Unfallversicherung (Kausalzusammenhang)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Versicherte erlitt 2000 einen bei der Suva versicherten Motorrollerunfall mit dauerhaften Folgen am rechten Knie; später übernahm die Suva rückfallweise auch eine langjährige Schmerztherapie wegen einer gemischt nozizeptiv-neuropathischen Schmerzproblematik. Mit Fallabschluss per 31. Januar 2022 verneinte die Suva weitere UVG-Leistungen, insbesondere eine Rente und eine zusätzliche Integritätsentschädigung. Streitig war vor Bundesgericht, ob die ab 2020 diagnostizierte sensomotorische, überwiegend demyelinisierende Polyneuropathie und die daraus abgeleiteten Einschränkungen ganz oder teilweise unfallkausal sind.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass für die Leistungspflicht des Unfallversicherers bereits eine Teilkausalität genügt und auch mittelbare Unfallfolgen, namentlich Komplikationen einer unfallbedingten Behandlung, versichert sein können. Die Vorinstanz habe sich zu Unrecht ohne weitere Abklärungen auf das Asim-Gutachten gestützt, obwohl dieses die Polyneuropathie nicht eindeutig diagnostisch einordnete und offen liess, ob eine teilweise Unfallkausalität, insbesondere im Zusammenhang mit der langjährigen unfallbedingten Schmerzmitteltherapie, besteht. Zudem sprächen die Akten dafür, dass weiterhin unfallkausale nozizeptive Schmerzen am rechten Knie funktionelle Einschränkungen mitverursachen, sodass eine rein unfallfremde überholende Kausalität der Polyneuropathie nicht erstellt sei. Wegen dieser offenen medizinischen Fragen sei eine neutrale neurologisch-orthopädische Oberexpertise nach Art. 44 ATSG erforderlich.
Entscheid
Die Beschwerde wurde materiell insoweit gutgeheissen, als der kantonale Entscheid und der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Begutachtung und neuen Verfügung an die Suva zurückgewiesen wurden. Im Uebrigen blieb die Beschwerde ohne Erfolg.
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