Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin focht vor Bundesgericht ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn an, das die Verneinung eines Anspruchs auf eine IV-Rente bestätigt hatte. Streitgegenstand war, ob die IV-Stelle Solothurn den Rentenanspruch mit Verfügung vom 6. November 2025 zu Recht abgelehnt hatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG hinreichend zu begründen ist und sich konkret mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss. Die Vorinstanz hatte dem polydisziplinären ABI-Gutachten vom 6. Oktober 2025 vollen Beweiswert beigemessen und gestützt darauf eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in leidensangepassten Tätigkeiten, einschliesslich der bisherigen Tätigkeit, angenommen. Die Beschwerdeführerin zeigte nicht auf, inwiefern diese Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig oder bundesrechtswidrig sein sollten, sondern stellte im Wesentlichen ihre eigene Sicht des Krankheitsverlaufs dar. Soweit sie sich auf erst nach dem vorinstanzlichen Urteil erstellte Arztberichte berief, waren diese als unzulässige echte Noven unbeachtlich.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde mangels genügender Begründung nicht eingetreten. Damit blieb das kantonale Urteil bestehen, wonach kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_421/2026
Urteil vom 8. September 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. Juni 2026 (VSBES.2025.287).
Erwägungen:
1.
1.1. Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Gemeint sind dabei allein unechte Noven, das heisst Tatsachen und Beweismittel, die aus der Zeit vor der vorinstanzlichen Urteilsfällung stammen. Echte Noven, das heisst Tatsachen und Beweismittel die, erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind, sind dagegen in jedem Fall unzulässig, da sie nicht durch den Entscheid der Vorinstanz veranlasst worden sind (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.
Das kantonale Gericht legte im Urteil vom 12. Juni 2026 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. November 2025 von einem fehlenden Anspruch auf eine Invalidenrente ausgehen durfte. Dabei sprach es dem polydisziplinären Gutachten der ABI Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel, vom 6. Oktober 2025 vollen Beweiswert zu. Gestützt darauf legte die Vorinstanz die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit, worunter auch die angestammte Tätigkeit als Kosmetikerin / medizinische Masseurin falle, auf 80 % fest, was einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ausschliesse.
3.
Der Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig legt sie dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnten. Allein den Geschehens- und Krankheitsverlauf aus eigener Sicht zu schildern, reicht genauso wenig aus, wie unter Verweis auf erst nach dem vorinstanzlichen Urteil erstellte und damit von Vornherein unzulässige (E. 1.2 hiervor) Arztberichte das von der Vorinstanz Erwogene in Frage zu stellen. Inwiefern das kantonale Gericht den Gesundheitszustand, wie er sich bis zum streitentscheidenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 6. November 2025 (BGE 143 V 409 E. 2.1) präsentiert hat, rechtsfehlerhaft festgelegt hat, ist damit nicht dargetan (zum massgeblichen Zeitpunkt der Verfügung vom 6. November 2025 siehe auch die vorinstanzliche Erwägung 5.6).
4.
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. September 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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