Bundesgerichtsentscheid

Unfallversicherung

8C_734/2025Entscheid vom 22.09.2026UnfallversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der 1963 geborene Versicherte erlitt 1988 eine Schulterluxation, meldete 2020 einen Rückfall und unterzog sich 2022 und 2023 weiteren Operationen an der rechten Schulter. Die Suva stellte die vorübergehenden Leistungen per 31. März 2024 ein, sprach eine Integritätsentschädigung zu und verneinte mangels genügenden Invaliditätsgrades eine Invalidenrente. Streitig war, ob das Invalideneinkommen nach dem tatsächlichen Lohn im 75%-Pensum als Dachdecker oder nach dem höheren statistischen Tabellenlohn für eine leidensangepasste Vollzeittätigkeit zu bestimmen ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass für das Invalideneinkommen zwar grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst massgebend sein kann, dies aber voraussetzt, dass die verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft wird. Da der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit unbestritten zu 100 % arbeitsfähig ist und damit ein erheblich höheres Einkommen erzielen könnte, genügt das 75%-Pensum im angestammten Beruf dieser Voraussetzung nicht. Die von der Vorinstanz angerufenen Umstände wie die langjährige Tätigkeit, die verbleibende Aktivitätsdauer bis zur Pensionierung und ein hypothetisch realitätsnäherer Tabellenlohn vermögen die Unzumutbarkeit eines Stellenwechsels nicht zu begründen; insbesondere ist der in der IV geltende pauschale Tabellenlohnabzug nicht auf die Unfallversicherung übertragbar. Damit ist das Invalideneinkommen anhand des von der Suva korrekt ermittelten LSE-Tabellenlohns festzusetzen.

Entscheid

Die Beschwerde der Suva wurde gutgeheissen. Das vorinstanzliche Urteil wurde aufgehoben und der Einspracheentscheid bestätigt, wonach bei einem Invaliditätsgrad von 7 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung besteht.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_734/2025

Urteil vom 22. September 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Bundesrichter Maillard, Métral,

Gerichtsschreiber Walther.

Verfahrensbeteiligte

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva),

Rechtsabteilung,

Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Advokat Gaël Jenoure,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. Oktober 2025 (UV.2025.33).

Sachverhalt:

A.

Der 1963 geborene A.________ arbeitete seit 1987 bei der B.________ AG als Dachdecker und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Nach wiederholten Luxationen der rechten Schulter, darunter einer beim Hochheben einer Stange am 1. August 1988 erlittenen, wurde die rechte Schulter im April 1989 operativ versorgt. Am 12. März 1990 nahm er seine Tätigkeit wieder auf.

Nachdem A.________ zwischenzeitlich einer anderen Tätigkeit nachgegangen war, arbeitete er seit 2014 wieder als Dachdecker bei der B.________ AG. Diese meldete der Suva im November 2020 einen Rückfall zum Unfall vom 1. August 1988. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Am 3. Januar 2022 und 22. Februar 2023 erfolgten zwei weitere Operationen an der rechten Schulter. Ab Ende Juni 2023 arbeitete A.________ bei der B.________ AG wieder in einem reduzierten Pensum von 75 %. Nach einer Untersuchung und Beurteilung durch Dr. med. C.________, Versicherungsmediziner der Suva, vom 31. Oktober 2023 bzw. 2. November 2023 stellte diese ihre vorübergehenden Leistungen per 31. März 2024 ein. Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 sprach sie A.________ eine Integritätsentschädigung von 10 % zu, verneinte jedoch einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 6 %. Mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2025 hielt sie bei einem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 7 % an der Rentenablehnung fest.

B.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. Oktober 2025 gut. Es hob den Einspracheentscheid auf, soweit damit ein Rentenanspruch verneint worden war, und verpflichtete die Suva, A.________ ab 1. April 2024 eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 25 % auszurichten.

C.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Suva, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts sei aufzuheben und ihr Einspracheentscheid vom 28. Mai 2025 zu bestätigen.

Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Auch die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit lässt sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.

