BVGer B-3462/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die fenaco Genossenschaft meldete beim IGE eine dreidimensionale Marke für alkoholfreie, kohlensäurehaltige Wässer mit Zitronenzusatz an, bestehend aus einer grünen Flasche mit gelber Etikette, gelbem Verschluss, Einkerbungen, Bergrelief und unterschiedlichen Oberflächenstrukturen. Das IGE wies das Gesuch ab, weil die Gestaltung als übliche und nicht unterscheidungskräftige Verpackungsform zum Gemeingut gehöre. Dagegen erhob die Gesuchstellerin Beschwerde und machte namentlich eine unzutreffende Würdigung des Gesamteindrucks sowie eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots geltend.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, bei Formmarken sei die originäre Unterscheidungskraft nach dem Gesamteindruck aus Sicht der massgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, wobei eine bloss ästhetische oder funktionale Gestaltung nicht genüge. Die Flaschenform, die Rillen, die haptisch wahrnehmbaren Einkerbungen, das Bergrelief, die gezackte Etikette sowie die grün-gelbe Farbgebung wichen auch in ihrer Kombination nicht derart vom Erwarteten und Gewohnten im Getränkesegment ab, dass sie als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden würden. Anders als in früheren Fällen mit schutzfähigen Flaschenmarken fehle hier insbesondere ein klar unterscheidungskräftiges zweidimensionales Element wie ein lesbares Wortelement. Auch aus den angerufenen Voreintragungen konnte die Beschwerdeführerin nichts ableiten, weil diese entweder nicht hinreichend vergleichbar waren oder keine konstante, bis heute andauernde rechtswidrige Praxis belegten; die in der Rechtsprechung verwendete Achtjahresgrenze sei dabei keine starre Ausschlussregel.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Zurückweisung des Markeneintragungsgesuchs für die beanspruchten Waren der Klasse 32 blieb damit bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
B-3462/2025
Urteil vom 23. September 2026
Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter David Aschmann, Richterin Chiara Piras,
Gerichtsschreiber Diego Haunreiter.
Parteien fenaco Genossenschaft,
handelnd durch ihre gesetzlichen Organe,
Erlachstrasse 5, 3012 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum IGE,
Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Schweizerisches Markeneintragungsgesuch
Nr. 08450/2024 "(3D) [Flasche]".
B-3462/2025
Sachverhalt:
A.
Mit Gesuch vom 13. Juni 2024, angepasst mit Schreiben vom 28. Januar
2025, ersuchte die Beschwerdeführerin das Eidgenössische Institut für
Geistiges Eigentum IGE (Vorinstanz) um Eintragung einer dreidimensiona-
len Marke für folgende Waren der Klasse 32 (Markeneintragungsgesuch
Nr. 08450/2024):
Klasse 32
Alkoholfreie Getränke, nämlich kohlensäurehaltige Wässer mit Zitronenzu-
satz.
Die Marke hat folgendes Aussehen:
B.
Mit Verfügung vom 27. März 2025 wies die Vorinstanz das Markeneintra-
gungsgesuch hinsichtlich sämtlicher im Gesuch aufgeführter Waren zu-
rück. Zur Begründung führte sie aus, die hinterlegte Form gehe für die in
Frage stehenden Waren nicht über deren funktionale oder ästhetische
Merkmale hinaus und diene damit nicht als Hinweis auf eine bestimmte
betriebliche Herkunft. Dem Zeichen fehle folglich die konkrete Unterschei-
dungskraft, weshalb es zum Gemeingut gehöre. Auch aus dem Gleichbe-
handlungsgebot könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten
ableiten, da bereits geringfügige Unterschiede zwischen den zu verglei-
chenden Sachverhalten im Hinblick auf die Beurteilung der Schutzfähigkeit
eines Zeichens von grosser Bedeutung sein könnten und die zum Vergleich
herangezogenen Voreintragungen zudem allesamt mehr als acht Jahre zu-
rücklägen.
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C.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. Mai 2025 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die von ihr hinter-
legte Marke für sämtliche beanspruchte Waren der Klasse 32 einzutragen.
Sie macht geltend, die Vorinstanz habe die Kennzeichnungskraft des Zei-
chens unzutreffend beurteilt und im Rahmen der Gleichbehandlung auf for-
melhafte Kriterien abgestellt. Insbesondere habe sie den massgeblichen
Gesamteindruck der Marke nicht hinreichend gewürdigt, relevante Ver-
gleichsmarken und Praxisänderungen zu Unrecht ausser Acht gelassen
und sich auf eine sachlich nicht begründete starre Achtjahresgrenze ge-
stützt.
D.
Mit Vernehmlassung vom 8. September 2025 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung hält sie fest, die von der Be-
schwerdeführerin angeführten Voreintragungen und Praxisänderungen
seien für die vorliegende Beurteilung nicht relevant, da dem strittigen Zei-
chen ein unterscheidungskräftiges zweidimensionales Element fehle und
es sich in einer Kombination gemeinfreier Gestaltungselemente erschöpfe.
