Bundesgerichtsentscheid

Krankenversicherung

9C_115/2026Entscheid vom 02.09.2026KrankenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Versicherte focht bei der Vorinstanz einen Einspracheentscheid der Krankenversicherung an und verlangte die volle Übernahme beantragter Pflegeleistungen für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2025. Während des kantonalen Verfahrens hob die Versicherung ihre Verfügung und den Einspracheentscheid gestützt auf Art. 53 Abs. 3 ATSG wiedererwägungsweise auf, kündigte weitere Abklärungen an und die Vorinstanz schrieb das Verfahren als gegenstandslos ab. Die Versicherte erhob dagegen Beschwerde ans Bundesgericht und machte geltend, sie habe der Abschreibung widersprochen.

Erwägungen

Das Bundesgericht qualifizierte die kantonale Abschreibungsverfügung nicht als Endentscheid, sondern als selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, weil der materielle Anspruch auf Pflegeleistungen nach der pendente lite erfolgten Wiedererwägung noch offen blieb. Eine Gegenstandslosigkeit tritt nur ein, wenn die neue Verfügung den Rechtsbegehren vollumfänglich entspricht; hebt der Versicherer den Einspracheentscheid bloss auf und kündigt weitere Abklärungen mit offenem Ausgang an, ist die materielle Streitfrage nicht erledigt. Gleichwohl war die Beschwerde unzulässig, weil kein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil dargetan war: Allfällige Gehörs- oder Verfahrensverletzungen können später zusammen mit dem neuen Endentscheid gerügt werden. Auch Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG war nicht erfüllt, da eine Gutheissung keinen sofortigen materiellen Endentscheid herbeigeführt hätte.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die Abschreibungsverfügung der Vorinstanz bundesgerichtlich unüberprüft, und das Leistungsverfahren ist im Anschluss an die wiedererwägungsweise Aufhebung von der Krankenversicherung neu zu führen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_115/2026

Urteil vom 2. September 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Jana Sadik,
Beschwerdeführerin,

gegen

Philos Krankenversicherung AG, Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 30. Januar 2026 (O3V 25 35).

Sachverhalt:

A.

Die 1933 geborene, bei der Philos Krankenversicherung AG (nachfolgend: Philos) versicherte A.________ liess Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden einreichen mit dem Rechtsbegehren, der (die Verfügung vom 21. Mai 2025 bestätigende) Einspracheentscheid der Philos vom 19. September 2025 sei aufzuheben. Die Philos sei zu verpflichten, die für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2025 beantragten Pflegeleistungen vollumfänglich gutzuheissen. Eventualiter sei die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Philos zurückzuweisen. Auf die Aufforderung des Gerichts, eine Vernehmlassung einzureichen, stellte die Philos den Antrag auf Abschreibung der Beschwerde, weil sie die angefochtene Verfügung vom 21. Mai 2025 und den Einspracheentscheid vom 19. September 2025 mit (ihrer Eingabe beiliegender) Verfügung vom 16. Dezember 2025 aufgehoben habe. Die Verfahrensleitung informierte die Parteien, dass sie die Beschwerde zufolge des erklärten Widerrufs des Einspracheentscheides abzuschreiben plane, und gab ihnen Gelegenheit, sich zur vorgesehenen Verfahrenserledigung zu äussern (Verfügung vom 17. Dezember 2025). Mit der Begründung, dass davon kein Gebrauch gemacht worden sei, wurde die Beschwerde mit Verfügung vom 30. Januar 2026 im einzelrichterlichen Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt am Gerichtsprotokoll abgeschrieben.

B.

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, die Verfügung vom 30. Januar 2026 sei aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bringt sie unter anderem vor, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden scheine entgangen zu sein, dass sie mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 Einwände gegen die von der Philos am 16. Dezember 2025 vorgenommene Wiedererwägung erhoben und erklärt habe, mit der Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit nicht einverstanden zu sein.
In ihren Stellungnahmen enthalten sich die Philos und das Obergericht Appenzell Ausserrhoden eines formellen Antrages. Die Philos vertritt den Standpunkt, die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit sei rechtens; für den Fall, dass das Bundesgericht nicht von Gegenstandslosigkeit ausgehen sollte, sei sie mit der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz einverstanden. Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden hält die Beschwerde für begründet, denn das Schreiben vom 17. Dezember 2025 sei zwar damals aus unbekannten Gründen nicht bei ihm eingegangen, habe aber aufgrund des von A.________ vorgelegten Sendungsverfolgungsnachweises als zugestellt zu gelten.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3; 148 I 160 E. 1).

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig gegen Endentscheide, welche das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide im Sinne von Art. 91 BGG. Gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 147 III 159 E. 4.1; 144 III 475 E. 1.2).

1.2. Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll, und ist restriktiv zu handhaben (BGE 147 III 159 E. 4.1; 144 III 475 E. 1.2). Dabei obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 1.3.3).

2.

Mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 hob die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 21. Mai 2025 und den Einspracheentscheid vom 19. September 2025 pendente lite wiedererwägungsweise auf (Art. 53 Abs. 3 ATSG) und kündigte an, die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen sowie anschliessend über den Leistungsanspruch neu zu verfügen. In der Folge schrieb die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab (Verfügung vom 30. Januar 2026).

