BVGer C-5904/2013
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Personalfürsorgestiftung der A._______ AG führte nach der Auslagerung der Logistik und dem Verkauf des Geschäftsbereichs Küchen zwei Teilliquidationen durch, mit Stichtagen 31. Dezember 2010 bzw. 31. Dezember 2009. Der Beschwerdeführer machte geltend, es liege eine einheitliche mehrjährige Restrukturierung vor, weshalb nur eine einzige Teilliquidation mit Stichtag 31. Dezember 2010 hätte durchgeführt werden dürfen und er als im Jahr 2010 ausgeschiedener Arbeitnehmer an den freien Mitteln zu beteiligen sei. Die Aufsichtsbehörde verneinte seinen Anspruch, weil er von den massgebenden Abgangsbeständen nicht erfasst worden sei.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die einzelnen Reorganisationen der Stifterfirma mangels eines übergeordneten Restrukturierungsplans als voneinander unabhängige Vorgänge zu behandeln seien, weshalb zwei separate Teilliquidationen zulässig waren. Zwar erachtete es die reglementarische Voraussetzung von 10 % Personalaustritten auch für den Tatbestand der Restrukturierung als zu hoch und insoweit nicht gesetzeskonform, doch änderte dies am Ausgang nichts, weil nur die Bereiche Küchen und Logistik die Voraussetzungen einer Teilliquidation erfüllten. Der Beschwerdeführer gehörte weder zum Abgangsbestand der Logistik noch zumjenigen des Küchenbereichs, da er nach dem Ausscheiden aus dem Bereich Küchen in die Nachfolgefirma übertrat und damit Destinatär der Stiftung blieb. Auch die Fusion der Stifterfirma mit der Nachfolgefirma löste keine zusätzliche Teilliquidation aus, weil innerhalb des relevanten Zeitraums nicht genügend unfreiwillige Austritte nachgewiesen waren.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verfügung der Aufsichtsbehörde wurde bestätigt und ein Anspruch des Beschwerdeführers auf freie Mittel aus einer Teilliquidation verneint.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral Entscheid bestätigt durch BGer mit
Tribunale amministrativo federale Urteil vom 20.09.2016 (9C_53/2016)
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-5904/2013
Urteil vom 27. November 2015
Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Regula Hurter Urech.
Parteien X._______,
vertreten durch BDO AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Personalfürsorgestiftung der A._______ AG,
Beschwerdegegnerin,
Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA),
Bundesplatz 14, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand Teilliquidation, Verfügung ZBSA vom 12. September 2013.
C-5904/2013
Sachverhalt:
A.
Die "Personalfürsorgestiftung der „A._______ AG" mit Sitz in Y._______/
LU (nachfolgend: Stiftung oder Beschwerdegegnerin) ist eine nicht re-
gistrierte Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB (Art. 1 und 2 der Stiftungs-
urkunde in der Fassung vom 19. Juni 2002 [Vorakten I/1]). Sie bezweckt
die Vorsorge für die Mitarbeiter der Stifterfirma und von ihr nahestehen-
den Unternehmen sowie für deren Angehörige und Hinterlassene. Die
Leistungen dienen zur wirtschaftlichen Sicherung bei Alter, Invalidität, Tod
und zur Linderung unverschuldeter Notlagen (Art. 3 Stiftungsurkunde).
Die Stiftung untersteht der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
ZBSA, vormals Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des
Kantons Luzern.
B.
B.a Mit Schreiben vom 10. Januar 2011 (Vorakten I/6) teilte der Stiftungs-
rat der Beschwerdegegnerin den Destinatären, unter ihnen X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit, die Stifterfirma habe im Jahr 2008
den Bereich Logistik ausgelagert und im Jahr 2009 den Geschäftsbereich
Küchen verkauft. Diese beiden Restrukturierungen hätten einen Perso-
nalabbau zur Folge gehabt, was zu je einer Teilliquidation der Stiftung
führe. Der Stiftungsrat habe einen Plan zur Verteilung der freien Mittel er-
stellt; massgebend sei die Bilanz der Stiftung per 31. Dezember 2009.
Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln hätten gemäss Teilliquida-
tionsreglement der Stiftung Personen, die mehr als drei Dienstjahre bei
der Stifterfirma aufwiesen und die Arbeitsstelle im Zusammenhang mit ei-
ner dieser beiden Restrukturierungen verloren oder selber gekündigt hät-
ten, um einer Entlassung zuvorzukommen. Dem Beschwerdeführer wur-
de zudem mitgeteilt, er habe keinen persönlichen Anspruch auf freie Mit-
tel, da er am 31. Dezember 2009 entweder noch in einem Arbeitsverhält-
nis zur Stifterfirma stand oder in den Jahren 2008 und 2009 pensioniert
worden sei. Somit habe er am 31. Dezember 2009 noch immer zu den
Destinatären der Stiftung gehört. Die dieser Destinatärsgruppe zustehen-
den freien Mittel würden gemäss Teilliquidationsreglement unverteilt in
der Stiftung bleiben.
