Assurance-chômage (recours tardif)
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob am 4. Juni 2026 Beschwerde beim Bundesgericht gegen ein Urteil des Waadtländer Kantonsgerichts vom 23. April 2026 in einer arbeitslosenversicherungsrechtlichen Angelegenheit. Der kantonale Entscheid war ihm gemäss Postbestätigung am 1. Mai 2026 zugestellt worden. Streitgegenstand war allein, ob die Beschwerde an das Bundesgericht rechtzeitig eingereicht worden war.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass für die Beschwerde nach Art. 100 Abs. 1 BGG eine Frist von 30 Tagen gilt. Unter Berücksichtigung der Fristenregeln nach Art. 44 bis 48 BGG endete diese Frist am 1. Juni 2026. Da die Beschwerde erst am 4. Juni 2026 der Post übergeben wurde, war sie verspätet. Deshalb war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
Entscheid
Die Beschwerde wurde als unzulässig erklärt. Das Bundesgericht trat auf das Rechtsmittel wegen verspäteter Einreichung nicht ein.
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