BE.2025.44
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im Rahmen einer Zollstrafuntersuchung wegen mutmasslich wiederholter unverzollter Fleischeinfuhren eröffnete das BAZG auch gegen den Geschäftsführer B. ein Verwaltungsstrafverfahren und liess bei zwei Banken Unterlagen zu auf die A. GmbH lautenden Konten sichern, versiegeln und sperren. Die A. GmbH und B. beantragten die Siegelung der edierten Bankunterlagen mit der Begründung, es fehlten Relevanz, Deliktskonnex und Beweistauglichkeit. Streitgegenstand war, ob die versiegelten Bankunterlagen entsiegelt und durchsucht werden dürfen.
Erwägungen
Die Beschwerdekammer hielt fest, dass im Entsiegelungsverfahren die Inhaberin der Unterlagen die betroffenen Geheimnisinteressen konkret bezeichnen und substantiieren muss. Da die betroffenen Konten auf die A. GmbH lauteten, war B. zur Beantragung der Siegelung dieser Unterlagen nicht befugt; auf das Entsiegelungsgesuch war daher ihm gegenüber nicht einzutreten. Die A. GmbH machte ihrerseits keine eigenen, gesetzlich geschützten Geheimnisinteressen hinreichend geltend, und blosse Geschäftsgeheimnisse genügen nach revidiertem Art. 248 Abs. 1 StPO nicht. Mangels genügender Substanziierung waren Tatverdacht und Verhältnismässigkeit im Entsiegelungsverfahren nicht akzessorisch zu prüfen.
Entscheid
Auf das Entsiegelungsgesuch wurde nicht eingetreten. Das BAZG wurde dennoch ermächtigt, die versiegelten Unterlagen zu den Konten bei der Bank H. und der Bank I. nach Rechtskraft des Beschlusses zu durchsuchen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Gesc häftsnummer: BE.2025.44
Beschluss vom 2. September 2026
Beschwerdekammer
Besetzung Bundesstrafrichter
Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz,
Miriam Forni und Stefan Heimgartner,
Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit,
Direktionsbereich Strafverfolgung,
Gesuchsteller
gegen
1. A. GmbH,
2. B.,
beide vertreten durch
Rechtsanwältin Alessandra Perrella,
Gesuchsgegner
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
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Sachverhalt:
A. Anlässlich einer zollamtlichen Kontrolle stellten Mitarbeiter des Bundesamtes für
Zoll und Grenzsicherheit (nachfolgend «BAZG») am 6. April 2024 377,5 kg
Frischfleisch sicher, das beim Grenzübertritt in die Schweiz ohne Zollanmeldung
eingeführt worden war. Der Fahrzeuglenker gab an, dass das Fleisch u.a. für C.
bestimmt gewesen sei, für welchen er bereits wiederholt Fleischtransporte durch-
geführt habe. In der Folge eröffnete das BAZG am 9. April 2024 gegen C. unter
der Verfahrensnummer 71-2024.9069 eine Zollstrafuntersuchung wegen des
Verdachts auf gewohnheits- und gewerbsmässig begangene Widerhandlungen
gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) und auf gewerbsmäs-
sig begangene Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009
über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20).
B. Gestützt auf die in der Untersuchung sichergestellten Preis- und Bestelllisten und
den übrigen gewonnenen Erkenntnissen bestand der Verdacht, dass mehrmals
ohne Zollanmeldung in die Schweiz eingeführtes Fleisch über die D. GmbH,
deren Geschäftsführer C. ist, an den Supermarkt E. der A. GmbH (nachfolgend
«A. GmbH» oder «Gesuchsgegnerin») geliefert und verkauft wurde. Der Ge-
schäftsführer der A. GmbH bzw. des Supermarkts E., B. (nachfolgend «B.» oder
«Gesuchsgegner»), übergab der Zollfahndung Ost am 19. September 2024
diverse Unterlagen zur Geschäftsbeziehung mit der D. GmbH, darunter mehrere
Lieferscheine der D. GmbH Food mit Empfängerin «A. GmbH D., […]-strasse in
Z.» (Verfahrensakten BAZG, act. 22.05.03).