Soweit der Beschwerdegegner ein Nichteintreten auf die Beschwerde beantragt, begründet er dies nicht näher. Die Eintretensvoraussetzungen - die das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (BGE 150 II 346 E. 1.1) - geben auch sonst keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 304 E. 1.1 mit Hinweisen).

2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

3.

Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem Beschwerdegegner eine Invalidenrente zusprach. Zu prüfen ist namentlich, ob sie das Invalideneinkommen zu Recht gestützt auf den bei der B.________ AG in einem Pensum von 75 % erzielten Verdienst von Fr. 54'818.70 bestimmte oder ob hierfür auf den statistischen Tabellenlohn von Fr. 68'304.- gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) 2022 des Bundesamts für Statistik abzustellen gewesen wäre.

4.

4.1. Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung besteht, wenn die versicherte Person infolge des Unfalls mindestens zu 10 % invalid ist (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Invaliditätsgrad wird nach Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs ermittelt. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), zum Einkommen in Beziehung gesetzt, das sie ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen).

4.2. Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der konkreten beruflich-erwerblichen Situation auszugehen. Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis vorliegt, die Restarbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft wird und das Einkommen keinen Soziallohn darstellt, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalideneinkommen. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, etwa weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2; 139 V 592 E. 2.3; 117 V 8 E. 2c/aa; je mit Hinweis).

4.3. Ob die versicherte Person ihre Restarbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, hängt zunächst davon ab, ob sie auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zum Begriff vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1) mit einer ihr zumutbaren Tätigkeit ein höheres als das tatsächliche Einkommen erzielen könnte (Urteile 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.1; 8C_109/2018 vom 8. November 2018 E. 4.2; 8C_313/2018 vom 10. August 2018 E. 6.3). Die Anrechnung eines solchen hypothetischen Einkommens steht einerseits im Zusammenhang mit der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Schadenminderungspflicht (BGE 141 V 642 E. 4.3.2 mit Hinweisen), wonach die versicherte Person, die Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare vorzukehren hat, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern (Urteile 8C_477/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 5.2.1; 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 7.4; 8C_13/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3.1). Im Bereich der Unfallversicherung beruht sie andererseits auch auf der Überlegung, dass die Versicherung lediglich die durch den unfallkausalen Gesundheitsschaden bedingte Lohneinbusse ausgleichen soll (Urteile 8C_368/2021 vom 22. Juli 2021 E. 9.1; 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.1; 8C_109/2018 vom 8. November 2018 E. 4.2; 8C_313/2018 vom 10. August 2018 E. 6.3; 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 7.4; 8C_237/2011 vom 19. August 2011 E. 2.3). Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn die versicherte Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls unter Vornahme eines Berufs- oder Stellenwechsels oder unter Aufgabe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, zumutbarerweise ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könnte (Urteile 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 7.4; 8C_13/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3.1). Die Zumutbarkeit eines solchen Wechsels beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung der subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalls (vgl. Urteile 8C_13/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3.1; U 267/05 vom 19. Juli 2006 E. 3.2; vgl. auch Urteile 8C_732/2018 vom 26. März 2019 E. 7.4; 8C_933/2010 vom 2. Februar 2011 E. 4.2.3; U 365/06 vom 26. Januar 2007 E. 4.2; U 34/03 vom 28. Januar 2004 E. 4.2; U 301/02 vom 1. Oktober 2003 E. 1.4; U 336/00 vom 22. August 2001 E. 1b).

5.

