Bundesstrafgerichtsentscheid

BE.2025.23

BE.2025.23Entscheid vom 13.10.2026VerwaltungsstrafrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Eidgenössische Spielbankenkommission führte gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts von Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz im Zusammenhang mit mutmasslich illegalen Spielbankenspielen. Bei einer Hausdurchsuchung wurden zwei Mobiltelefone von A. sichergestellt und versiegelt; die ESBK verlangte anschliessend deren Entsiegelung und Durchsuchung beziehungsweise eventualiter die Durchsuchung der forensischen Kopien.

Erwägungen

Auf das Verfahren ist das VStrR anwendbar; für nicht abschliessend geregelte Fragen gelten die Bestimmungen der StPO analog, und für Entsiegelungsgesuche ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig. Wer sich einer Durchsuchung versiegelter Daten widersetzt, muss die betroffenen Geheimnisinteressen konkret glaubhaft machen, damit diese gegen das Strafverfolgungsinteresse abgewogen werden können. A. berief sich lediglich pauschal auf private WhatsApp-Konversationen und Fotos sowie auf sein persönliches Interesse, dass unbekannte Dritte diese nicht einsehen. Dies genügte den Substanziierungsanforderungen nicht, weshalb kein Anlass für ein förmliches Entsiegelungsverfahren bestand.

Entscheid

Auf das Entsiegelungsgesuch wurde nicht eingetreten. Die versiegelten Mobiltelefone und die forensischen Kopien sind nach Rechtskraft an die ESBK herauszugeben, damit sie die Daten durchsuchen und weiterverwenden kann.

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Vollständiger Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BE.2025.23
(Nebenverfahren: BP.2025.93)

Beschluss vom 13. Oktober 2026
Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter
Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz,
Miriam Forni und Stefan Heimgartner,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien Eidgenössische Spielbankenkommission,
Gesuchstellerin

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwältin Eva Steinmann,
Gesuchsgegner

Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
BE.2025.23

Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») führt das
Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2024-059 gegen A. wegen Verdachts der Wi-
derhandlung gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele
(Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51), konkret Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS.

B. Anlässlich der diesbezüglich durchgeführten Hausdurchsuchung vom
27./28. September 2025 wurden zwei Mobiltelefone von A. (U53378 und
U53379) sichergestellt und versiegelt (BE.2025.23, act. 1.1–1.3).

C. Mit Gesuch vom 29. September 2025, vorab per E-Mail, an die Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts beantragt die ESBK (BP.2025.93, act. 1;
BE.2025.23, act. 1):

I. HAUPTANTRÄGE:

1. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, den folgenden anlässlich der Hausdurchsuchung
vom 27. September 2025 bei A. sichergestellten Gegenstand zu entsiegeln und zu durchsu-
chen:

- U53378 Mobiltelefon (iPhone, schwarz), Siegelungs-Nr. 56795407; ab Person: auf dem
Mobiltelefon befinden sich mutmasslich Informationen über den Aufsteller der Geräte, die
Veranstalter des mutmasslichen illegalen Pokerturniers, Hinweise auf Abrechnungen so-
wie weitere sachdienliche Informationen bezüglich illegaler Spielbankenspiele;

- U53379 Mobiltelefon (iPhone Pro, schwarz), Siegelungs-Nr. 56795409; ab Person: auf
dem Mobiltelefon befinden sich mutmasslich Informationen über den Aufsteller der Geräte,
die Veranstalter des mutmasslichen illegalen Pokerturniers, Hinweise auf Abrechnungen
sowie weitere sachdienliche Informationen bezüglich illegaler Spielbankenspiele.

Eventualiter sei die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die auf Anordnung des Bundesstrafge-
richts erstellte forensischen Kopie der gesicherten Daten der Mobiltelefone zu durchsuchen.

2. Unter Kostenfolge zulasten des Gesuchsgegners.

II. PROZESSUALE ANTRÄGE (VORSORGLICHE MASSNAHMEN)

3. Es sei die Stromversorgung der Mobiltelefone U53378 und U53379 sicherzustellen und dau-
erhaft bzw. bis zum Erstellen einer forensischen Sicherungskopie aufrechtzuerhalten.

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4. Es sei unverzüglich eine forensische Sicherungskopie (Image) durch eine entsprechend tech-
nisch ausgerüstete Fachstelle des Bundesamts für Polizei fedpol, der sich auf den Mobiltele-
fone U53378 und U53379 befindenden Daten zu erstellen.

5. Während der Dauer des Entsiegelungsverfahrens bzw. bis zur Sicherung der Daten auf einer
forensischen Sicherungskopie sei sicherzustellen, dass die Mobiltelefone U53378 und
U53379 keine drahtlosen Kommunikationsverbindungen nutzen kann und es seien hierzu die
notwendigen technischen Vorkehrungen zu treffen.

6. Die in Ziffer 3 bis 5 hiervor beantragten vorsorglichen Massnahmen seien superprovisorisch
zu erlassen.

D. Am 29. September 2025 beauftragte die Beschwerdekammer das Bundesamt für
Polizei fedpol mit der Anfertigung von zwei forensischen Sicherungskopien der
von der Siegelung betroffenen Daten (BP.2025.93, act. 2).

E. Mit E-Mail vom 6. Oktober 2025 teilte die ESBK der Beschwerdekammer mit,
dass Rechtsanwältin Eva Steinmann A. vertrete, und übermittelte der Beschwer-
dekammer eine Vollmacht an die entsprechende Anwaltskanzlei zur Interessen-
wahrung in der Angelegenheit «Einsprache Strafbefehl vom 28. Mai 2025» vom
4. Juni 2025 (BE.2025.23, act. 2).

