Bundesstrafgerichtsentscheid

BE.2026.26

BE.2026.26Entscheid vom 07.10.2026VerwaltungsstrafrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Eidgenössische Spielbankenkommission führte gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts einer Widerhandlung gegen Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS. Bei einer Hausdurchsuchung wurden zwei Mobiltelefone von A. sichergestellt, versiegelt und anschliessend forensisch gesichert. Die ESBK ersuchte das Bundesstrafgericht um Entsiegelung und Ermächtigung zur Durchsuchung der Geräte und der forensischen Kopien.

Erwägungen

Für das Verfahren ist das VStrR anwendbar; ergänzend kommen Bestimmungen der StPO analog zur Anwendung. Über die Zulässigkeit der Durchsuchung versiegelter Aufzeichnungen entscheidet im Verwaltungsstrafverfahren die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Der Inhaber versiegelter Aufzeichnungen muss die betroffenen Geheimnisinteressen konkret glaubhaft machen und substantiieren. A. nannte weder bei der Siegelung noch im gerichtlichen Verfahren konkrete Geheimnisrechte und reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. Mangels genügender Substanziierung bestand kein Anlass für ein förmliches Entsiegelungsverfahren.

Entscheid

Auf das Entsiegelungsgesuch wurde nicht eingetreten. Die ESBK kann nach Eintritt der Rechtskraft die sichergestellten Mobiltelefone und die forensischen Kopien durchsuchen und weiter verwenden.

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Vollständiger Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Gesc häftsnummer: BE.2026.26

Beschluss vom 7. Oktober 2026
Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter
Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz,
Stefan Heimgartner und Felix Ulrich,
Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien Eidgenössische Spielbankenkommission,
Gesuchstellerin

gegen

A.,
Gesuchsgegner

Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
BE.2026.26

Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») führt das
Verwaltungsstrafverfahren Nr. 521-2026/026 gegen A. wegen Verdachts der Wi-
derhandlung gegen das Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele
(Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51), konkret Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS.

B. Anlässlich der diesbezüglichen Hausdurchsuchung vom 3. September 2026 wur-
den Mobiltelefone von A. (U64348 und U64349) sichergestellt und versiegelt
(act. 1.4 und 1.6). Am 4. September 2026 beauftragte die ESBK die Kantonspo-
lizei Zürich, die Daten der sichergestellten und versiegelten Mobiltelefone foren-
sisch zu sichern (act. 1.7). Mit Bericht vom gleichen Tag informierte die Kantons-
polizei Zürich die ESBK über die Datensicherung (act. 1.8). Die Mobiltelefone und
forensischen Kopien händigte die Kantonspolizei Zürich später der ESBK aus
(vgl. act. 4).

C. Mit Gesuch vom 9. September 2026 an die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts beantragt die ESBK (act. 1):

1. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, die folgenden, am 3. September 2026 durch das
Sekretariat ESBK bei A. sichergestellten Gerätschaften, zu entsiegeln und zu durchsuchen:

- U64348 (Asservaten-Nr. A021578563 / Siegelnr. alt 014143 / Siegelnr. neu 031536), Mo-
biltelefon «Google Pixel»; ab Person A., aus Bauchtasche;
- U64349 (Asservaten-Nr. A021578574 / Siegelnr. alt 014144 / Siegelnr. neu 031535), Mo-
biltelefon Apple iPhone; ab Person A., aus Bauchtasche.

2. Die Gesuchstellerin sei des Weiteren zu ermächtigen, die von der Kantonspolizei Zürich er-
stellte forensische Kopie der gesicherten Daten der Mobiltelefone U64348 und U64349 zu
durchsuchen.

3. Die Verfahrenskosten sind zur Hauptsache zu schlagen.

D. Mit Schreiben vom 10. September 2026 setzte die Beschwerdekammer A. eine
Frist bis zum 21. September 2026 zur Einreichung einer allfälligen Gesuchsant-
wort (act. 2). Das Schreiben wurde gemäss Sendungsverfolgung der Schweize-
rischen Post am 15. September 2026 am Schalter zugestellt (act. 3).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.
1.1 Nach Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spiel-
bankenspielen und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe das Bundesgesetz
vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwend-
bar. Die Gesuchstellerin legt dem Gesuchsgegner Widerhandlungen im Zusam-
menhang mit Spielbankenspielen zur Last. Das VStrR ist anwendbar.

1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestim-
mungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung,
StPO; SR 312.0) grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und
E. 3.2).

2. Im Verwaltungsstrafverfahren entscheidet die Beschwerdekammer des Bun-
desstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung versiegelter Aufzeich-
nungen (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die Beschwer-
dekammer ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig.

3.
3.1 Der Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen
hat die Geheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentli-
chen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten
vorgehen; mit der Substanziierungsobliegenheit wird vermieden, dass das Ent-
siegelungsverfahren rechtsmissbräuchlich oder trölerisch in Anspruch genom-
men wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, in BGE 139
IV 246 nicht publizierte E. 3.6; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts
BE.2015.11 vom 20. Oktober 2016 E. 3.4).

3.2 Die Gesuchstellerin führt in ihrem Gesuch aus, der Gesuchsgegner habe anläss-
lich der Hausdurchsuchung vom 3. September 2026 die Siegelung seiner Mobil-
telefone verlangt, ohne dabei konkrete Siegelungsgründe zu nennen (act. 1 S. 7).
Aus dem «Protokoll über die Durchsuchung» (act. 1.4) und aus dem «Protokoll
über die Versiegelung und Verwahrung» (act. 1.6) ist nicht ersichtlich, dass der
Gesuchsgegner Geheimnisrechte als betroffen angerufen hätte. Im vorliegenden
Verfahren liess sich der Gesuchsgegner nicht vernehmen. Damit ist der Ge-
suchsgegner seinen Mitwirkungs- und Substantiierungsobliegenheiten im Entsie-
gelungsverfahren nicht hinreichend nachgekommen. Mangels substantiierter
Vorbringen des Gesuchsgegners besteht kein Anlass, ein förmliches Entsiege-
lungsverfahren durchzuführen. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten (vgl. hierzu
das Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020) und die

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Gesuchstellerin kann ohne Weiteres die Durchsuchung, Triage und allfällige Be-
schlagnahme der sichergestellten Daten vornehmen.

4. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. TPF 2024 187 E. 2.9),
d.h. im Verwaltungsstrafverfahren Nr. 521-2026/062 der Gesuchstellerin. Die Ge-
richtsgebühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 und 3 StBOG).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Die Mobiltelefone U64348
und U64349 sowie die forensischen Kopien werden zur Durchsuchung und weite-
ren Verwendung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses bei
der Gesuchstellerin belassen.

2. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf
Fr. 300.– festgesetzt.

Bellinzona, 7. Oktober 2026

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Eidgenössische Spielbankenkommission
- A.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und
100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer
Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte
abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter
oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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