C. Am 5. Juni 2025 wurde nach vorgängiger Einreise in die Schweiz ein Lieferwagen
mit total 779 kg Frischfleisch angehalten, welches nicht zur Zollbehandlung an-
gemeldet worden war. Als Beifahrer wurde C. identifiziert. Des Weiteren führte F.
mit einem Lieferwagen über den Grenzübergang Diessenhofen TG am 24. Juli
2025 1'092 kg Rindfleisch ohne Zollanmeldung in die Schweiz ein. Seinen An-
gaben zufolge habe er dies im Auftrag von C. getan. F. gab zu Protokoll, dass er
insgesamt dreimal zusammen mit C. in Deutschland Fleisch (1x 1'092 kg; 2x je
ca. 800 kg) geholt, dieses anschliessend in die Schweiz ohne Zollanmeldung
eingeführt und zum «Supermarkt E.» in Z. gebracht habe. Daraufhin eröffnete
das BAZG am 4. November 2025 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen B. wegen
des Verdachts auf Zollhinterziehung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 ZG, auf
Steuerhinterziehung i.S.v. Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG und/oder der Zoll- und
Steuerhehlerei nach Art. 121 ZG und Art. 99 MWSTG (Verfahrensakten BAZG,
act. 23.01.01).
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D. Am 20. November 2025 durchsuchte das BAZG die Räumlichkeiten der A. GmbH
sowie derjenigen des Supermarktes E. der A. GmbH, beide an der […]-strasse in
Z. (Verfahrensakten BAZG, act. 22.05.02; 22.05.08). Anlässlich dieser Durch-
suchungen wurden zahlreiche Bundesordner und diverse Unterlagen sicherge-
stellt (Verfahrensakten BAZG, act. 22.05.13). Gleichentags durchsuchte das
BAZG die Räumlichkeiten am Sitz der G. Treuhand an der […] in Y. Anlässlich
dieser Durchsuchung wurden die vom BAZG erstellte Festplatte mit den Daten-
kopien sowie mehrere Unterlagen, die sich in mit der Firma der A. GmbH und
dem Namen von B. beschrifteten Ordnern befanden, gleichentags als Beweismit-
tel beschlagnahmt (Verfahrensakten BAZG, act. 47.05.02; 47.05.03). Die Haus-
durchsuchung wurde um 12:05 Uhr beendet (Verfahrensakten BAZG,
act. 47.05.02).
E. Ebenfalls am 20. November 2025 (14:19 Uhr) forderte das BAZG die Bank H.
auf, Unterlagen des Kontos 1 und allfälliger weiterer Konti, welche auf die
A. GmbH oder B. lauten oder lauteten bzw. an welchen die A. GmbH wirtschaft-
lich berechtigt oder unterschrifts- bzw. zugriffsberechtigt ist oder war, zu sichern,
zu versiegeln und bis auf weitere Anweisungen des BAZG aufzubewahren. Des
Weiteren seien diese Konten bis zum 20. Januar 2026 zu sperren (Verfahrens-
akten BAZG, act. 22.05.11). Dasselbe ordnete das BAZG mit Editionsverfügung
vom 20. November 2020 (14:46 Uhr) gegenüber der Bank I. insbesondere in Be-
zug auf die Konti 2, 3 und 4 und allfälliger weiterer Konti an (Verfahrensakten
BAZG, act. 22.05.12).
F. Mit E-Mail vom 20. November 2025 (16:18 Uhr) setzte RAin Perella das BAZG
über ihre Mandatierung seitens B. und die A. GmbH in Kenntnis und ersuchte um
Akteneinsicht. Ferner beantragte sie vorsorglich die Siegelung sämtlicher, im
Eigentum der A. GmbH und B. stehenden Gegenstände (Verfahrensakten BAZG,
act. 22.03.01).
G. Am 21. November 2025 gewährte das BAZG RAin Perella Akteneinsicht und
teilte ihr zudem mündlich mit, dass die Zollfahndung Ost mehrere Bankeditionen
verfügt habe (Verfahrensakten BAZG, act. 22.03.04; 22.03.06). Daraufhin bestä-
tigte RAin Perella mit am gleichen Tag übermittelter E-Mail den Siegelungsantrag
sämtlicher anlässlich der am 20. November 2025 durchgeführten Hausdurchsu-
chung beschlagnahmten Gegenstände gemäss Beschlagnahmeprotokoll im
Namen von B. und der A. GmbH (Verfahrensakten BAZG, act. 22.03.07). Mit
E-Mail vom gleichen Tag ersuchte RAin Perella um Siegelung sämtlicher bei der
Bank H. und Bank I. edierten Unterlagen und begründete diese damit, dass die
Privatkonten von B. für das vorliegende Strafverfahren nicht von Relevanz und
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seine privaten Geheimnisinteressen sowie Geschäftsgeheimnisse zu wahren
seien. Zudem stellte sie die Beweistauglichkeit und -eignung der edierten Unter-
lagen in Frage (Verfahrensakten BAZG, act. 22.03.12).