5.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss schlüssiger und unstrittiger medizinischer Beurteilung sei der Beschwerdegegner in der angestammten Tätigkeit als Dachdecker noch zu maximal 75 % arbeitsfähig, leidensangepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien ihm hingegen voll zumutbar. Das Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG sei besonders stabil und Anhaltspunkte für einen Soziallohn bestünden nicht. Zur verbleibenden Frage, ob der Beschwerdegegner seine Restarbeitsfähigkeit mit seinem 75-prozentigen Pensum in zumutbarer Weise voll ausschöpfe, führte sie sodann aus, die Rechtsprechung erachte einen Stellenwechsel zwar in der Regel als zumutbar. Die bisher höchstrichterlich beurteilten Fälle seien jedoch anders gelagert. Für die Beibehaltung der bisherigen Tätigkeit sprächen neben der hohen Restarbeitsfähigkeit von 75 % und der relativ geringen Differenz von 25 % zur vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten insbesondere die nur noch verhältnismässig kurze Aktivitätsdauer bis zur Pensionierung. Im Zeitpunkt des Feststehens der Restarbeitsfähigkeit mit dem Bericht des Suva-Versicherungsmediziners vom 2. November 2023 sei der Beschwerdegegner bereits 60,5 Jahre alt gewesen, womit bis zur Pensionierung nur noch rund vier Jahre verblieben, im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns am 1. April 2024 61 Jahre und "jetzt", das heisst im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils vom 23. Oktober 2025, 62 Jahre. Die bisher höchstrichterlich beurteilten Fälle beträfen demgegenüber Konstellationen mit deutlich grösserer Differenz zwischen der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf und in einer Verweistätigkeit oder mit einer wesentlich längeren verbleibenden Aktivitätsdauer und seien deshalb nicht vergleichbar. Weiter erwog die Vorinstanz, der gestützt auf Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2022 ermittelte Lohn liege zwar um Fr. 13'485.30 über dem tatsächlich erzielten Verdienst von Fr. 54'818.70. Gleichwohl sei auf Letzteren abzustellen, da die gesamten Umstände gegen eine Anwendung statistischer Durchschnittswerte sprächen, ein Stellenwechsel keine erhebliche Schadenminderung erwarten lasse und die Tabellenlöhne tendenziell zu hoch seien, worauf auch der seit 1. Januar 2024 im Bereich der Invalidenversicherung mit Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV vorgesehene pauschale 10-prozentige Abzug vom Tabellenlohn hinweise. Ein realitätsnäherer Lohn würde sich somit bei Fr. 61'473.60 bewegen, womit die Differenz zwischen dem tatsächlichen Lohn lediglich noch Fr. 6'830.- betragen würde. Im Übrigen habe der Beschwerdegegner bei der B.________ AG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lediglich deshalb keine Lohnerhöhung erhalten, weil er eine solche nicht verlangt habe. Zusammenfassend erachtete die Vorinstanz einen Stellenwechsel als unzumutbar und bestimmte das Invalideneinkommen deshalb ausnahmsweise anhand des tatsächlich erzielten Lohnes im 75%-Pensum. Im Vergleich mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 73'092.- resultierte ein Invaliditätsgrad von 25 %.

5.2. Die Suva rügt, die Vorinstanz habe das Invalideneinkommen bundesrechtswidrig auf der Grundlage des tatsächlich erzielten Lohnes aus einem 75%-Pensum statt anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelt. Der Beschwerdegegner sei in einer leidensangepassten Tätigkeit unbestritten voll arbeitsfähig und könne damit ein rund 25 % höheres Einkommen erzielen. Indem er sich auf das 75%-Pensum in seiner bisherigen Tätigkeit beschränke, schöpfe er seine Erwerbsfähigkeit nicht vollständig aus. Den daraus resultierenden Minderverdienst habe die Unfallversicherung nicht auszugleichen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht eine Ausnahme von der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur zumutbaren Verwertung der Restarbeitsfähigkeit angenommen. Weder die Differenz zwischen dem in der bisherigen Tätigkeit zumutbaren 75%-Pensum und einer leidensangepassten Vollzeittätigkeit noch das fortgeschrittene Alter oder die verbleibende Aktivitätsdauer des Beschwerdegegners rechtfertigten eine solche Ausnahme. Zudem stütze sich die Vorinstanz insoweit durchgehend auf Rechtsprechung aus dem Bereich der Invalidenversicherung. Deren Praxis zur altersbedingten Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sei angesichts der lebenslänglichen UV-Rente und der Sonderregelung von Art. 28 Abs. 4 UVV nicht auf die obligatorische Unfallversicherung übertragbar. Fehl gehe schliesslich auch die Kritik der Vorinstanz an der Höhe der Tabellenlöhne sowie der Hinweis auf den im Bereich der Invalidenversicherung mit Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV vorgesehenen pauschalen Abzug vom Tabellenlohn. Diese Regelung gelte ausschliesslich für die Invalidenversicherung; im Bereich der Unfallversicherung habe das Bundesgericht an der bisherigen Praxis festgehalten und einen standardmässigen Abzug vom Tabellenlohn abgelehnt.