E.
Mit Replik vom 10. Oktober 2025 bestreitet die Beschwerdeführerin, dass
die bisher angeführten Voreintragungen lediglich Einzelfälle darstellten,
und verweist auf zwölf weitere Eintragungen, welche die geltend gemachte
Kontinuität der Praxis seit 2005 belegen sollen.
F.
Die Vorinstanz nimmt mit Duplik vom 20. November 2025 zu den zwölf mit
Replik angeführten Voreintragungen Stellung und stellt sich auf den Stand-
punkt, die Voreintragungen belegten keine konstante, langjährige und bis
heute andauernde Praxis.
G.
Mit Triplik vom 8. Januar 2026 ersucht die Beschwerdeführerin das Gericht
ausdrücklich, die Zulässigkeit der Achtjahresfrist zu überprüfen und hierzu
Stellung zu nehmen, insbesondere hinsichtlich ihrer rechtlichen Grundlage
und ihrer Vereinbarkeit mit den markenrechtlichen Vorgaben.
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H.
Nach Abschluss des Schriftenwechsels mit Verfügung vom 12. Januar
2026 wurde am 8. Juli 2026 ein Wechsel des Instruktionsrichters vorge-
nommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. e VGG). Die Beschwerdefüh-
rerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legi-
timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss be-
zahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht ein-
gereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1 Marken können in dreidimensionalen Formen bestehen (Art. 1 Abs. 2
des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 [MSchG, SR 232.11]).
Denkbar sind einerseits plastische Kennzeichen, die gedanklich von Ware
und Verpackung ohne Funktionsverlust getrennt werden können (Form-
marken im weiteren Sinn). Andererseits kann es sich dabei um die kenn-
zeichnende Formgebung der Ware selbst oder ihrer Verpackung handeln
(Formmarken im engeren Sinn), das heisst um kennzeichnende Formen,
die unmittelbar in der Ware oder in der Verpackung verkörpert sind (BGE
129 III 514 E. 2.1 «Lego III [3D]»; Urteil des BGer 4A_587/2021 vom
30. August 2022 E. 4.2 «Goldhase [3D]» [nicht publiziert in BGE 148 III
409]).
2.2 Zeichen, die Gemeingut sind, sind vom Markenschutz ausgeschlossen,
es sei denn, sie haben sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen
durchgesetzt, für welche der Anmelder Markenschutz beansprucht (Art. 2
Bst. a MSchG). Nicht schutzfähig sind demnach unter anderem Zeichen,
welchen in Bezug auf die angemeldeten Produkte die Unterscheidungs-
kraft fehlt, indem sie weder von Anfang an (originär) noch infolge ihrer
Durchsetzung im Verkehr (derivativ) auf ein bestimmtes Unternehmen hin-
weisen (BGE 143 III 127 E. 3.3.2 «Rote Damenschuhsohle»; BGE 137 III
403 E. 3.3.2 «Wellenverpackung [3D]»; Urteile des BGer 4A_587/2021
vom 30. August 2022 E. 4.2 «Goldhase [3D]» [nicht publiziert in BGE 148
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III 409], 4A_301/2019 vom 24. September 2019 E. 2.1 «[3D] [Ovale
Dose]»).
Zum Gemeingut gehören namentlich Formen, die in ihrem Gesamtein-
druck, der von ihren prägenden Elementen dominiert wird, nicht vom Er-
warteten und Gewohnten abweichen und daher mangels Originalität im
Gedächtnis der Abnehmer nicht haften bleiben (vgl. BGE 133 III 342 E. 3.1
«Trapezförmiger Verpackungsbehälter [3D]»; BGE 129 III 514 E. 4.1 «Lego
III [3D]»). Daraus folgt, dass ein Zeichen nicht bereits deshalb vom Mar-
kenschutz ausgeschlossen ist, weil es einen gemeinfreien Bestandteil ent-
hält. Entscheidend ist vielmehr, dass die Marke als Ganzes (in Kombination
aller Elemente) sich nicht in einem gewohnten und erwarteten Gesamtein-
druck erschöpft (BGE 120 II 307 E. 3b f. «The Original [3D]»). Dies gilt
sowohl für dreidimensionale Zeichen als auch für Kombinationen solcher
Formen mit zweidimensionalen Bestandteilen (vgl. BVGE 2007/35 E. 2
«Goldrentier [3D]»; Urteil des BVGer B-3981/2021 vom 6. April 2022 E. 2.2
«Nemiroff [3D]»). Auch bei Formmarken beurteilt sich die Unterschei-
