Assicurazione contro gli infortuni (rendita d'invalidità; confronto dei redditi)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der 1967 geborene Versicherte verletzte sich am 6. März 2020 bei einem Sturz am linken Knie und war bei Allianz obligatorisch UV-versichert. Allianz stellte die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 1. Januar 2024 wegen medizinischer Stabilisierung ein, sprach eine Integritätsentschädigung von 40 % zu, verneinte aber eine Invalidenrente. Das kantonale Gericht sprach ihm ab 1. Januar 2024 eine UV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 33 % zu; streitig vor Bundesgericht war die Ermittlung des Invalideneinkommens im Einkommensvergleich.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte zunächst die Einreihung des Versicherten in das Kompetenzniveau 2 der LSE-Tabelle TA1 für den Bereich Detailhandel. Ausschlaggebend war, dass seine langjährige Tätigkeit in kleinen, von ihm selbst geführten Gesellschaften ohne einschlägige formale Ausbildung und ohne Nachweis besonders komplexer praktischer Tätigkeiten keine Zuordnung zum Kompetenzniveau 3 rechtfertigte. Hingegen verwarf das Bundesgericht die vom kantonalen Gericht vorgenommene analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV in der UV, weil diese Korrekturvorschrift nach der neueren Rechtsprechung nicht auf die Unfallversicherung übertragbar ist. Damit blieb es beim vom kantonalen Gericht auf Basis des Kompetenzniveaus 2 ermittelten Invalideneinkommen von 66'378.09 Franken ohne zusätzlichen Abzug; verglichen mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von 88'741.95 Franken ergab sich ein Invaliditätsgrad von 25 %.
Entscheid
Das Bundesgericht änderte den kantonalen Entscheid materiell ab. Der Versicherte hat ab 1. Januar 2024 Anspruch auf eine UV-Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 25 %.
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