Krankenversicherung
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die in Deutschland domizilierte AOK Rheinland/Hamburg mahnte den Beschwerdeführer wegen offener Forderungen aus freiwilliger Kranken- und Pflegeversicherung. Dagegen gelangte dieser an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und verlangte die Aufhebung der Forderung sowie die Feststellung, dass im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 29. Mai 2023 keine Beitragspflicht bestanden habe. Das kantonale Gericht trat auf die Eingabe nicht ein, worauf der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 BGG hinreichend begründet sein und sich mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid auseinandersetzen muss. Die Vorinstanz hatte ihr Nichteintreten damit begründet, dass weder ein anfechtbarer Entscheid eines schweizerischen Sozialversicherungsträgers noch eine erkennbare gesetzliche Grundlage für die Beurteilung der Beitragspflicht gegenüber der deutschen AOK vorliege. Der Beschwerdeführer setzte sich mit dieser tragenden Begründung nicht auseinander, sondern beschränkte sich auf pauschale Hinweise auf Bundesrecht, das FZA und das europäische Koordinationsrecht sowie auf materielle Einwände gegen die Beitragspflicht. Damit fehlte es an einer sachbezogenen Begründung, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten war.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt der Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_452/2026
Urteil vom 27. August 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse, Steinstrasse 5, 40466 Düsseldorf, Deutschland,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 10. Juni 2026 (KV.2026.00074).
Erwägungen:
1.
1.1. Die in Deutschland domizilierte "AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse" (nachfolgend: AOK) stellte A.________ eine Mahnung vom 27. Mai 2026 betreffend offene Forderungen von EUR 11'540.55 aus freiwilliger Kranken- und Pflegeversicherung zu.
1.2. Dagegen erhob A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich "Klage" (recte: Beschwerde), wobei er beantragte, die genannte Forderung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 29. Mai 2023 keine Beitragspflicht gegenüber der AOK bestanden habe. Das Sozialversicherungsgericht trat mit Verfügung vom 10. Juni 2026 auf die Beschwerde nicht ein.
1.3. A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung der Verfügung vom 10. Juni 2026 und die Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz; eventualiter die Feststellung, "dass im streitigen Zeitraum keine Beitragspflicht aufgrund einer obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V bestand, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind". Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
2.
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen (BGE 144 II 359 E. 4.3; Urteil 2C_259/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 148 II 556). Ist die Vorinstanz auf das Begehren der beschwerdeführenden Person nicht eingetreten, so muss aus der Beschwerde an das Bundesgericht hervorgehen, dass und weshalb rechtswidrig im Sinne von Art. 95 f. BGG auf die Sache nicht eingetreten worden sei. Fehlt es an derartigen Einwendungen, liegt kein sachbezogenes Argumentarium vor (BGE 149 IV 205 E. 1.4; 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2).
2.2. Die Vorinstanz hat zur Begründung ihres Nichteintretens insbesondere erwogen, bei ihr sei weder ein Einspracheentscheid noch eine prozessleitende Verfügung eines Schweizerischen (Sozial-) Versicherungsträgers angefochten. Es erschliesse sich nicht, welche gesetzliche Grundlage ihr die Beurteilung der Beitragspflicht gegenüber der in Deutschland domizilierten AOK erlaube. Es fehle offenkundig an einem zulässigen Anfechtungsgegenstand.
2.3. Der Beschwerdeführer geht darauf mit keinem Wort ein. Er macht lediglich pauschal geltend, die angefochtene Verfügung verletze "Bundesrecht sowie die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens (FZA) und des europäischen Koordinationsrechts zur sozialen Sicherheit", und beschränkt sich im Übrigen auf materielle Ausführungen, mit denen er seine Beitragspflicht gegenüber der AOK bestreitet.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2), weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
3.
Mangels einer gültigen Beschwerde scheidet die unentgeltliche Rechtspflege aus (Art. 64 BGG).
Der Beschwerdeführer wurde unlängst mehrfach - u.a. auch im Zusammenhang mit der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids - auf die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG hingewiesen (vgl. Urteile 9F_5/2026 vom 11. August 2026; 9F_14/2026 vom 15. Juni 2026; 9C_211/2026 vom 30. April 2026; 8C_96/2026 vom 7. April 2026; 9C_613/2025 vom 4. Februar 2026). Dem Bundesgericht unter diesen Umständen erneut offensichtlich ungenügend begründete Rechtsbegehren zu unterbreiten, ist als querulatorische resp. rechtsmissbräuchliche Prozessführung zu qualifizieren (vgl. dazu Art. 33 Abs. 2, Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG), weshalb der ausnahmsweise Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten ausser Betracht fällt (vgl. Urteile 9F_14/2026 vom 15. Juni 2026 E. 3; 8C_96/2026 vom 7. April 2026). Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Der AOK ist mangels Durchführung eines Schriftenwechsels kein entschädigungsfähiger Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
4.
Ergänzend wird der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftig auf weitere vergleichbare (querulatorische resp. rechtsmissbräuchliche) Eingaben - nach erfolgter Prüfung - nicht mehr einzugehen und solche kommentarlos abzulegen.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. August 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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