5.3.

5.3.1. Der Vorinstanz ist zunächst darin beizupflichten, dass einer versicherten Person ein Berufs- oder Stellenwechsel auch im Bereich der Unfallversicherung nicht allein deshalb zugemutet werden kann, weil sie damit ein höheres Einkommen erzielen könnte. Entsprechend ist das Invalideneinkommen nicht bereits dann anhand statistischer Durchschnittswerte zu bestimmen, wenn der tatsächlich erzielte Verdienst darunter liegt. Entscheidend bleiben vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. vorne E. 4.3).

Die Voraussetzungen, unter denen ein Berufs- oder Stellenwechsel bzw. die vergleichbare Aufgabe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ausnahmsweise als unzumutbar erscheint, sind allerdings - unabhängig davon, ob es um die Unfall- oder die Invalidenversicherung geht - streng. Bejaht hat sie das Bundesgericht etwa bei einem gesundheitlich beeinträchtigten Berglandwirt ohne Berufslehre, der mit seinem geerbten und seit Jahrzehnten geführten Betrieb psychisch derart stark verwurzelt war, dass dessen Aufgabe nach fachärztlicher Einschätzung eine zusätzliche gesundheitliche Gefährdung bewirkt hätte (Urteil 9C_357/2014 vom 7. April 2015 E. 3). Ebenso verhielt es sich bei einem bald 63-jährigen Versicherten, der seine Restarbeitsfähigkeit beim langjährigen Arbeitgeber bereits vollständig ausschöpfte und in keiner anderen Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit hätte erreichen können (Urteil 8C_476/2015 vom 31. August 2015 E. 3.2).

5.3.2. Verschiedene von der Vorinstanz für die Unzumutbarkeit angeführte Umstände und Überlegungen bedürfen zunächst der Relativierung.

5.3.2.1. Wie die Suva zutreffend vorbringt, durfte die Vorinstanz die Differenz von Fr. 13'485.30 zwischen dem tatsächlich erzielten und dem statistisch erzielbaren Verdienst gemäss LSE nicht unter Anwendung des in Art. 26bis Abs. 3 IVV vorgesehenen Pauschalabzugs von 10 % verringern. Eine analoge Anwendung dieser Regelung auf die obligatorische Unfallversicherung ist mangels einer echten Gesetzeslücke ausgeschlossen (zur Publikation vorgesehenes Urteil 8C_254/2025 vom 23. Juni 2026 E. 7.4, 7.5 und 8.2). Einer allfälligen lohnmässigen Benachteiligung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt kann zwar im Rahmen des herkömmlichen einzelfallbezogenen Leidensabzugs Rechnung getragen werden (Urteil 8C_254/2025 vom 23. Juni 2026 E. 7.2.3.2 unter Verweis auf BGE 148 V 174), was auch bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer beruflichen Neuorientierung gilt (vgl. Urteil 8C_13/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3.2 ff.). Für den Fall, dass das Invalideneinkommen anhand der LSE zu bestimmen wäre, erachtete die Vorinstanz die entsprechende Berechnung der Suva und das daraus resultierende Invalideneinkommen von Fr. 68'304.- jedoch ausdrücklich als korrekt.

5.3.2.2. Ebenso wenig kann die Einkommensdifferenz mit der vorinstanzlichen Überlegung verringert werden, der Beschwerdegegner würde bei der B.________ AG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen höheren Lohn erzielen, wenn er einen solchen verlangt hätte. Die Vorinstanz nennt für diese Annahme keinerlei Anhaltspunkte, weshalb sie spekulativ bleibt. Massgebend ist damit der tatsächlich erzielte Lohn.