dungskraft demnach nach dem Gesamteindruck, den das Zeichen bei den
massgebenden Adressaten hinterlässt (BGE 133 III 342 E. 4 «Trapezför-
miger Verpackungsbehälter [3D]»; Urteil des BGer 4A_301/2019 vom
24. September 2019 E. 3.1 «[3D] [Ovale Dose]»; Urteile des BVGer
B-412/2024 vom 19. Februar 2025 E. 2.2 «[Rechteckige Metallschachtel]
[3D]», B-4008/2022 vom 2. April 2025 E. 5.6.1 «Rynkeby [fig.]»,
B-459/2023 vom 22. Mai 2024 E. 2.5.1 «[Inhalator] [3D]», B-4112/2022
vom 10. April 2024 E. 4.5.1 «Hennessy [fig.], Hennessy PARADIS [fig.]»,
B-3981/2021 vom 6. April 2022 E. 2.2 «Nemiroff [3D]», B-2294/2018 vom
21. März 2019 E. 5.4.1 «Alexandra Laurent-Perrier [3D]»). Dies gilt sowohl
für dreidimensionale Marken an und für sich, als auch für Kombinationen
solcher Formen mit zweidimensionalen Bestandteilen (BVGE 2007/35 E. 2
«Goldrentier [3D]»; Urteile des BVGer B-412/2024 vom 19. Februar 2025
E. 2.2 «[Rechteckige Metallschachtel] [3D]», B-4112/2022 vom 10. April
2024 E. 2.4 «Hennessy [fig.], Hennessy PARADIS [fig.]», B-3904/2021 vom
29. August 2023 E. 5.1.4 «[emballage] [3D]», B-1061/2017 vom 7. August
2018 E. 7.3.3 «Nussknackermännchen [3D]», B-570/2008 vom 15. Mai
2009 E. 2.2.3 «Zigarettenschachtel [3D]»). Entscheidend ist, ob mit dem
zusätzlichen zweidimensionalen Element ein Bezug zur betrieblichen Her-
kunft der Ware geschaffen wird und die Form deshalb unterscheidungs-
kräftig wirkt (BVGE 2007/35 E. 5 «Goldrentier [3D]»; Urteile des BVGer
B-4008/2022 vom 2. April 2025 E. 3.5 «Rynkeby [fig.]», B-4112/2022 vom
10. April 2024 E. 2.5 «Hennessy [fig.], Hennessy PARADIS [fig.]»,
B-3904/2021 vom 29. August 2023 E. 5.1.4 «[emballage] [3D]»,
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B-3981/2021 vom 6. April 2022 E. 2.2 «Nemiroff [3D]», B-1061/2017 vom
7. August 2018 E. 7.3.3 «Nussknackermännchen [3D]»). Ein solcher Bezug
kann insbesondere in Kombination mit gut erkennbaren und unterschei-
dungskräftigen zweidimensionalen Elementen geschaffen werden, bspw.
einem Firmenschriftzug (BVGE 2007/35 E. 6 ff. «Goldrentier [3D]»; Urteile
des BVGer B-4008/2022 E. 3.5 «Rynkeby [fig.]», B-4112/2022 E. 2.5 und
E. 4.5.2.3 «Hennessy [fig.], Hennessy PARADIS [fig.]», B-1061/2017
E. 7.3.3 «Nussknackermännchen [3D]»), soweit dieser im Vergleich zu der
Form nicht zu klein ist (Urteile des BVGer B-4008/2022 vom 2. April 2025
E. 3.5 «Rynkeby [fig.]», B-4112/2022 vom 10. April 2024 E. 4.5.2.3 und
E. 4.5.3.3 «Hennessy [fig.], Hennessy PARADIS [fig.]», B-1061/2017 vom
7. August 2018 E. 7.3.3 «Nussknackermännchen [3D]», B-2676/2008 vom
23. Januar 2009 E. 7.1 «Lucas Bols [3D]»). Umgekehrt kann ein origineller
Bestandteil im Verhältnis zu den übrigen Elementen zu klein wirken, um im
Gesamteindruck wahrgenommen zu werden (vgl. z.B. Urteil des BVGer
B-1398/2011 vom 25. September 2012 E. 5.3.2 «Etavis/Estavis [fig.]»).
3.
Die Unterscheidungskraft beurteilt sich aus Sicht der Abnehmer; neben
Endabnehmern zählen zu diesen auch Marktteilnehmer vorgelagerter Stu-
fen (vgl. Urteile des BGer 4A_528/2013 vom 21. März 2014 E. 5.1 «ePost-
Select [fig.]», 4A_6/2013 vom 16. April 2013 E. 3.2.3 «Wilson»).
Alkoholfreie Getränke, nämlich kohlensäurehaltige Wässer mit Zitronenzu-
satz, richten sich an das breite Publikum und werden als Waren des tägli-
chen Bedarfs eingestuft (Urteile des BVGer B-4008/2022 vom 2. April 2025
E. 4.2 «Rynkeby [fig.]», B-4112/2022 vom 10. April 2024 E. 3.3 «Hennessy
[fig.], Hennessy PARADIS [fig.]»). Weiter richten sich die vorgenannten
Waren auch an Personen, welche diese Waren für Dritte aus beruflichen
Gründen erwerben, seien es Fachpersonen des Getränkehandels bzw. der
Gastronomie oder Zwischenhändler (Urteile des BVGer B-4008/2022 vom
2. April 2025 E. 4.2 «Rynkeby [fig.]», B-4112/2022 vom 10. April 2024
E. 3.3 «Hennessy [fig.], Hennessy PARADIS [fig.]»).
4.
