Assurance-chômage (indemnité de chômage)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Versicherte arbeitete bis Ende August 2025 als Direktionsassistentin für zwei Gesellschaften, deren Arbeitsverhältnisse aus Reorganisationsgründen gekündigt wurden. Ab dem 8. September 2025 meldete sie sich zu 100 % arbeitslos und beantragte Arbeitslosenentschädigung. Streitig war, ob ihr Anspruch ausgeschlossen ist, weil ihr Ehemann bei den früheren Arbeitgeberinnen eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass der Ehemann im massgebenden Zeitpunkt einziger Verwaltungsrat beziehungsweise einziger Gesellschafter-Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der beiden Gesellschaften war und damit eine arbeitgeberähnliche Stellung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 AVIG innehatte. Für Ehegatten solcher Personen sieht das Gesetz den Leistungsausschluss ausdrücklich vor; deshalb ist nicht entscheidend, ob die Versicherte selbst nur unselbständig tätig war und weder Entscheidbefugnisse noch Kapitalbeteiligung hatte. Nach der Rechtsprechung entfällt der Ausschluss in solchen Fällen erst mit einer rechtskräftigen Scheidung; eine blosse Trennung oder laufende Scheidungsverhandlungen genügen nicht. Die erstmals vor Bundesgericht eingereichte gemeinsame Scheidungsklage war zudem unzulässig und hätte am Ergebnis nichts geändert.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 8. September 2025 wurde verneint.
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