Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit stellte den Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Verfügung vom 28. November 2023 für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder ein. Da bis zum 9. Februar 2024 nur 21 Einstelltage durch Verrechnung mit laufenden Taggeldern vollzogen werden konnten, verlangte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 9. Februar 2024 die Rückzahlung von Fr. 2'749.85 für die noch offenen 15 Einstelltage. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte dieses Vorgehen, worauf der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG klar darlegen muss, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, und dass blosse appellatorische Kritik nicht genügt. Sachverhaltsrügen sind nach Art. 97 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn die vorinstanzlichen Feststellungen offensichtlich unrichtig sind und der Mangel entscheidrelevant ist. Der Beschwerdeführer setzte sich nicht konkret mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander und zeigte insbesondere nicht auf, weshalb deren Sachverhaltsfeststellungen willkürlich oder bundesrechtswidrig sein sollten. Die pauschale Rüge einer unvollständigen Würdigung des Vorbringens genügte den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten. Damit blieb das kantonale Urteil, das die Rückforderung der Taggelder für die noch offenen Einstelltage bestätigte, bestehen.
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