4.1 Die Frage, wie die massgeblichen Verkehrskreise eine hinterlegte
Marke verstehen und welchen Sinn sie ihr beilegen, ist nicht abstrakt zu
beantworten, sondern im Verwendungszusammenhang des strittigen
Zeichens als Marke und mit Bezug auf die Waren und Dienstleistungen zu
beurteilen, für welche Markenschutz beansprucht wird (BGE 133 III 342
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E. 3.2 «Trapezförmiger Verpackungsbehälter [3D]»). Die Schutzfähigkeit
eines Zeichens ist nach Massgabe des Hinterlegungsgesuchs zu prüfen
(BGE 120 II 307 E. 3a «The Original [3D]»; Urteile des BVGer B-4008/2022
vom 2. April 2025 E. 5.1 «Rynkeby [fig.]», B-4112/2022 vom 10. April 2024
E. 4.1 «Hennessy [fig.], Hennessy PARADIS [fig.]», B-3981/2021 vom 6.
April 2022 E. 4 «Nemiroff [3D]», B-2294/2018 vom 21. März 2019 E. 5
«Alexandra Laurent-Perrier [3D]», B-1722/2016 vom 28. März 2018 E. 5
«[fig.] [emballage]», B-6201/2017 vom 16. November 2018 E. 4 «1800
Cristalino [fig.]»). Es ist daher nachfolgend zu untersuchen, ob die
hinterlegte dreidimensionale Marke aus Sicht der angesprochenen
Verkehrskreise für die strittigen Waren die erforderliche
Unterscheidungskraft aufweist.
4.2 Beim angemeldeten Zeichen handelt es sich um eine dreidimensionale
Marke, die eine Flasche abbildet. Die Formmarke wird im Gesuch durch
zwei Abbildungen derselben grünen Flasche mit einer gelben Etikette und
einem gleichfarbigen Drehverschluss dargestellt. Die Flasche weist einen
länglichen Flaschenkörper auf, der sich im mittleren Bereich zu einer Fla-
schentaille bzw. Griffstelle verengt und gegen oben in einen Flaschenhals
übergeht. Im Bereich der Flaschentaille befinden sich mehrere grossflä-
chige, geriffelte Einkerbungen. Im Bereich des Flaschenkragens ist ein
dreidimensionales Bergrelief in die Flasche eingearbeitet. Die Oberfläche
der Flasche ist unterhalb dieses Bergreliefs glatt und glänzend ausgestal-
tet, während sie oberhalb des Reliefs eine aufgeraute, matte Struktur auf-
weist. Dadurch entsteht im Bereich des Flaschenkragens ein sichtbarer
Strukturwechsel. Im unteren Drittel der Flasche ist eine gelbe Etikette an-
gebracht. Deren obere Kontur ist gezackt und stellt eine Bergkette dar, so-
dass das Bergmotiv sowohl auf der Etikette als auch dreidimensional im
Flaschenkragen erscheint. Für das Zeichen werden die Farben Grün und
Gelb beansprucht.
4.3
4.3.1 Die Vorinstanz begründet den Gemeingutcharakter der Formmarke
damit, dass das strittige Zeichen die Form der Verpackung der Waren der
Klasse 32 darstelle, für welche Markenschutz beansprucht wird und sich
nicht ausreichend vom produktspezifischen Formenschatz und den übli-
chen Verpackungsformen abhebe. Die massgeblichen Verkehrskreise
seien daran gewöhnt, dass entsprechende Waren in unterschiedlich ge-
stalteten Flaschen mit Einkerbungen, Rillen, Oberflächenstrukturen und
farbigen Verschlüssen angeboten würden. Die dreidimensionalen
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Elemente der Flasche, namentlich deren Form, die Rillen, die Oberflächen-
struktur und das Bergrelief, gingen nicht über funktionale oder ästhetische
Merkmale hinaus; Einbuchtungen, Wülste und Rillen könnten insbeson-
dere als funktional und erwartet wahrgenommen werden. Auch das Berg-
relief weiche nicht hinreichend vom Erwartbaren ab. Ebenso seien weder
die Etikette noch die grün-gelbe Farbgebung geeignet, dem Zeichen Un-
terscheidungskraft zu verleihen, da entsprechende Etiketten, Motive und
Farben im betreffenden Warensegment üblich seien. Insgesamt werde das
Zeichen daher nicht als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft
verstanden; ihm fehle die konkrete Unterscheidungskraft, weshalb es zum
Gemeingut im Sinne von Art. 2 lit. a MSchG gehöre.
4.3.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, das strittige
Zeichen weise mehrere markante Gestaltungselemente auf, die in ihrer
konkreten Kombination einen eigenständigen und unverwechselbaren Ge-
samteindruck schafften. Namentlich das doppelte Bergrelief auf Etikette
und Flaschenkragen, die Einkerbungen, der Wechsel zwischen glatten,
glänzenden und aufgerauten, matten Flächen sowie die grün-gelbe Farb-
gestaltung seien nicht isoliert, sondern in ihrer Gesamtheit zu beurteilen.