5.3.2.3. Nicht entscheidend ist sodann, dass die Differenz zwischen der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (75 %) und jener in einer leidensangepassten Tätigkeit (100 %) mit 25 % geringer ausfällt als in verschiedenen, von der Vorinstanz herangezogenen bundesgerichtlichen Vergleichsfällen. Aus einer grösseren Arbeitsfähigkeitsdifferenz in anderen Fällen lässt sich nicht im Umkehrschluss ableiten, bei einer geringeren Differenz sei ein Stellenwechsel per se unzumutbar. Das Bundesgericht hat einen Berufs- oder Stellenwechsel auch bei gleich grosser oder fehlender Arbeitsfähigkeitsdifferenz als zumutbar erachtet (vgl. Urteile 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018 E. 1.1 und E. 2.4; 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 3.1 und 4.3).

5.3.2.4. Was die von der Vorinstanz massgeblich ins Feld geführte verbleibende Aktivitätsdauer bis zur Pensionierung betrifft, weist die Suva sodann zutreffend darauf hin, dass das Bundesgericht verschiedentlich festhielt, die invalidenversicherungsrechtliche Rechtsprechung zur altersbedingten Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sei angesichts von Art. 28 Abs. 4 UVV nicht auf die Unfallversicherung übertragbar (vgl. etwa Urteile 8C_732/2018 vom 26. März 2019 E. 7.2; 8C_313/2018 vom 10. August 2018 E. 6.6; 8C_212/2017 vom 1. Februar 2018 E. 4.3; 8C_307/2017 vom 26. September 2017 E. 4.2.2). Gestützt auf diese Überlegung hat es in verschiedenen Fällen das Alter jeweils auch ausdrücklich bei der Frage der Zumutbarkeit eines Stellenwechsels ausgeklammert (vgl. Urteile 8C_351/2021 vom 5. November 2021 E. 4.2; 8C_806/2012 vom 12. Februar 2013 E. 5.2.2). In anderen Fällen hat es das fortgeschrittene Alter bzw. die verbleibende Aktivitätsdauer im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufs- oder Stellenwechsels verschiedentlich zumindest mitberücksichtigt, dabei jedoch - mit Ausnahme des Urteils 8C_476/2015 vom 31. August 2015 E. 3.2 - regelmässig zugleich auf Art. 28 Abs. 4 UVV und die dadurch begrenzte Bedeutung des Altersfaktors hingewiesen (vgl. Urteile 8C_13/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3.1 ff.; 8C_313/2018 vom 10. August 2018 E. 6.5 f.; U 365/06 vom 26. Januar 2007 E. 4.2; U 34/03 vom 28. Januar 2004 E. 4.2; U 301/02 vom 1. Oktober 2003 E. 1.4). Ob die Frage der Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters bzw. der verbleibenden Aktivitätsdauer bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufs- oder Stellenwechsels in der Unfallversicherung angesichts der angeführten Rechtsprechung bereits entschieden oder noch offen ist, kann indes offenbleiben. Selbst wenn die verbleibende Aktivitätsdauer zugunsten des Beschwerdegegners berücksichtigt wird, lässt sich jedenfalls aus dem von der Vorinstanz angestellten Vergleich mit anderen höchstrichterlich beurteilten Fällen nichts Entscheidendes ableiten. Das Bundesgericht hat einen Berufs- oder Stellenwechsel auch bei vergleichbarer oder noch kürzerer Aktivitätsdauer als zumutbar erachtet (vgl. etwa Urteil 8C_313/2018 vom 10. August 2018 E. 6.5 [2,25 Jahre bis zur Pensionierung]). Auch im Rahmen der nachfolgenden Gesamtwürdigung führt die verbleibende Aktivitätsdauer zusammen mit den übrigen Umständen nicht zur Unzumutbarkeit eines Stellenwechsels (vgl. E. 5.3.3 hiernach).