H. Mit Schreiben vom 23. November 2025 wiederholte RAin Perella die bereits ge-
stellten Siegelungsanträge und begründete diese damit, dass kein hinreichender
Tatverdacht für die Beschlagnahme und Hausdurchsuchung bestehe, weshalb
dagegen beim Bundesstrafgericht Beschwerde erhoben werde. In Bezug auf die
versiegelten Unterlagen führte RAin Perella aus, die Edition der Unterlagen für
die Jahre 2022 und 2023 sei für das gegen A. geführte Strafverfahren irrelevant,
da erst seit 2024 Fleischerzeugnisse bei D. GmbH bestellt worden seien. Zu-
dem bestritt sie den Deliktskonnex hinsichtlich der Kontounterlagen an denen B.
wirtschaftlich Berechtigter oder dies zusammen mit einem Dritten sei. Auch die
weiteren vom BAZG bei den Banken edierten Unterlagen (wie Aufträge, Quittun-
gen, Verträge, Eröffnungs- und Saldierungsunterlagen, Zugangsformulare,
Belege zu Bezügen und Einzahlungen etc.) würden keinen Deliktskonnex auf-
weisen, seien beweisuntauglich und deshalb zu siegeln (Verfahrensakten BAZG,
act. 22.05.15).
I. Mit Gesuch vom 9. Dezember 2025 gelangte das BAZG an die Beschwerdekam-
mer des Bundesstrafgerichts und stellte im Hauptbegehren den Antrag, auf das
Entsiegelungsgesuch sei nicht einzutreten. Eventualiter sei das Gesuch gutzu-
heissen, soweit darauf einzutreten sei. Es sei die Ermächtigung zu erteilen, die
gemäss Editionsverfügungen vom 20. November 2025 vorläufig sichergestellten
und versiegelten Unterlagen im Zusammenhang mit dem Konto 1 und allenfalls
weiteren auf B. und die A. GmbH lautenden Konten bei der Bank H. sowie mit
den Konten 2 / 3 / 4 und allenfalls weiteren auf B. und die A. GmbH lautenden
Konten bei der Bank I. zu entsiegeln sowie zu durchsuchen (act. 1).
J. Mit Eingabe vom 12. Januar 2026 liessen sich die A. GmbH und B. zum Gesuch
vernehmen. Sie ersuchen im Hauptbegehren um Abweisung des Entsiegelungs-
gesuchs und die Anweisung der Bank H. und Bank I., die sichergestellten und ver-
siegelten Unterlagen dem BAZG nicht herauszugeben. Eventualiter sei der Antrag
des BAZG auf vollständige Entsiegelung abzuweisen und es sei eine richterliche
Triage durchzuführen (act. 3). Die Gesuchsantwort vom 12. Januar 2026 wurde
dem BAZG am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 4).
K. Im Zusammenhang mit gegen B. geführten Verwaltungsstrafverfahren ist bei der
Beschwerdekammer nebst anderen die Beschwerdeverfahren BV.2025.48-49 und
BV.2026.1-2 hängig. Die Akten dieser Beschwerdeverfahren wurden beigezogen.
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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und nach dem
VStrR verfolgt und beurteilt, wobei das BAZG die verfolgende und urteilende
Behörde ist (Art. 128 Abs. 1 und 2 ZG). Widerhandlungen gegen das Mehrwert-
steuergesetz werden grundsätzlich nach dem VStrR verfolgt (Art. 103 Abs. 1
MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung ebenfalls dem BAZG
(Art. 103 Abs. 2 MWSTG).
1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestim-
mungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen straf-
prozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im
Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2).
2.
2.1 Werden in Verwaltungsstrafverfahren des Bundes Papiere und Datenträger
(vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben, wenn
immer möglich, vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren
Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden
die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Die Bestim-
mung wird heute auch auf elektronische Datenträger angewandt (Urteile des
Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3 und 1B_487/2018
vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entschei-
det die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m.
Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG; Urteil des Bundesgerichts
1B_520/2019 vom 15. April 2020 E. 1.2.3). Die betroffene Verwaltungsbehörde
hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot
ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).
Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs
analog Art. 248 Abs. 3 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entneh-
men. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung scheint neuerdings auch bei
Entsiegelungen nach VStrR die 20-tägige Frist des Art. 248 StPO anzuwenden
(vgl. BGE 148 IV 221 E. 3.3; jedoch ohne Bezugnahme auf die bisherige – davon
abweichende – Rechtsprechung).
