Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer C-3200/2024

C-3200/2024Entscheid vom 25.09.2026Alters- und HinterlassenenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der in Österreich wohnhafte österreichische Beschwerdeführer war während mehrerer Jahre in der Schweiz und in Österreich erwerbstätig und beantragte 2022 eine AHV-Altersrente. Nach der Scheidung von seiner Ehefrau nahm die Schweizerische Ausgleichskasse bei der Rentenberechnung ein Einkommenssplitting für die Jahre 1986 bis 1999 vor und berücksichtigte die österreichischen Versicherungszeiten nicht. Der Beschwerdeführer verlangte eine Rentenberechnung ohne Einkommensteilung unter Hinweis auf die Scheidungsvereinbarung sowie unter Einbezug der in Österreich zurückgelegten Versicherungszeiten.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die schweizerische AHV-Rente bei grenzüberschreitenden Sachverhalten trotz FZA und Koordinationsrecht autonom nach schweizerischem Recht berechnet wird; ausländische Versicherungszeiten sind für die Berechnung der schweizerischen Altersrente nicht anzurechnen. Die Vorschriften über das Einkommenssplitting nach Art. 29quinquies AHVG sind zwingendes Recht und können weder durch eine schweizerische noch durch eine ausländische Scheidungsvereinbarung abbedungen werden. Zudem betraf die im österreichischen Scheidungsvergleich enthaltene Verzichtsklausel nach ihrem Wortlaut die Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge und nicht die AHV. Das LugÜ war nicht anwendbar, weil es die soziale Sicherheit nicht erfasst.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Einkommensteilung sowie die autonome Berechnung der AHV-Rente ohne Berücksichtigung der österreichischen Versicherungszeiten wurden bestätigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung III
C-3200/2024

Urteil vom 25. September 2026

Besetzung Richter Philipp Egli (Vorsitz),
Richterin Selin Elmiger-Necipoglu, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Julia Pandey.

Parteien A._______, (Österreich),
vertreten durch Dr. Christian Ortner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Altersrente, Einspracheentscheid vom 12. April 2024.
C-3200/2024

Sachverhalt:

A.
A._______ (nachfolgend: Versicherter), geboren am (…) 1957, ist österrei-
chischer Staatsangehöriger (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichs-
kasse [SAK-act.] 1, 3) mit Wohnsitz in Österreich (SAK-act. 9, 77). Er war
in den Jahren 1981, 1982, 1985–2004 und 2008–2010 in der Schweiz er-
werbstätig und leistete Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) (SAK-act. 80, 98). In den Jahren
1972, 1973, 1975–1978, 1981 und 2004–2022 war er in Österreich er-
werbstätig und weist eine Gesamtversicherungszeit in den österreichi-
schen Systemen der sozialen Sicherheit von 244 Monaten auf (SAK-
act. 12, 65). Am 21. Juli 1984 heiratete der Versicherte die österreichische
Staatsangehörige B._______ (SAK-act. 3, 41, 92). Aus der Ehe gingen drei
Kinder (geboren 1984, 1986 und 1989) hervor (SAK-act. 4). Am (…) 1999
schied das Bezirksgericht C._______ der Republik Österreich die Ehe des
Versicherten und von B._______ (nachfolgend: Ex-Ehefrau) und geneh-
migte die Vereinbarung des Versicherten und seiner Ex-Ehefrau über die
Nebenfolgen der Scheidung vom (…) 1999; der Entscheid des Bezirksge-
richts erwuchs am (…) 2000 in Rechtskraft (SAK-act. 14, 20, 47). Die Ex-
Ehefrau des Versicherten weist in den Jahren 1986–1999 Versicherungs-
zeiten in der Schweiz auf, wo sie in den Jahren 1994–1998 erwerbstätig
war (SAK-act. 92).

B.

B.a Am 28. Juni 2022 reichte der Versicherte das Formular «Anmeldung
für eine Altersrente» bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfol-
gend: SAK) ein (SAK-act. 3).

B.b Nach entsprechender Aufforderung seitens der SAK liess ihr der Ver-
sicherte am 13. Dezember 2022 das Formular «Anmeldung zur Einkom-
mensteilung im Scheidungsfall (Splitting)» zukommen. Er fügte der Anmel-
dung den Hinweis «Frau war selbst berufstätig; Scheidungsurteil: Verzicht
der Ehefrau auf AHV und BVG, sie wurde anderweitig abgefertigt» hinzu
(SAK-act. 18, 22, 24–26).