F. Am 7. Oktober 2025 ersuchte die Beschwerdekammer Rechtsanwältin Eva Stein-
mann um Mitteilung, ob sie A. (auch) im vorliegenden Entsiegelungsverfahren
vertrete, und, gegebenenfalls, um Einreichung einer entsprechenden Vollmacht
(BE.2025.23, act. 3).

G. Mit Bericht vom 16. Oktober 2025 stellte das Bundesamt für Polizei fedpol der
Beschwerdekammer die Mobiltelefone U53378 und U53379 sowie je zwei er-
stellte forensische Datensicherungen zu (BP.2025.93, act. 3 und 4).

H. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2025 reichte Rechtsanwältin Eva Steinmann eine
Vollmacht zur Interessenvertretung von A. im vorliegenden Entsiegelungsverfah-
ren ein (BE.2025.23, act. 7 und 7.1).

I. Mit Gesuchsantwort vom 29. Oktober 2025 lässt A. beantragen (BE.2025.23,
act. 9):

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1. Es sei der Gesuchstellerin die Entsiegelung und Durchsuchung der folgenden, anlässlich der
Hausdurchsuchung vom 27. September 2025, beim Gesuchsgegner sichergestellten Gegen-
stände zu verweigern:

- U53378 Mobiltelefon (iPhone, schwarz), Siegelungs-Nr. 5679407 [recte: 56795407]
- U53379 Mobiltelefon (iPhone Pro, schwarz), Siegelungs-Nr. 5679409 [recte: 56795409]

Eventualiter sei der Gesuchstellerin die Durchsuchung der auf Anordnung des Bundesstraf-
gerichts erstellten forensischen Kopie der gesicherten Mobiltelefone zu verweigern.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (letzteres zzgl. 8.1 % MwSt) zu Lasten der Ge-
suchsgegnerin [recte: Gesuchstellerin].

J. Am 31. Oktober 2025 übermittelte die Beschwerdekammer der ESBK die Ge-
suchsantwort zur Kenntnis (BE.2025.23, act. 10).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er-
forderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spiel-
bankenspielen und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe das Bundesgesetz
vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwend-
bar. Die Gesuchstellerin legt dem Gesuchsgegner Widerhandlungen im Zusam-
menhang mit Spielbankenspielen zur Last. Das VStrR ist anwendbar.

1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestim-
mungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung,
StPO; SR 312.0) grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und
E. 3.2).

2. Im Verwaltungsstrafverfahren entscheidet die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung versiegelter Aufzeich-
nungen (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Beschwer-
dekammer ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig.

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3.
3.1 Papiere (und Datenträger) sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu
durchsuchen; insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzu-
nehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von
Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR).

3.2 Der Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen
hat die Geheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentli-
chen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten
vorgehen; mit der Substanziierungsobliegenheit wird vermieden, dass das Ent-
siegelungsverfahren rechtsmissbräuchlich oder trölerisch in Anspruch genom-
men wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, in BGE 139
IV 246 nicht publizierte E. 3.6; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts
BE.2015.11 vom 20. Oktober 2016 E. 3.4).

3.3 Die Gesuchstellerin führt in ihrem Gesuch aus, der Gesuchsgegner habe die Sie-
gelung der sichergestellten Mobiltelefone verlangt, ohne dafür einen näheren
Grund anzugeben (act. 1 S. 9). Aus dem «Protokoll über die Durchsuchung»
(BE.2025.23, act. 1.2) und aus dem «Protokoll über die Versiegelung und Ver-
wahrung» (BE.2025.23, act. 1.3) ist nicht ersichtlich, dass der Gesuchsgegner
Geheimnisrechte als betroffen angerufen hätte. Im vorliegenden Verfahren bringt
der Gesuchsgegner vor, auf den anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. Sep-
tember 2025 sichergestellten und im Anschluss versiegelten Handys befänden
sich viele private WhatsApp-Konversationen und private Fotos. Er sei ein ver-
schlossener und zurückgezogener Mensch. Es sei ihm sehr wichtig, in der Öf-
fentlichkeit stets einen makellosen Eindruck zu hinterlassen. Da er nicht möchte,
dass diese Dateien von ihm unbekannten Dritten eingesehen werden, habe er
die Siegelung verlangt (act. 9 S. 5).

3.4 Mit dem pauschalen Hinweis, die sichergestellten Daten enthielten Aufzeichnun-
gen aus dem Privat- und Intimbereich, kommt der Gesuchsgegner seinen Mitwir-
kungs- und Substantiierungsobliegenheiten im Entsiegelungsverfahren nicht hin-
reichend nach. Ohne Konkretisierung allfälliger privater Geheimhaltungsinteres-
sen können diese nicht gegen das Interesse an der Strafverfolgung abgewogen
werden. Mangels substantiierter Vorbringen des Gesuchsgegners besteht kein
Anlass, ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen. Auf das Gesuch
ist nicht einzutreten (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom
17. März 2020) und die Gesuchstellerin kann ohne Weiteres die Durchsuchung,
Triage und allfällige Beschlagnahme der sichergestellten Daten vornehmen.

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4. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. TPF 2024 187 E. 2.9),
d.h. im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2024-059 der Gesuchstellerin. Die Ge-
richtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 und 3 StBOG).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Die Mobiltelefone U53378
und U53379 sowie die forensischen Kopien werden nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Beschlusses zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an
die Gesuchstellerin herausgegeben.

2. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf
Fr. 500.– festgesetzt.

Bellinzona, 13. Oktober 2026

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Eidgenössische Spielbankenkommission
- Rechtsanwältin Eva Steinmann

Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und
100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer
Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte
abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter
oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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