2.1. Schreibt die Beschwerdebehörde das Verfahren als gegenstandslos ab, nachdem der Versicherungsträger einen beschwerdeweise angefochtenen Einspracheentscheid pendente lite in Wiedererwägung gezogen hat (Art. 53 Abs. 3 ATSG), um den rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und anschliessend neu über den Leistungsanspruch des Versicherten zu entscheiden, handelt es sich bei der Abschreibungsverfügung nicht um einen End-, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Urteile 8C_60/2023 vom 14. Juli 2023 E. 8.3; 8C_395/2021 vom 30. September 2021 E. 2.3). In einer solchen Konstellation bleibt die Frage, ob ein materieller Leistungsanspruch besteht, offen und wird erst durch die noch zu erlassende neue Verfügung des Versicherungsträgers beantwortet. Nicht gefolgt werden kann damit der Beschwerdeführerin, soweit sie die Abschreibungsverfügung vom 30. Januar 2026 als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG qualifiziert. Die zur Stützung ihres Standpunktes angerufene Rechtsprechung gemäss BGE 148 III 186 E. 6.5 bezieht sich auf die Abschreibung eines zivilrechtlichen Verfahrens nach Art. 242 ZPO ([SR 272]; d.h. aus anderen Gründen als Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug) und ist damit nicht einschlägig.

2.2. Was die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung während des hängigen Verfahrens (d.h. der Erlass einer Verfügung pendente lite) gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass diese nur dann zur Gegenstandslosigkeit führt, wenn damit den im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen worden ist. Liegt nur eine teilweise Übereinstimmung vor, darf die Beschwerde nicht insgesamt als gegenstandslos betrachtet werden, sondern ist das Verfahren fortzusetzen, soweit es durch die neue Verfügung nicht hinfällig geworden ist (BGE 127 V 228 E. 2b/bb; Urteile 8C_60/2023 vom 14. Juli 2023 E. 8.3; 9C_22/2019 vom 7. Mai 2019 E. 3.1). Keine Vollerfüllung in diesem Sinne liegt auch vor, wenn die beschwerdeführende Person die Aufhebung des Einspracheentscheides und die materielle Leistungszusprache beantragt hat, die Verwaltung pendente lite aber lediglich den Einspracheentscheid aufhebt und weitere Abklärungen mit offenem Ausgang ankündigt. Das kantonale Verfahren ist damit nicht insgesamt gegenstandslos; vielmehr hat das Gericht die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheides bzw. der pendente lite ergangenen Verfügung unter Wahrung der Parteirechte zu prüfen (Urteile 8C_60/2023 vom 14. Juli 2023 E. 8.3; 9C_22/2019 vom 7. Mai 2019 E. 3.2). Ob die Vorinstanz vor diesem Hintergrund das kantonale Beschwerdeverfahren zu Recht als gegenstandslos abschrieb, betrifft indessen nicht die Qualifikation des angefochtenen Entscheids (als Zwischen- oder Endentscheid), sondern seine materielle Rechtmässigkeit. Diese könnte, soweit sie sich auf den späteren Endentscheid auswirken würde, im Rahmen von Art. 93 Abs. 3 BGG später überprüft werden.

2.3. Da mithin ein Zwischenentscheid angefochten ist, kann auf die Beschwerde lediglich unter den Voraussetzungen des Art. 93 BGG eingetreten werden. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil für die versicherte Person wird in einer solchen Konstellation regelmässig verneint, weil der Zwischenentscheid später zusammen mit dem Endentscheid anfechtbar ist (Urteile 8C_60/2023 und 8C_70/2023 vom 14. Juli 2023 E. 8.3; 8C_395/2021 vom 30. September 2021 E. 2.3).

2.4. Die Beschwerdeführerin macht vorsorglich geltend, die angefochtene Verfügung bewirke einen Nachteil, der auch durch einen für sie günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könne. Sie beruft sich dabei auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (durch den Entzug des gesetzlichen Richters), des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie des verfassungs- und konventionsrechtlichen Gebots eines fairen Verfahrens innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Selbst wenn zu ihren Gunsten davon auszugehen wäre, dass ihre Eingabe vom 17. Dezember 2025 bei der Abschreibung zu Unrecht unbeachtet geblieben sei, wäre damit noch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dargetan: Spricht die Beschwerdegegnerin auch wiedererwägungsweise nicht die Pflegeleistungen im beantragten Umfang zu, können die gerügten Gehörs- und Verfahrensverletzungen gegebenenfalls im Rahmen der Beschwerde gegen den neu ergehenden Endentscheid vorgebracht werden; sie führen mithin nicht zu einem irreversiblen Rechtsverlust (Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteil 8C_60/2023 und 8C_70/2023 vom 14. Juli 2023 E. 8.3). Übernimmt die Beschwerdegegnerin demgegenüber wiedererwägungsweise die beantragten Pflegeleistungen, wirken sich allenfalls früher erfolgte Fehler nicht aus. In beiden Fällen kommt es lediglich zu einer Verfahrensverlängerung oder -verteuerung, welche keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellen (BGE 150 III 248 E. 1.2; 147 III 159 E. 4.1; 144 III 475 E. 1.2). Die Eintretensvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sind damit nicht erfüllt.

Nicht anders verhält es sich hinsichtlich der in Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG statuierten Erfordernisse, weil eine Gutheissung der Beschwerde nicht sofort einen materiellen Endentscheid über die strittigen Pflegeleistungen herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. auch Urteil 1C_397/2024 vom 29. Juni 2026 E. 1.3, wonach sich der Aufwand auf das Beweisverfahren bezieht und nicht auf die Zeit, welche das Durchlaufen des Instanzenzuges in Anspruch nehmen könnte).

2.5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.

W as die Gerichtskosten anbelangt, ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2026 einräumte, das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2025 habe als zugestellt zu gelten, und die Beschwerde für begründet hielt. Da die Beschwerdeführerin mithin durch einen kantonalen Verfahrensfehler zur bundesgerichtlichen Beschwerde veranlasst wurde, ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat als Organisation mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. September 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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