Gerade diese Verbindung hebe sich deutlich vom üblichen Formenschatz
und den von der Vorinstanz angeführten Vergleichsflaschen ab und sei ge-
eignet, als betrieblicher Herkunftshinweis zu wirken. Die Reliefs, Einker-
bungen und Oberflächenstrukturen seien zudem nicht nur visuell, sondern
auch haptisch wahrnehmbar und verstärkten die Kennzeichnungswirkung.
Auch die bisherige Wahrnehmung der Verkehrskreise sowie die intensive
und konsistente Verwendung der Gestaltungselemente seien zu berück-
sichtigen.
4.4 Getränkeflaschen stellen für die strittigen Waren der Klasse 32 eine
übliche Verpackungsform dar (vgl. Urteile des BVGer B-2508/2023 vom
1. Dezember 2025 E. 5.4.3 «(3D) [Flasche]», B-4008/2022 vom 2. April
2025 E. 5.6.2 «Rynkeby [fig.]»). Wie die Vorinstanz festhält und auch die
Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt, ist die Formenvielfalt im vorlie-
gend betroffenen Warensegment zwar geringer als etwa bei alkoholischen
Getränken. Auch hier bestehen jedoch verschiedene Varianten der übli-
chen Flaschenformen.
4.5 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die dreidimensionalen Ele-
mente des strittigen Zeichens nicht hinreichend vom Erwarteten und Ge-
wohnten abweichen. Die Einkerbungen bzw. Rillen und der Wechsel der
Oberflächenstruktur verleihen der Flasche zwar eine besondere
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Gestaltung, gehen aber nicht derart über die im Getränkebereich anzutref-
fenden funktionalen oder ästhetischen Gestaltungsvarianten hinaus, dass
die massgeblichen Verkehrskreise darin einen betrieblichen Herkunftshin-
weis erkennen würden. Einbuchtungen, Wülste und Rillen an Flaschen, die
der besseren Griffigkeit dienen, werden nach der Rechtsprechung zumin-
dest als praktisch empfunden und können funktional und insofern erwartet
sein (Urteil des BVGer B-2676/2008 vom 23. Januar 2009 E. 7.2 «Lucas
Bols [3D]»). Dass die Einkerbungen und unterschiedlichen Oberflächen-
strukturen beim Ergreifen der Flasche auch haptisch wahrgenommen wer-
den können, vermag ihnen noch keinen herkunftshinweisenden Charakter
zu verleihen.
Auch das in den Flaschenkragen eingearbeitete Bergrelief führt zu keinem
anderen Ergebnis. Es ist zwar ein wahrnehmbares Gestaltungselement
und trägt zum individuellen Erscheinungsbild der Flasche bei. Es weicht
jedoch nicht derart deutlich vom im betroffenen Warensegment Erwarteten
und Gewohnten ab, dass die massgeblichen Verkehrskreise darin einen
Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erkennen würden. Die von der
Beschwerdeführerin angeführten Assoziationen mit einem «Sprudel aus
dem Berg» unterstreichen den gestalterischen Gehalt des Motivs, vermö-
gen für sich jedoch noch keinen betrieblichen Herkunftsbezug zu begrün-
den.
4.6 Auch die zweidimensionalen Elemente vermögen dem Zeichen keine
originäre Unterscheidungskraft zu verleihen. Die gezackte obere Kontur
der gelben Etikette stellt wiederum eine Bergkette dar. Damit wird das drei-
dimensionale Bergmotiv des Flaschenkragens in zweidimensionaler Form
nochmals aufgenommen. Diese Wiederholung führt zu einer gestalteri-
schen Verbindung der beiden Bereiche der Flasche, schafft jedoch noch
keinen erkennbaren Bezug zu einem bestimmten Unternehmen. Gleiches
gilt für die beanspruchte grün-gelbe Farbgebung. Auch in Verbindung mit
der Form der Etikette hebt sie sich nicht derart vom im betreffenden Wa-
rensegment Erwarteten und Gewohnten ab, dass ihr eine selbständige her-
kunftshinweisende Funktion zukäme.
4.7 Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass damit die Prüfung
nicht abgeschlossen ist. Die einzelnen Elemente dürfen nicht isoliert beur-
teilt werden; massgebend ist vielmehr der Gesamteindruck des Zeichens.
Auch die Gesamtbetrachtung führt indessen zu keinem anderen Ergebnis.
Das doppelt aufgegriffene Bergmotiv, die Einkerbungen, der Wechsel zwi-
schen glatten, glänzenden und aufgerauten, matten Flächen sowie die
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grün-gelbe Farbgestaltung sind gestalterisch aufeinander abgestimmt und
vermögen der Flasche einen individuellen und erinnerbaren Gesamtein-
druck zu verleihen. Eine bloss individuelle und erinnerbare Form wird von
den massgeblichen Verkehrskreisen jedoch nicht bereits deshalb als Hin-
weis auf die betriebliche Herkunft der Ware verstanden (vgl. Urteil des
BVGer B-6203/2008 vom 27. August 2009 E. 4.2 «Chocolat Pavot [fig.]»).