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2.2 Der Gesuchsteller reichte das Entsiegelungsgesuch vom 10. Dezember 2025
innert 20 Tagen seit der am 20. November 2025 verfügten Edition und Siegelung
der Bankunterlagen ein. Gemäss den Angaben in den Editionsverfügungen vom
20. November 2025 lauten die Konten 2 / 3 / 4 bei der Bank I. und das Konto 1
bei der Bank H. auf die Gesuchsgegnerin (Verfahrensakten BAZG, act. 22.05.11;
22.05.12). Als Kontoinhaberin ist die Gesuchsgegnerin zur Beantragung der
Siegelung berechtigt. Dass von der am 20. November 2025 verfügten Edition
(und Kontosperre) auch auf den Gesuchsgegner lautenden Konten betroffen
wären, geht weder aus den vorliegenden Akten noch aus den Akten der
Beschwerdeverfahren BV.2025.48-49 und BV.2026.1-2 hervor. Nachdem der
Gesuchsgegner vorliegend nicht behauptet, dass von der Edition auch auf ihn
lautende Konten betroffen sind (act. 3), war der Gesuchsgegner nicht befugt, die
Siegelung der hier gegenständlichen Konten zu beantragen, womit auf das
Entsiegelungsgesuch, soweit es sich gegen den Gesuchsgegner richtet, nicht
einzutreten ist. Aus diesem Grund beziehen sich die nachfolgenden Ausführun-
gen lediglich auf die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachten Vorbringen.
3.
3.1 Der Inhaber der sichergestellten Unterlagen hat im Entsiegelungsverfahren nicht
nur die Schriften bzw. Datenträger zu benennen, die seiner Ansicht nach der Ver-
siegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen,
sondern auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheimnisse glaubhaft zu
machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung
und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen (BGE 137 IV 189 E. 4.2;
Urteile des Bundesgerichts 1B_349/2018 vom 13. März 2019 E. 1; 1B_671/2012
vom 8. Mai 2013 E 3.6.1 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft die
Inhaberschaft von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen
und Gegenständen, die ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale
Obliegenheit, die von ihr angerufenen Geheimhaltungsinteressen ausreichend
zu substantiieren. Diejenigen Aufzeichnungen und Dateien, die dem Geheimnis-
schutz unterliegen, sind zu benennen (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts
7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 3.2; 1B_473/2022 vom 12. April 2023
E. 3.1; 1B_565/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.1; 1B_369/2022 vom 10. Oktober
2022 E. 4.2; 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1; je mit Hinweisen).
3.2 Sofern ein formgültiges und fristkonformes Siegelungsbegehren erfolgt ist und
ein Entsiegelungsgesuch gestellt wird, haben Inhaber von sichergestellten Ge-
genständen und Aufzeichnungen, welche sich zur Wahrung ihrer geschützten
Geheimnisrechte gegen deren Durchsuchung wenden, nach der Praxis des
Bundesgerichtes die betreffenden Gründe spätestens im gerichtlichen Entsiege-
lungsverfahren substantiiert darzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5, E. 11; 141 IV
77 E. 4.3, E. 5.5.3, E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, E. 5.3.3; Urteil
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des Bundesgerichts 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018, in BGE 144 IV 74 nicht
publizierte E. 6).
4.
4.1 Mit E-Mail vom 21. November 2025 ersuchte RAin Perella um Siegelung sämtli-
cher bei der Bank H. und Bank I. edierten Unterlagen und begründete dies damit,
dass die Privatkonten des Gesuchsgegners für das vorliegende Strafverfahren
nicht von Relevanz und seine privaten Geheimnisinteressen sowie Geschäfts-
geheimnisse zu wahren seien. Zudem stellte sie die Beweistauglichkeit und -eig-
nung der edierten Unterlagen in Frage (Verfahrensakten BAZG, act. 22.03.12).
Im Schreiben vom 23. November 2025 führte RAin Perella hinsichtlich der ver-
siegelten Bankunterlagen aus, die edierten Unterlagen für die Jahre 2022 und
2023 seien für das gegen den Gesuchsgegner geführte Strafverfahren irrelevant,
da erst seit 2024 Fleischerzeugnisse bei D. GmbH bestellt worden seien. Zudem
bestritt sie den Deliktskonnex hinsichtlich der Kontounterlagen, an denen der
Gesuchsgegner wirtschaftlich Berechtigter oder dies zusammen mit einem Drit-
ten sei. Auch die vom Gesuchsteller verlangte Edition von weiteren Unterlagen
(wie Aufträge, Quittungen, Verträge, Eröffnungs- und Saldierungsunterlagen,
Zugangsformulare, Belege zu Bezügen und Einzahlungen etc.) würden keinen
Deliktskonnex aufweisen und seien beweisuntauglich (Verfahrensakten BAZG,
act. 22.05.15).