B.c Am 21. Dezember 2022 gewährte die SAK dem Versicherten einen
vorerst provisorischen Anspruch auf eine monatliche ordentliche Alters-
rente von Fr. 1'195.– für den Monat Dezember 2022 und von Fr. 1'225.– ab
Januar 2023, da sie noch nicht über alle erforderlichen Angaben verfügte
(SAK-act. 29, 30).

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B.d Mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 teilte der Versicherte, vertreten
durch Dr. Christian Ortner, der SAK mit, dass keine Einkommensteilung
vorzunehmen sei. Zur Begründung führte er an, die Ex-Ehefrau des Versi-
cherten habe auf die Ausgleichszahlung von rund Fr. 9'000.– anlässlich
des gerichtlichen Vergleichs im Scheidungsverfahren verzichtet
(SAK-act. 32).

B.e Nach einem Austausch zwischen der SAK und der Caisse interprofes-
sionnelle AVS de la Fédération des Entreprises Romandes (nachfolgend:
Ausgleichskasse FER CIAM 106.1) betreffend die Einkommensteilung
liess die Ausgleichskasse FER CIAM 106.1 der SAK eine Kontoübersicht
aller individuellen Konti des Versicherten nach der Vornahme der die Jahre
1985–1999 umfassenden Einkommensteilung zukommen (SAK-act. 28,
41, 42, 50–53).

B.f Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 sprach die SAK dem Versicherten
eine definitive monatliche ordentliche Altersrente von Fr. 1'119.– für den
Monat Dezember 2022 und von Fr. 1'147.– ab dem 1. Januar 2023 zu. Als
Grundlage ihrer Rentenberechnung rechnete sie dem Versicherten eine
Versicherungszeit von 22 Jahren und 11 Monaten (22 volle Versicherungs-
jahre), 7 Jahre Erziehungsgutschriften sowie ein massgebendes durch-
schnittliches Jahreseinkommen von Fr. 76'440.– an und wendete die Ren-
tenskala 22 an. Die SAK wies darauf hin, dass sie die Einkommensteilung
der vom Versicherten und seiner Ex-Ehefrau während der Kalenderjahre
der gemeinsamen Ehe erzielten Erwerbseinkommen vorgenommen habe
(SAK-act. 58, 63).

B.g Der Versicherte, weiterhin vertreten durch Dr. Christian Ortner, erhob
mit Eingabe vom 10. Juli 2023 Einsprache gegen die Verfügung der SAK
vom 27. Juni 2023. Er machte namentlich geltend, dass die SAK zu Un-
recht eine Einkommensteilung vorgenommen habe. Der Versicherte und
seine Ex-Ehefrau hätten in ihrer Scheidungsvereinbarung die Pensionsan-
sprüche geregelt und einen gegenseitigen Verzicht auf den hälftigen Anteil
der jeweils anderen Partei vereinbart. Zudem seien die österreichischen
Versicherungszeiten des Versicherten fälschlicherweise nicht berücksich-
tigt worden (SAK-act. 64).

B.h Mit E-Mail vom 19. Juli 2023 reichte der Versicherte das Dokument
«Nachgewiesene Versicherungszeiten und neutrale Zeiten» der österrei-
chischen Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (datiert vom

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12. Juli 2023) bei der SAK ein, welches die in der österreichischen Pensi-
onsversicherung erworbenen Versicherungszeiten ausweist (SAK-act. 65).

B.i Am 2. Oktober 2023 kam die SAK nach einer näheren Prüfung zum
Schluss, dass für das Jahr 1985 fälschlicherweise eine Einkommensteilung
durchgeführt worden sei, zumal die Ex-Ehefrau des Versicherten aufgrund
der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in Österreich versichert ge-
wesen sei (SAK-act. 68, 69). Am 12. Dezember 2023 informierte die SAK
die Ausgleichskasse FER CIAM 106.1 hierüber und wies darauf hin, dass
die betreffend die Jahre 1986–1999 durchgeführte Einkommensteilung hin-
gegen korrekt sei (SAK-act. 73, 74).