Auch in ihrer konkreten Verbindung weichen die genannten Merkmale nicht
derart auffällig, unerwartet oder ungewöhnlich vom im betroffenen Waren-
segment Gewohnten ab, dass die Flasche als Ganzes als betrieblicher
Herkunftshinweis wahrgenommen würde.
Daran ändern auch die von der Beschwerdeführerin angeführten Eindrü-
cke einer «Flasche in der Flasche» bzw. einer «angebrochenen Flasche»
nichts. Im Urteil «Hennessy» stellte das Bundesverwaltungsgericht bei den
dort zu beurteilenden Zeichen ebenfalls Formelemente fest, die den Ein-
druck einer Flasche in der Flasche bzw. einer zweiten Flasche innerhalb
der Flasche erweckten. Gleichwohl beurteilte es die dreidimensionalen
Formelemente als wenig oder gar nicht von der Grundform bzw. Grundge-
staltung üblicher Spirituosen- und Getränkeflaschen abweichend und da-
mit als Varianten üblicher Flaschenformen (Urteil des BVGer B-4112/2022
vom 10. April 2024 E. 4.3.2 und 4.4.3 «Hennessy [fig.], Hennessy PARA-
DIS [fig.]»).
4.8 Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung zu
Marken, welche Flaschenformen bzw. Abbildungen von Getränkeflaschen
mit zweidimensionalen Bestandteilen kombinieren. In den Urteilen «Hen-
nessy», «Rynkeby», «Alexandra Laurent-Perrier» und «granini» war je-
weils mindestens ein hinreichend erkenn- bzw. lesbares und für die bean-
spruchten Waren unterscheidungskräftiges Wortelement vorhanden, wel-
che einen Bezug zur betrieblichen Herkunft der Waren herstellte und den
Gesamteindruck wesentlich beeinflusste (Urteile des BVGer B-4112/2022
vom 10. April 2024 E. 4.5.2.3 und 4.5.3.3 «Hennessy [fig.], Hennessy PA-
RADIS [fig.]», B-4008/2022 vom 2. April 2025 E. 5.6.3.1 ff. «Rynkeby
[fig.]», B-2294/2018 vom 21. März 2019 E. 5.5.2 f. «Alexandra Laurent-
Perrier [3D]», B-2508/2023 vom 1. Dezember 2025 E. 5.5.8 ff. «(3D) [Fla-
sche]»). Namentlich im Urteil «granini» verlieh der unterscheidungskräftige
Schriftzug «granini» der von verschiedenen Reliefs geprägten Flaschen-
form im Gesamteindruck die erforderliche Unterscheidungskraft (Urteil des
BVGer B-2508/2023 vom 1. Dezember 2025 E. 5.5.10 «(3D) [Flasche]»).
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Ein solches zusätzliches, eigenständig herkunftshinweisendes Element
fehlt dem vorliegenden Zeichen. Zwar macht die Beschwerdeführerin gel-
tend, das doppelt verwendete Bergmotiv erfülle selbst diese Funktion. Wie
dargelegt, vermögen jedoch weder das dreidimensionale Bergrelief noch
dessen Wiederaufnahme auf der Etikette für sich oder in Verbindung mit
den übrigen Gestaltungselementen einen entsprechenden betrieblichen
Herkunftsbezug herzustellen.
Damit erschöpft sich das strittige Zeichen auch in seinem Gesamteindruck
in einer ästhetisch ausgestalteten Verpackungsform der betreffenden Wa-
ren der Klasse 32. Die Vorinstanz hat daher zu Recht angenommen, dass
die massgeblichen Verkehrskreise darin keinen Hinweis auf eine be-
stimmte betriebliche Herkunft erkennen. Dem Zeichen fehlt die originäre
Unterscheidungskraft und es gehört insoweit zum Gemeingut im Sinne von
Art. 2 Bst. a MSchG.
4.9 Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf die langjährige Verwen-
dung der Flaschengestaltung. Diese hätte dazu geführt, dass die Flasche
aufgrund ihrer Farben, Formen und Gestaltungselemente wiedererkannt
werde. Damit spricht sie indessen eine mögliche Verkehrsdurchsetzung
und nicht die originäre Unterscheidungskraft des hinterlegten Zeichens an.