B.b Gegen diesen Verteilplan erhoben einige Personen Einsprache beim
Stiftungsrat, unter ihnen der Beschwerdeführer. In seiner Einsprache vom
9. Februar 2011 (Vorakten I/7) brachte er im Wesentlichen vor, die diver-
sen Reorganisationen der Stifterfirma seien Teil einer einzigen, mehrjäh-
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rigen Restrukturierung. Dementsprechend seien nicht zwei, sondern nur
eine einzige Teilliquidation durchzuführen. Die Restrukturierung sei erst
mit der Löschung der Stifterfirma aus dem Handelsregister per Ende April
2010 abgeschlossen worden. Daher sei der Stichtag der Teilliquidation
nicht der 31. Dezember 2009, sondern der 31. Dezember 2010. Demzu-
folge falle seine Kündigung vom Februar 2010 in den für die Teilliquidati-
on massgebenden Zeitraum.
B.c Am 15. Juli 2011 erfolgte der Einspracheentscheid der Beschwerde-
gegnerin (Vorakten I/9). Sie machte im Wesentlichen geltend, nach den
Abklärungen des Stiftungsrates habe die Stifterfirma keine übergeordnete
Strategie verfolgt. Diese Schlussfolgerungen hätten sich auch aus einem
unabhängigen, vom Stiftungsrat in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten
ergeben. Es sei daher nicht von einer einzigen, sondern von zwei Teilli-
quidationen auszugehen. Die Löschung der Stifterfirma aus dem Han-
delsregister infolge Fusion mit der Nachfolgefirma sei für die Teilliquidati-
onen nicht von Belang. Durch die Fusion habe die Nachfolgefirma die
Rechte und Pflichten der Stifterfirma übernommen. Die arbeitsvertragli-
che Situation des Beschwerdeführers sei durch die Restrukturierungen
nicht tangiert worden, da der Wegfall seines Arbeitspensums hätte durch
neue Aufgaben kompensiert werden können.
B.d Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. August 2011 Einsprache
bei der Vorinstanz (Vorakten I/0). Er beantragte, es seien der Verteilungs-
plan vom 10. Januar 2011 und der Einspracheentscheid der Stiftung vom
15. Juli 2011 aufzuheben (1), der Anspruch des Beschwerdeführers auf
freie Mittel aus der Teilliquidation sei festzustellen und in den Verteilungs-
plan aufzunehmen (2), es sei insbesondere zu überprüfen, ob die ge-
nehmigte generell-abstrakte Regelung des Teilliquidationsreglements bei
der Durchführung der Teilliquidation korrekt angewendet und der Vertei-
lungsplan nach den zutreffenden Kriterien erstellt worden seien (3), unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin
(4). Dabei bestätigte er im Wesentlichen die Ausführungen seiner Ein-
sprache vom 9. Februar 2011.
B.e Am 20. Oktober 2011 (Vorakten II/0c) erstattete der Stiftungsrat sei-
nen Bericht an die Vorinstanz. Er hielt an den Ausführungen seines Ein-
spracheentscheids vom 15. Juli 2011 fest und beantragte, die Beschwer-
de sei abzulehnen, der Verteilungsplan vom 10. Januar 2011 und der Ein-
spracheentscheid des Stiftungsrates vom 15. Juli 2011 seien zu bestäti-
gen, es sei insbesondere festzustellen, dass bei der Durchführung der
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Teilliquidation das Reglement Teilliquidation korrekt angewendet und der
Verteilungsplan nach den zutreffenden Kriterien erstellt worden seien, und
es sei festzustellen, dass der Einsprecher keinen Anspruch auf einen An-
teil am freien Stiftungsvermögen habe.
B.f In Gutheissung von zwei gegen den Verteilungsplan erhobenen Ein-
sprachen (Vorakten II/4a Beilagen 10, 11) verschob der Stiftungsrat den
Stichtag der Teilliquidation Logistik auf den 31. Dezember 2010 und
sprach den Einsprechern einen Anteil an den freien Mitteln zu. In der Fol-
ge sistierte die Vorinstanz das Einspracheverfahren nach 53d Abs. 6 BVG
mit der Begründung, das Verfahren vor dem Stiftungsrat sei nicht voll-
ständig abgeschlossen und die Ausgangslage für eine aufsichtsrechtliche
Überprüfung der Teilliquidation sei nicht hinreichend geklärt (Vorakten
III/7, III/11). Mit Verfügung vom 7. März 2013 (Vorakten III/16) hob die Vo-
rinstanz die Sistierung auf und setzte das Überprüfungsverfahren fort; der
Stiftungsrat habe inzwischen die Neuauflage des Verteilungsplans Logis-
tik mit Stichtag 2010 durchgeführt und sämtliche Einsprachen seien ab-
schliessend behandelt.
C.
Am 12. September 2013 erfolgte die Verfügung der Vorinstanz (act. 1/2)
zum Überprüfungsbegehren des Beschwerdeführers vom 4. August 2011.
