Bundesgerichtsentscheid
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung)
8C_420/2026Entscheid vom 13.08.2026ArbeitslosenversicherungOriginalsprache: DE
Zusammenfassung
Sachverhalt
Streitgegenstand war in der ALV die Rückerstattung von Fr. 1'352.-, die bereits mit rechtskräftiger Verfügung vom 5. Juli 2025 festgelegt worden war. Das Obergericht des Kantons Graubünden bestätigte den Einspracheentscheid des Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, wonach ein Zurückkommen auf diese Verfügung mangels Voraussetzungen von Art. 53 ATSG ausgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG hinreichend begründet sein und konkret auf die tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils eingehen muss. Sachverhaltsrügen sind nur zulässig, wenn die Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Der Beschwerdeführer zeigte jedoch nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen willkürlich oder bundesrechtswidrig sein sollten, sondern verlangte lediglich pauschal eine Neuüberprüfung. Damit fehlte es offensichtlich an einer sachbezogenen Begründung, was zum Nichteintreten nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führte.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb es bei der vorinstanzlich bestätigten Rückerstattungspflicht von Fr. 1'352.-.
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Vollständiger Entscheid
Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_420/2026 Urteil vom 13. August 2026 IV. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Ringstrasse 10, 7000 Chur, Beschwerdegegner. Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 26. Mai 2026 (SV2 26 1). Erwägungen: 1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 2. Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 26. Mai 2026 den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 19. Dezember 2025, wonach ein Zurückkommen auf rechtskräftig Verfügtes nur unter den in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG abschliessend aufgezählten Voraussetzungen zulässig sei. Weil diese vorliegend nicht erfüllt seien, müsse der Beschwerdeführer die mit rechtskräftiger Verfügung vom 5. Juli 2025 festgelegte Summe von Fr. 1'352.- an den Beschwerdegegner zurückerstatten. 3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) sein und die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben sollen. Allein pauschal um eine Neuüberprüfung zu ersuchen, reicht nicht aus. 4. Fehlt es offensichtlich an einer sachbezogenen Begründung, so führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. 5. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Demnach erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Graubünden, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 13. August 2026 Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Viscione Der Gerichtsschreiber: Grünvogel Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben Back false
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