B.j Am 27. Februar 2024 übermittelte die Ausgleichskasse FER CIAM
106.1 der SAK einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicher-
ten, aus dem eine die Jahre 1986–1999 umfassende Einkommensteilung
ersichtlich ist (SAK-act. 79, 80).

B.k Im März 2024 stellte die SAK fest, dass die Ausgleichskasse FER
CIAM 106.1 die Einkommensteilung betreffend das Jahr 1999 nicht korrekt
vorgenommen habe, da die Jahreseinkommen des Versicherten der Kas-
sen 26.1 und 65 nicht gesplittet worden seien und veranlasste die erforder-
lichen Korrekturen (SAK-act. 83, 86, 87, 90).

B.l Mit Einspracheentscheid vom 12. April 2024 und dem dazugehörigen
Begleitschreiben vom 18. April 2024 (zugestellt am 22. April 2024 [SAK-
act. 100]) hob die SAK ihre Verfügung vom 27. Juni 2023 auf. Sie passte
ihre Aufstellung der für die Rentenberechnung berücksichtigten Einkom-
men an. Ihrer Rentenberechnung legte sie nun ein massgebendes durch-
schnittliches Jahreseinkommen von Fr. 77'910.– zugrunde und sprach dem
Versicherten eine (korrigierte) Altersrente von Fr. 1'128.– für den Monat
Dezember 2022 und von Fr. 1'156.– ab dem 1. Januar 2023 zu. Die SAK
führte an, dass es sich bei den Vorschriften zur Einkommensteilung um
zwingendes Recht handle und die schweizerischen AHV-Renten autonom
– einzig auf der Grundlage der in der Schweiz zurückgelegten Beitragszei-
ten – berechnet würden (SAK-act. 91, 95).

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C.

C.a Am 21. Mai 2024 erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer), weiterhin vertreten durch Dr. Christian Ortner, gegen den Einsprache-
entscheid der SAK (nachfolgend: Vorinstanz) vom 12. April 2024 Be-
schwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Auszahlung
der Rente an den Beschwerdeführer sei ohne Einkommensteilung anzu-
ordnen und es seien bei der Rentenberechnung die in Österreich erworbe-
nen Versicherungszeiten zu berücksichtigen (BVGer-act. 1).

C.b Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2024 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 4).

C.c Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2024 stellte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz
vom 24. Juni 2024 zu und gab ihm Gelegenheit zur Replik (BVGer-act. 5).

C.d Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht vernehmen. Mit
Zwischenverfügung vom 13. September 2024 schloss der Instruktionsrich-
ter den Schriftenwechsel ab (BVGer-act. 7).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4
E. 1.2).

1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG (SR 821.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Einspracheentscheide (Art. 5
Abs. 2 VwVG) der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung
der Beschwerde zuständig ist.

1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt

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(Urteil des BGer 8C_672/2025 vom 28. Mai 2026 E. 5.2.2, zur Publikation
vorgesehen).

1.4 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des abweisenden Einsprache-
entscheides vom 12. April 2024 besonders berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur
Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten
(Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids (Art. 49
VwVG). Aufgrund des Rügeprinzips, welches im Beschwerdeverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung
gelangt, ist das Gericht nicht gehalten, nach allen möglichen Rechtsfehlern
zu suchen; für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhalts-
punkte aus den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten oder den Akten erge-
ben (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c; Urteile des BVGer C-3167/2023 vom 7. Juli
2026 E. 2.1; C-2921/2023 vom 20. Februar 2026 E. 2.1).

2.2 Das Verwaltungsverfahren wie auch der Sozialversicherungsprozess
vor dem Bundesverwaltungsgericht sind vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und 1bis ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die
Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu
sorgen (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2; 137 V 210 E. 1.2.1 und 2.1.1; 136 V
376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt und findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3
ATSG; Art. 13 VwVG; BGE 125 V 193 E. 2 und 122 V 157 E. 1a).

2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung hatten (BGE 150 V 323 E. 4.2 m.H.).

3.

3.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der

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Einspracheentscheid vom 12. April 2024, mit dem die Vorinstanz die Ein-
sprache des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2023 abgewiesen und ihm –
unter Vornahme der Einkommensteilung – eine Altersrente zugesprochen
hat (vgl. Sachverhalt Bst. B.l).