Bei der Beurteilung der originären Unterscheidungskraft ist das Zeichen so
zu betrachten, wie es hinterlegt wurde (Urteil des BVGer B-2508/2023 vom
1. Dezember 2025 E. 5.5.5 «(3D) [Flasche]»); die Auswirkungen seines
tatsächlichen Gebrauchs auf die Wahrnehmung durch die massgeblichen
Verkehrskreise bleiben dabei ausser Betracht (BGE 140 III 109 E. 5.3.2
«ePostSelect [fig.]»; Urteil des BVGer B-2508/2023 vom 1. Dezember 2025
E. 5.5.4 «(3D) [Flasche]»). Da die Beschwerdeführerin keine Eintragung
als durchgesetzte Marke beantragt, kann sie aus der geltend gemachten
Bekanntheit und bisherigen Verwendung der Flaschengestaltung hinsicht-
lich deren originärer Unterscheidungskraft nichts zu ihren Gunsten ablei-
ten.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf den Grundsatz der
Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und stützt sich dabei auf eine Vielzahl
von Voreintragungen (Registerauszüge zu den Marken Nr. 683617,
Nr. 683615, Nr. 683614, Nr. 669753, Nr. 679590, Nr. 679589, Nr. 546752,
Nr. 567160, Nr. 953233, Nr. 695813, Nr. 695812, Nr. 647917, Nr. 1120645,
Nr. 668545, Nr. 736767, Nr. 1551994, Nr. 1561765 und Nr. 1561824). Sie
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macht geltend, es sei keine Praxisänderung hin zu einer strengeren Beur-
teilung erfolgt; vielmehr habe die Vorinstanz ihre Praxis im Newsletter
2023/05 «Marken und Designs» teilweise gelockert. Die von der Vorinstanz
herangezogene Achtjahresgrenze entbehre einer sachlichen Grundlage
und führe dazu, dass frühere Eintragungen allein aufgrund des Zeitablaufs
von der Gleichbehandlungsprüfung ausgeschlossen würden, ohne dass
veränderte tatsächliche oder rechtliche Rahmenbedingungen aufgezeigt
seien. Auch der Hinweis auf veränderte Marktverhältnisse oder eine gra-
duelle Entwicklung der Prüfungspraxis vermöge dies nicht zu rechtfertigen.
Eine rechtssichere und voraussehbare Verwaltungspraxis erfordere Trans-
parenz; nicht publizierte Verschiebungen der Prüfungsmassstäbe dürften
daher nicht zu Lasten der Anmelder berücksichtigt werden. Die von ihr an-
geführten Voreintragungen belegten eine fortbestehende Praxis und sprä-
chen gegen die Annahme blosser Einzelfälle.
5.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Voraussetzungen des Gleichbe-
handlungsgebots seien restriktiv anzuwenden. Bereits geringfügige Unter-
schiede könnten für die Beurteilung der Schutzfähigkeit von Bedeutung
sein. Die von der Beschwerdeführerin zunächst angeführten Voreintragun-
gen lägen zudem mindestens neun Jahre zurück und widerspiegelten die
aktuelle Praxis grundsätzlich nicht. Die im Newsletter 2023/05 kommuni-
zierten Praxislockerungen seien nicht einschlägig, da sie entweder die
Kombination einer gemeinfreien Form mit unterscheidungskräftigen zwei-
dimensionalen Elementen oder ausschliesslich Wortmarken beträfen.
Auch die von der Beschwerdeführerin später angeführten zwölf Voreintra-
gungen belegten keine konstante, langjährige und bis heute andauernde
Praxis; mehrere seien wegen ihres Alters, abweichender Waren oder feh-
lender vergleichbarer zweidimensionaler Elemente nicht mit dem strittigen
Zeichen vergleichbar. Aus den Voreintragungen lasse sich daher nichts zu-
gunsten des vorliegenden Zeichens ableiten.
5.3 Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz das angemeldete Zeichen
bundesrechtskonform dem Gemeingut zugeordnet hat, kann mit der Rüge,
das Gleichbehandlungsgebot sei verletzt worden, nur noch die Gleichbe-
handlung im Unrecht verlangt werden. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung
im Unrecht wird ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetz-
widrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und diese zu er-
kennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen
gedenke (BGE 146 I 105 E. 5.3.1; Urteil des BGer 4A_250/2009 vom
10. September 2009 E. 4 «UNOX [fig.]»). Im Markenrecht ist das Gleich-
behandlungsgebot zurückhaltend anzuwenden, da die Eintragungspraxis
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naturgemäss kasuistisch ist. Die Marken müssen hinsichtlich der Zeichen-
bildung und der zu vergleichenden Waren und Dienstleistungen vergleich-
bar sein, wobei bereits geringfügige Unterschiede ins Gewicht fallen kön-
nen (Urteil des BGer 4A_261/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 5.1 «V [fig.]»;
BVGE 2016/21 E. 6.2 «Goldbären»).