4.2 Wie eingangs ausgeführt (E. 2.2), lauten die hier gegenständlichen Bankkonten
auf die Gesuchsgegnerin, womit sie nicht berechtigt ist, vorliegend Geheim-
schutzinteressen Dritter und damit insbesondere im Namen des beschuldigten
Gesuchsgegners geltend zu machen. RAin Perella hat die verlangte Siegelung
weder in der E-Mail vom 21. November 2025 noch im Schreiben vom 23. Novem-
ber 2025 mit Geheimschutzinteressen der Gesuchsgegnerin näher begründet.
Auch im vorliegenden Verfahren werden keine Geheimschutzinteressen der Ge-
suchsgegnerin geltend gemacht (act. 3). Insbesondere legt die Gesuchsgegnerin
hinsichtlich der geltend gemachten privaten Geheimnisse weder dar, worin diese
zu erkennen wären noch führt sie aus, inwieweit das Interesse am Schutz ihrer
Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen soll (Urteile
des Bundesgerichts 7B_103/2024 vom 8. April 2024 E. 1.4; 1B_70/2021 vom
9. November 2021 E. 1.4; 1B_541/2021 vom 22. März 2022 E. 2.3; vgl. zum
Ganzen BGE 151 IV 344 E. 2.7). Diesbezügliche Gründe sind vorliegend im
Übrigen auch nicht ersichtlich. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nach dem
revidierten Art. 248 Abs. 1 StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024) nur noch die in
Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe in Frage kommen. Geschäfts-
geheimnisse bzw. «Geschäftsschutzinteressen» fallen nicht darunter (BGE 151
IV 175 E. 2.4.2; 151 IV 30 E. 2.4). Mithin stellen allfällige Geschäftsgeheimnisse
der Gesuchsgegnerin keine in Art. 264 StPO geschützten Geheimnisse dar und
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stehen damit einer Durchsuchung nicht entgegen. Somit ist die Gesuchsgegnerin
weder gegenüber dem Gesuchsteller noch im vorliegenden Verfahren ihrer Sub-
stantiierungspflicht nachgekommen. Bei diesem Ergebnis sind die allgemeinen
Zwangsmassnahmenhindernisse von Art. 197 StPO nicht vom Entsiegelungs-
richter akzessorisch zu prüfen, sondern in einem allfälligen Beschwerdeverfahren
geltend zu machen (BGE 151 IV 30 E. 4). Aus diesem Grund sind in vorliegen-
dem Rahmen bestrittene hinreichende Tatverdacht und die Verhältnismässigkeit
der Massnahme nicht zu prüfen.
4.3 Nach dem Gesagten ist auf das Siegelungsbegehren der Gesuchsgegner und
damit auch auf das Entsiegelungsgesuch des Gesuchstellers nicht einzutreten
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2019 vom 17. März 2020; u.a. zuletzt
Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2025.35 vom 4. Februar 2026 E. 3.2 f.;
BE.2025.31 vom 11. November 2025 E. 2.3 f.; BE.2025.9 vom 11. November
2025 E. 2.5 f.). Der Gesuchsteller ist zu ermächtigen, die gemäss Editionsver-
fügungen vom 20. November 2025 vorläufig sichergestellten und versiegelten
Unterlagen im Zusammenhang mit dem Konto 1 bei der Bank H. sowie mit den
Konten 2 / 3 / 4 bei der Bank I. zu durchsuchen.
5. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsgeg-
nerin aufzuerlegen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog;
TPF 2011 25 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 7B_11/2026 vom 26. Juni 2026
E. 2.6). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 sowie
Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über
die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;
SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Entsiegelungsgesuch wird nicht eingetreten. Das BAZG wird ermächtigt,
die gemäss Editionsverfügungen vom 20. November 2025 vorläufig sichergestell-
ten und versiegelten Unterlagen im Zusammenhang mit dem Konto 1 bei der
Bank H. sowie mit den Konten 2 / 3 / 4 bei der Bank I. nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Beschlusses zu durchsuchen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Bellinzona, 3. September 2026
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung
- Rechtsanwältin Alessandra Perrella
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und
100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer
Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte
abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter
oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).
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