3.2 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in Österreich. Er war in der Schweiz wie auch in Österreich wohn-
haft (SAK-act. 3, 14) und erwerbstätig (vgl. Sachverhalt Bst. A), womit ein
internationaler Sachverhalt vorliegt. Folglich gelangen das Freizügigkeits-
abkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft getreten
am 1. Juni 2002) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbeson-
dere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen
(EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend auch: VO 883/2004)
und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (BGE 138 V 533
E. 2.1). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen
(EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen
in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten
anwendbar. Unter Vorbehalt der abkommensrechtlichen Vorgaben ist die
Ausgestaltung des Verfahrens, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzun-
gen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente Sache des inner-
staatlichen Rechts (vgl. BGE 141 V 246 E. 2.2 m.w.H.). Namentlich werden
Altersrenten der schweizerischen AHV autonom berechnet; ausländische
Versicherungszeiten werden nicht angerechnet (vgl. BGE 131 V 371 E. 6.4;
130 V 51 E. 5.4; Urteile des BGer 9C_368/2020 vom 9. Juni 2021 E. 5;
9C_440/2019 vom 2. März 2020 E. 3.4 ff.).

4.
Strittig ist vor Bundesverwaltungsgericht, ob die Vorinstanz im Rahmen der
Rentenberechnung zu Recht eine Einkommensteilung (nachfolgend auch:
Einkommenssplitting) vorgenommen hat und die in Österreich zurückge-
legten Beitragszeiten unberücksichtigt liess.

4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er und seine Ex-Ehefrau hätten im
Scheidungsvergleich vereinbart, «dass dem Beschwerdeführer die Pen-
sion der SAK ungeteilt zukommen soll[e] im Gegenzug gegen die alleinige
Übernahme aller gemeinsamen während der Ehe, vor allem für den Erwerb
der Liegenschaft in der Schweiz, aufgeschlagenen Schulden». Das Schei-
dungsverfahren sei vor einem österreichischen Gericht unter Anwendung
des österreichischen Rechts erfolgt. Dem Verzicht der Ex-Ehefrau des Be-
schwerdeführers habe eine adäquate Gegenleistung gegenübergestan-

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den, weshalb dieser nach österreichischem Recht zulässig sei. Eine solche
Verzichtsvereinbarung möge nach schweizerischem Sozialversicherungs-
recht zwar unzulässig sein, sei allerdings nach dem Übereinkommen über
die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ;
SR 0.275.12) vollstreckbar. Infolgedessen sei Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. c
AHVG unbeachtlich. Ferner seien die in Österreich erworbenen Versiche-
rungsmonate – im Einklang mit den internationalen Sozialversicherungs-
abkommen – in die Rentenberechnung einzubeziehen (BVGer-act. 1).

4.2 Die Vorinstanz vertritt unter Hinweis auf BGE 131 V 1 die Auffassung,
die gesetzlichen Vorgaben zur Rentenberechnung seien zwingendes
Recht und könnten auch nicht durch eine ausserhalb der Schweiz abge-
schlossene Scheidungsvereinbarung abbedungen werden. Der «ordre
public» stehe der Anerkennung der österreichischen Vereinbarung über die
Scheidungsfolgen entgegen. Sie weist ferner darauf hin, dass die Frage
der Einkommensteilung nicht vom Anwendungsbereich des LugÜ erfasst
werde. Betreffend die Frage der Anrechnung von Beitragszeiten in Öster-
reich weist sie darauf hin, dass AHV-Renten gemäss der Rechtsprechung
grundsätzlich autonom – einzig auf der Grundlage der in der Schweiz an-
rechenbaren Beitragszeiten – zu berechnen seien (BVGer-act. 4).

5.

5.1 Die Grundlagen der Rentenberechnung richten sich grundsätzlich nach
der Rechtslage im Zeitpunkt, in dem der Rentenanspruch entsteht (vgl.
E. 2.3 vorstehend), vorliegend also am 1. Dezember 2022 (vgl. Sachver-
halt Bst. A; Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AHVG; Urteil des BVGer
C-6764/2019 vom 16. Juli 2021 E. 2.3). Das gilt insbesondere auch für die
Bestimmungen der 10. AHV-Revision, die namentlich für alle Renten gel-
ten, auf die der Anspruch – wie vorliegend – nach dem 31. Dezember 1996
entstanden ist (Bst. c Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des
AHVG vom 7. Oktober 1994 [10. AHV-Revision; AS 1996 2466 ff.]).