5.3.3. Die von der Vorinstanz vorgenommene Gesamtwürdigung hält vor Bundesrecht nicht stand. Zwar durfte sie berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner seine angestammte Tätigkeit als Dachdecker weiterhin in einem verhältnismässig hohen Pensum von 75 % ausübt. Sie trägt jedoch nicht hinreichend Rechnung, dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist und damit ein um Fr. 13'485.30 und somit erheblich höheres Einkommen erzielen könnte (vgl. Urteile 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 6.3; 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.2). Die von ihr angeführten Umstände vermögen einen hierfür erforderlichen Wechsel nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. Dies gilt zunächst für die langjährige Tätigkeit bei derselben Arbeitgeberin. Auch eine besondere berufliche Verwurzelung begründet nicht ohne Weiteres eine Unzumutbarkeit eines Stellenwechsels (vgl. etwa Urteile 8C_428/2023 vom 7. Februar 2024 E. 14.2.2 f. [Weiterbeschäftigung der Versicherten im Familienunternehmen]; 8C_133/2018 vom 26. Juni 2018 E. 4.2 ff. [Versicherter mit 28-jähriger Tätigkeit im selben Betrieb]). Entgegen der vorinstanzlichen Darstellung in der Vernehmlassung war der Beschwerdegegner zudem nicht während 38 Jahren ununterbrochen bei derselben Arbeitgeberin tätig, sondern insgesamt rund 15 Jahre mit einer längeren Unterbrechung von 1994 bis 2014. Auch der verbleibenden Aktivitätsdauer bis zur Pensionierung durfte die Vorinstanz - soweit diese überhaupt zu berücksichtigen ist (vgl. E. 5.3.2.4 hiervor) - kein ausschlaggebendes Gewicht beimessen. Sie betrug im Zeitpunkt des Berichts von Dr. med. C.________ vom 2. November 2023 noch rund viereinhalb Jahre, beim frühestmöglichen Rentenbeginn am 1. April 2024 rund vier Jahre und beim Erlass des Einspracheentscheids der Suva vom 28. Mai 2025 noch knapp drei Jahre. Gegen die von der Vorinstanz daraus abgeleitete Unzumutbarkeit spricht insbesondere, dass die einfachen Tätigkeiten des LSE-Kompetenzniveaus 1, welche für das mögliche höhere Einkommen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Betracht kommen, weder eine berufliche Ausbildung noch spezifische Berufserfahrung und damit auch keine längere Umstellungs- oder Einarbeitungszeit voraussetzen (vgl. Urteile 8C_118/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 6.3.2; 8C_109/2018 vom 8. November 2018 E. 4.3.2).

Weitere persönliche oder berufliche Umstände, denen im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung zusätzlich erhebliches Gewicht zukäme, hat die Vorinstanz nicht festgestellt und sind auch nicht ersichtlich. Angesichts der strengen Voraussetzungen (vgl. vorne E. 5.3.1) erreichen die zugunsten des Beschwerdegegners sprechenden Umstände in ihrer Gesamtheit nicht das erforderliche Gewicht, um einen Stellenwechsel ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen zu lassen.

5.3.4. Wie die Suva im Einspracheentscheid zutreffend folgerte, ist das Invalideneinkommen somit anhand des Lohnes zu bestimmen, den der Beschwerdegegner in einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt erzielen könnte. Die Vorinstanz bestätigte die entsprechende Berechnung der Suva und das daraus resultierende hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 68'304.-. Zwar hatte der Beschwerdegegner im kantonalen Verfahren eventualiter einen leidensbedingten Abzug verlangt. Vor Bundesgericht hält er daran jedoch nicht fest und legt insbesondere nicht dar, weshalb vom vorinstanzlich als korrekt bezeichneten Tabellenlohn ein solcher Abzug vorzunehmen wäre. Da insoweit auch keine offensichtliche Rechtsverletzung ersichtlich ist (vgl. E. 2.1 hiervor), besteht kein Anlass, darauf näher einzugehen.

5.3.5. Es bleibt somit bei einem Invalideneinkommen von Fr. 68'304.-. Verglichen mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 73'092.- ergibt sich der von der Suva im Einspracheentscheid ermittelte rentenausschliessende Invaliditätsgrad von 7 %. Damit verletzt die vorinstanzliche Zusprache einer Invalidenrente Bundesrecht. Die Beschwerde der Suva ist begründet und der Einspracheentscheid zu bestätigen.

6.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. Oktober 2025 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 28. Mai 2025 bestätigt.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. September 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Walther

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