5.4 Soweit die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz herangezogene
Achtjahresgrenze beanstandet, ist festzuhalten, dass Voreintragungen
nach der Rechtsprechung in der Regel nicht länger als acht Jahre zurück-
liegen sollten, um noch als relevant angesehen zu werden (BVGE 2016/21
E. 6.6 «Goldbären»; Urteile des BVGer B-6577/2023 vom 29. Juli 2024
E. 8.2 «Aloe Farmers», B-4751/2023 vom 24. Januar 2025 E. 10.2 «Ap-
penzeller» [nicht publiziert in BVGE 2025 IV/8]). Dabei handelt es sich in-
dessen nicht um eine starre Ausschlussgrenze: Auch ältere Eintragungen
können berücksichtigt werden, wenn die Vergleichsmarken eine konstante,
langjährige und bis heute andauernde Praxis der Vorinstanz belegen
(BVGE 2016/21 E. 6.6 «Goldbären»; Urteil des BVGer B-6577/2023 vom
29. Juli 2024 E. 8.4 «Aloe Farmers»).
5.5 Zu prüfen ist daher, ob die angerufenen Voreintragungen ungeachtet
ihres Alters hinreichend vergleichbar sind und eine konstante, bis heute
andauernde Eintragungspraxis belegen.
Bei den jüngeren Voreintragungen hat die Vorinstanz die Vergleichbarkeit
zu Recht verneint. Die Marke Nr. 1551994 (Hinterlegung im Jahr 2020) be-
trifft keine vergleichbaren Waren. Die Marken Nr. 736767 (Hinterlegung im
Jahr 2019), Nr. 1561765 (Hinterlegung im Jahr 2020) und Nr. 1561824
(Hinterlegung im Jahr 2020) weisen demgegenüber unterscheidungskräf-
tige zweidimensionale Elemente auf, die dem strittigen Zeichen fehlen.
Auch die älteren Voreintragungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Die
gemeinsam geprüften und gleichzeitig im Jahr 2016 eingetragenen 3D-
Marken Nr. 683614, Nr. 683615 und Nr. 683617 (Rivella-Flaschen) sind als
einheitlich beurteilte Eintragungen nicht geeignet, für sich eine ständige
Praxis zu belegen (vgl. Urteil des BVGer B-1165/2012 vom 5. Februar 2014
E. 8.3 «Mischgeräte [3D]»). Die im Jahr 2015 eingetragenen Bildmarken
Nr. 669753, Nr. 679590 und Nr. 679589 sind bereits ihrem Zeichenaufbau
nach nicht vergleichbar: Sie betreffen keine Flaschenformen und stellen
keine zweidimensionalen Darstellungen derselben Form dar. Bei den wei-
teren älteren Voreintragungen fehlt es ebenfalls an der Vergleichbarkeit.
Die Marken Nr. 695813 (Hinterlegung im Jahr 2011), Nr. 695812 (Hinterle-
gung im Jahr 2011), Nr. 647917 (Hinterlegung im Jahr 2012) und
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Nr. 668545 (Hinterlegung im Jahr 2012) betreffen andere Waren; die Marke
Nr. 546752 (Hinterlegung im Jahr 2005) unterscheidet sich im Zeichenauf-
bau. Aus den Marken Nr. 953233 (Hinterlegung im Jahr 2008) und
Nr. 1120645 (Hinterlegung im Jahr 2012) lässt sich ebenfalls nichts zu-
gunsten der Beschwerdeführerin ableiten, da sie für vergleichbare Waren
gerade als nicht originär unterscheidungskräftig beurteilt wurden. Schliess-
lich vermag auch die im Jahr 2006 eingetragene und 2017 gelöschte Marke
Nr. 567160 keine gegenwärtige Eintragungspraxis zu belegen; eine ein-
zelne ältere Eintragung genügt hierfür ohnehin nicht (vgl. Urteile des
BVGer B-1165/2012 vom 5. Februar 2014 E. 8.3 «Mischgeräte [3D]»).
Auch aus den im Newsletter 2023/05 «Marken und Designs» kommunizier-
ten Praxisänderungen kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Guns-
ten ableiten. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, betrifft die eine die
Kombination einer gemeinfreien Form mit unterscheidungskräftigen zwei-
dimensionalen Elementen, die andere ausschliesslich Wortmarken; beides
ist vorliegend nicht einschlägig.
Die angerufenen Voreintragungen und Praxisänderungen belegen damit
keine konstante, langjährige und bis heute andauernde Praxis der Vor-
instanz, wonach mit dem strittigen Zeichen vergleichbare Formmarken
zum Schutz zugelassen würden. Die Beschwerdeführerin kann demnach
aus dem Gleichbehandlungsgebot nichts zu ihren Gunsten ableiten.
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichts-
gebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art
der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis
VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE). Bei Markeneintragungen geht es um Vermö-
gensinteressen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich nach dem Streit-
wert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwerts hat sich an den Erfah-
rungswerten der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden
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Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.– und
Fr. 100'000.– angenommen werden darf (BGE 133 III 490 E. 3.3 «Turbi-
nenfuss» [3D]). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind in Anwen-
dung der gesetzlichen Bemessungskriterien auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
7.2 Eine Parteientschädigung ist weder der unterliegenden Beschwerde-
führerin noch der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7
Abs. 1 und 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– wird nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten
verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eid-
genössische Justiz- und Polizeidepartement.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Diego Haunreiter
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt werden
(Art. 72 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder
zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist
(Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 28. September 2026
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Zustellung erfolgt an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Gerichtsurkunde)
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