5.2 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1
AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen
nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit voll-
ständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder in Form von Teilrenten für Versicherte

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mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b) zur Ausrichtung. Als vollständig
gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem
1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember
vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahr-
gang (Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG).

5.3 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in wel-
chen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte
gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag ent-
richtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften
angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss
Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im
Sinn von Art. 1a oder Art. 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit
den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29ter
Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (vgl. Urteil des BGer 8C_788/2023 vom
5. April 2024 E. 9.1). (Obligatorisch) versichert sind nach Artikel 1a AHVG
namentlich natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Abs. 1
Bst. a) und natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit
ausüben (Abs. 1 Bst. b).

5.4 Innerhalb der nach der Beitragsdauer zu bestimmenden Rentenskala
(vgl. Art. 52 AHVV) richtet sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittli-
chen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich grundsätzlich zusammen aus
den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungs-
gutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Ermittlung des massgebenden durch-
schnittlichen Jahreseinkommens wird die Summe der Erwerbseinkommen
entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufgewertet. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren
jährlich fest. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Bei-
tragsjahre geteilt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1
AHVV).

5.5 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der ge-
meinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden
Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung (Splitting) wird vorgenom-
men: a) wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind; b) wenn eine verwit-
wete Person Anspruch auf eine Altersrente hat; c) bei Auflösung der Ehe
durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG). Der Teilung und der gegen-
seitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen: a) aus der Zeit
zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem

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31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher
zuerst rentenberechtigt wird; und b) aus Zeiten, in denen beide Ehegatten
in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert
gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Die Einkommen von Ehepaa-
ren werden in jedem Kalenderjahr, in dem beide Ehegatten in der AHV ver-
sichert gewesen sind, hälftig geteilt (Art. 50b Abs. 1 AHVV). Die Einkom-
men im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe wer-
den nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV). Für den Zeitpunkt der Auflösung
der Ehe ist die Rechtskraft des Scheidungsurteils massgebend (BGE 135
V 361 E. 5.1; Urteile des BVGer C-4563/2018 vom 16. Februar 2021
E. 5.2.2; C-4009/2013 vom 4. Juni 2014; je m.w.H.).

5.6 Versicherten wird für diejenigen Jahre, in welchen ihnen die elterliche
Sorge über eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch
nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Eltern,
die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, nicht zwei Gutschriften
kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgut-
schrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Alters-
rente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenan-
spruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die
Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig geteilt
(Art. 29sexies Abs. 3 Satz 1 AHVG). Für die Anrechnung einer Erziehungs-
gutschrift ist die Versichertenstellung vorausgesetzt; nicht erforderlich ist
hingegen, dass eine in diesen Zeitabschnitt fallende Beitragspflicht durch
die Eltern respektive den Elternteil auch erfüllt wurde (Urteil des BVGer
C-962/2018 vom 14. März 2023 E. 5.7 m.H.). Erziehungsgutschriften wer-
den nicht im individuellen Konto eingetragen, sondern im Rahmen der Ren-
tenberechnung von Amtes wegen berücksichtigt (Art. 140 Abs. 1 AHVV
e contrario).

6.

6.1 Vorliegend liegt der Berechnung der Altersrente des Beschwerdefüh-
rers im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz ein Einkommenssplitting
betreffend die Jahre 1986–1999 zugrunde (SAK-act. 80, 92, 98).

6.2 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Vorinstanz hätte auf-
grund der Verzichtsregelung in Ziffer 7 der Vereinbarung des Beschwerde-
führers und seiner Ex-Ehefrau über die Scheidungsnebenfolgen vom (…)
1999 von der Vornahme einer Einkommensteilung absehen müssen (vgl.
E. 4.1 vorstehend).

