wurde bestätigt.
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