Bundesgerichtsentscheid

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung)

8C_465/2026Entscheid vom 03.08.2026ArbeitslosenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wandte sich im April 2026 mit einem kurzen Schreiben an das Bundesgericht und ersuchte wegen eines Klinikaufenthalts um Fristerstreckung und Gutheissung. Das Bundesgericht forderte ihn auf, innert Frist mitzuteilen, ob er eine Beschwerde führen wolle, und den vorinstanzlichen Entscheid einzureichen; diese Frist liess er ungenutzt verstreichen. Im Juli 2026 reichte er erneut eine Eingabe ein und berief sich auf Schwierigkeiten wegen eines Auslandaufenthalts sowie auf ein behauptetes Telefongespräch mit dem Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerdefrist gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich spätestens am 5. Dezember 2025 abgelaufen war. Gesetzliche Rechtsmittelfristen sind nicht erstreckbar; eine Wiederherstellung nach Art. 50 Abs. 1 BGG setzt voraus, dass die Fristversäumnis unverschuldet war und selbst die Beauftragung einer Drittperson zur Wahrung der Frist unmöglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer nannte keine tauglichen Gründe und belegte nicht, weshalb er trotz seiner Umstände weder selbst handeln noch eine Vertretung beauftragen konnte. Auch das behauptete Telefongespräch änderte daran nichts, zumal die angesetzte Nachfrist unbenutzt verstrich.

Entscheid

Das Gesuch um Fristwiederherstellung wurde abgewiesen. Auf die Beschwerde wurde wegen versäumter Frist nicht eingetreten.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Arbeitslosenversicherung ansehen

Verwandte Entscheide