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6.3 Die Verzichtsvereinbarung lautet wie folgt (SAK-act. 14; mit Anmerkun-
gen des Gerichts in Klammern und kursiver Schrift):

«Hinsichtlich einer schweizerischen Pensionsvorsorge wird festgehalten, dass
der Klägerin (Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers) aus der AHV ein Betrag von
rund SFR 4.200.– und der PVG ein Betrag von rund SFR 2.800.–, somit ins-
gesamt rund SFR 7.000.– mehr oder weniger zusteht, wobei dieser Betrag
nach den schweizerischen Rechten der Frau ab sofort zur Verfügung steht
(Satz 1). Festgehalten wird weiters, dass der Klägerin aus dem dem Beklagten
(Beschwerdeführer) zustehenden Betrag ein Ausgleichsbetrag von rund
SFR. 9.000.– zusteht, wobei die Klägerin ausdrücklich auf diesen Betrag ver-
zichtet und hiermit unwiderruflich angibt, keinen Anspruch auf die Austrittsleis-
tung des Beklagten zu erheben (Satz 2).»

6.4

6.4.1 Gemäss der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind die Vorschrif-
ten über die Berechnung der Renten der eidgenössischen Alters- und Hin-
terlassenenversicherung abgesehen vom hier nicht interessierenden
Art. 52fbis AHVV einer Vereinbarung grundsätzlich nicht zugänglich, da sie
zwingendes Recht darstellen. Die Regelung der Nebenfolgen einer Schei-
dung ist somit für die Rentenberechnung ohne Bedeutung. Daher hat der
Verzicht der Ehegatten auf Leistungen im Hinblick auf die Altersvorsorge
im Rahmen der 2. Säule, soweit scheidungsrechtlich zulässig, nicht zur
Folge, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles (Alter oder Tod) die Renten
ohne Einkommenssplitting zu berechnen wären. Das muss umso mehr gel-
ten, als die Rechtsfolgen eines solchen Verzichts in der Regel nicht oder
zumindest kaum je in ihrer ganzen Tragweite absehbar sind. An AHV-Be-
rechnungsvorschriften derogierende Scheidungsvereinbarungen wären
mithin noch strengere Anforderungen zu stellen als bei einem Verzicht auf
Versicherungsleistungen im Bereich der AHV und IV (BGE 131 V 1 E. 1.1
m.H.; Urteile des BVGer C-1206/2020 vom 28. Oktober 2021 E. 5.3.3;
C-8545/2007 vom 6. April 2009 E. 4.5; C-3102/2006 vom 14. August 2008
E. 3.3.2; C-2543/2006 vom 11. März 2008 E. 8.2).

6.4.2

6.4.2.1 Das soeben Gesagte, insbesondere die Ordnung gemäss
Art. 29quinquies AHVG über das Einkommenssplitting, gilt vorbehältlich an-
ders lautender Staatsverträge auch für nicht in der Schweiz getroffene und
nicht schweizerischem Recht unterliegende Scheidungsvereinbarungen
(BGE 131 V 1 E. 1.1).

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6.4.2.2 Weder das FZA respektive die Regelwerke der Gemeinschaft zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (vgl. E. 3.2 vorstehend)
noch das Abkommen zwischen der Schweiz und Österreich über soziale
Sicherheit vom 15. November 1967 (SR 0.831.109.163.1) und dessen Zu-
satzabkommen vom 17. Mai 1973 (AS 1974 1169), vom 30. November
1977 (AS 1979 1595), vom 15. November 1987 (AS 1989 2437) und vom
11. Dezember 1996 (AS 2001 2442) sowie dessen Durchführungsverein-
barung vom 1. Oktober 1968 (SR 0.831.109.163.15) enthalten Bestimmun-
gen zum Einkommenssplitting beziehungsweise zu einer Verzichtsmög-
lichkeit auf Anwartschaften der eidgenössischen Alters- und Hinterlas-
senenversicherung. Das gilt ebenso für das Übereinkommen zwischen
Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, Österreich und der Schweiz
im Bereich der sozialen Sicherheit vom 9. Dezember 1977 (SR
0.831.109.136.2), dessen Zusatzabkommen vom 8. Oktober 1982 (SR
0.831.109.136.21) und dessen Durchführungsvereinbarung vom 28. März
1979 (SR 0.831.109.136.22).

6.4.3 Somit ist die Scheidungsvereinbarung zwischen dem Beschwerde-
führer und seiner Ex-Ehefrau für die schweizerische Rentenberechnung
ohne Bedeutung, selbst wenn sie eine Verzichtsvereinbarung betreffend
das Einkommenssplitting enthalten würde.

6.5 Darüber hinaus sind dem Wortlaut der Verzichtsvereinbarung in Ziffer
7 Satz 2 der Scheidungsvereinbarung keine Hinweise zu entnehmen, die
auf eine Abbedingung der per 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Regelung
betreffend das Einkommenssplitting in Art. 29quinquies AHVG (AS 1996 2466)
im Rahmen der Berechnung der Altersrente der 1. Säule hindeuten.

6.5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das österreichische Bezirksgericht
C._______ bei der Genehmigung der Scheidungsvereinbarung des Be-
schwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau am (…) 1999 schweizerisches
Scheidungsrecht angewendet hat (SAK-act. 14 S. 6).

6.5.2 Weiter ergibt eine Auslegung gestützt auf den Wortlaut der Verzichts-
vereinbarung (vgl. hierzu Urteil des BGer 5A_88/2012 vom 7. Juni 2012
E. 3.1 f.), dass der Verzicht der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers nicht
die hier interessierende eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung betrifft. So wird der Verzicht der Ex-Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers in Ziff. 7 Satz 2 der Scheidungsvereinbarung mit der Formulierung «die
Klägerin […] unwiderruflich angibt, keinen Anspruch auf die Austrittsleis-
tung des Beklagten zu erheben», näher umschrieben. Das Schweizerische

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Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210; Stand am 16. März
1999) regelte die Scheidungsfolgen im Zeitpunkt der Genehmigung der
Scheidungsvereinbarung in dessen Art. 119 ff. Dazu zählte die Regelung
der beruflichen Vorsorge in den Art. 122 ff. ZGB, wobei namentlich die
grundsätzliche Teilung der sog. «Austrittsleistung» nach dem Freizügig-
keitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (SR 831.442) und die Voraussetzun-
gen für einen Verzicht auf die Austrittsleistung geregelt waren. Nach
Art. 123 Abs. 1 ZGB konnte ein Ehegatte «in der Vereinbarung auf seinen
Anspruch [auf die Hälfte der Austrittsleistung des anderen Ehegatten] ganz
oder teilweise verzichten, wenn eine entsprechende Alters- und Invaliden-
vorsorge auf andere Weise gewährleistet ist». Darauf – und damit auf die
berufliche Vorsorge bzw. die 2. Säule des schweizerischen Vorsorgesys-
tems (vgl. Art. 111 BV) – bezieht sich die Regelung in der vorliegenden
Scheidungsvereinbarung.

6.5.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das LugÜ – entgegen
dem Beschwerdeführer – vorliegend nicht einschlägig ist, da es auf die so-
ziale Sicherheit und damit auf Leistungen der Altersversicherung nicht an-
wendbar ist (Art. 1 Ziff. 1 und 2 Bst. c LugÜ; ROHNER/LERCH, in: Basler
Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 3. Aufl. 2024, N. 98 zu Art. 1 LugÜ).

6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht eine Einkommenstei-
lung durchgeführt. Die Vereinbarung des Beschwerdeführers und seiner
Ex-Ehefrau über die Scheidungsnebenfolgen vom (…) 1999 bietet keine
Grundlage, um davon abzusehen.

7.

7.1 Festzuhalten bleibt, dass die Vorinstanz die Versicherungszeiten des
Beschwerdeführers in Österreich im Umfang von 244 Monaten (SAK-
act. 12) zu Recht nicht angerechnet und eine autonome Rentenberech-
nung – einzig unter Berücksichtigung der in der Schweiz zurückgelegten
Versicherungszeiten – vorgenommen hat (vgl. E. 3.2 vorstehend; BGE 131
V 1 E. 1.2).

7.2 Weitere Punkte der Rentenberechnung sind zwischen den Parteien
nicht strittig. Aufgrund der Vorbringen und der Aktenlage erübrigen sich
Weiterungen (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c). Der Einspracheentscheid vom
12. April 2024 ist damit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Be-
schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

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8.

8.1 Das Verfahren ist bei Streitigkeiten über Leistungen für die Parteien
kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu er-
heben sind.

8.2 Weder der in der Sache unterliegende Beschwerdeführer noch die ob-
siegende Vorinstanz hat einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Julia Pandey

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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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