Sie verfügte unter anderem Folgendes:
"1. Es wird festgestellt, dass der Stiftungsrat die Voraussetzungen der Teilli-
quidation zufolge Verkaufs der Küchenabteilung per Stichtag vom 31. De-
zember 2009 und zufolge Ausgliederung der Logistik per Stichtag vom
31. Dezember 2010 gesetzes- und reglementskonform festgestellt hat und
dass das Verfahren rechtmässig durchgeführt wurde.
2. X._______ hat keinen Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln."
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, das dem vor-
liegenden Verfahren zugrundeliegende Teilliquidationsreglement sei am
30. April 2010 mit ihrer Genehmigungsverfügung in Rechtskraft getreten.
Der Stiftungsrat habe es zu Recht auf die sich vorwiegend in den Jahren
2008 bis 2009 verwirklichten Sachverhalte als anwendbar erklärt und die
Restrukturierungen der Stifterfirma nach Massgabe dieses Reglements
beurteilt. Der Entscheid des Stiftungsrates zur Durchführung von zwei
Teilliquidationen stütze sich auf den Bericht eines aussenstehenden
Rechtsanwalts. Dieses Gutachten sei unter Beizug der Stiftungsunterla-
gen, Protokollen des Stiftungsrates und der massgebenden Geschäftslei-
tungen sowie weiterer Unterlagen verfasst worden. Dabei lasse sich we-
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der aus dem Gutachten noch sonst woher das Bestehen eines zusam-
menhängenden Restrukturierungsplans ableiten, vielmehr sei jede ein-
zelne Restrukturierung der Stifterfirma jeweils ein unterschiedliches Pro-
jekt mit je eigener Komplexität und Gesetzmässigkeit gewesen. Von den
genannten Restrukturierungen würden nur die Auslagerung der Logistik
und der Verkauf des Geschäftsbereichs Küchen die für eine Teilliquidation
notwendige Personalverminderung von 10% erfüllen. Der Verkauf der
Küchenabteilung mit Austritten und teilweisen Übertritten sei im Dezem-
ber 2009 erfolgt und per 31. Dezember 2009 materiell abgeschlossen
gewesen, somit stimme der auf den 31. Dezember 2009 gelegte Stichtag
der Teilliquidation Küchenabteilung mit Art. 8 des Teilliquidationsregle-
ments überein. Der Beschwerdeführer sei vom Verkauf Küchen nicht be-
troffen, da dieser Geschäftsbereich weniger als 15% seines Gesamtpen-
sums ausgemacht habe. Von der Auslagerung der Logistik sei er eben-
falls nicht betroffen. Zwar sei unklar, weshalb er per 30. Juni 2010 seine
Stelle aufgab, Tatsache aber sei, dass die Nachfolgefirma am 26. Februar
2010 ein Kündigungsschreiben per 28. Februar 2010 entgegengenom-
men und ihn über den genannten Kündigungstermin weiterbeschäftigt
habe. Seine Kündigung könne nicht als unfreiwilliger Austritt im Sinne der
Teilliquidationsbestimmungen qualifiziert werden. Somit stehe dem Be-
schwerdeführer kein individueller Anspruch auf einen Anteil an den freien
Mitteln zu.
D.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2013
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (act. 1) und stellte
die folgenden Rechtsbegehren:
"1. Die angefochtene Verfügung vom 12. September 2013 und der Ein-
spracheentscheid des Stiftungsrates vom 15. Juli 2011 seien aufzuheben.
2. Die Verteilpläne "Teilliquidation Küchen per 31.12.2009" und "Teilliquida-
tion Logistik per 31.12.2010" seien aufzuheben.
3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, einen neuen Verteilplan zu er-
richten, welcher sämtliche von der Teilliquidation betroffenen Destinatäre be-
rücksichtigt, insbesondere auch den Beschwerdeführer.
4. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Anspruch des Beschwerde-
führers an den freien Mitteln zu berechnen.
5. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Teilliquidations-
reglement anzupassen.
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6. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
7. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg-
nerin."
E.
Den mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2013 erhobenen Kosten-
vorschuss von Fr. 3'000.- hat der Beschwerdeführer innert der gesetzten
Frist einbezahlt (act. 2 und 6).
F.
Am 30. Januar 2014 liess sich die Vorinstanz vernehmen (act. 12) mit
dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei
(1), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerde-
führers (2).
G.
Ebenfalls mit Datum 30. Januar 2014 erfolgte die Beschwerdeantwort der
Beschwerdegegnerin (act. 13). Sie beantragte, alle Rechtsbegehren des
Beschwerdeführers seien vollumfänglich abzuweisen (1), insbesondere
seien die angefochtene Verfügung vom 12. September 2013 und der Ein-
spracheentscheid des Stiftungsrates vom 15. Juli 2011 vollumfänglich zu
bestätigen (2), der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu er-
teilen (3), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be-
schwerdeführers (4).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2014 (act. 14) wies der Instrukti-
onsrichter das in Antrag 7 der Beschwerde gestellte Begehren um Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung ab.
I.
Mit Replik vom 11. April 2014 (act. 19) hielt der Beschwerdeführer an sei-
nen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren inklusive am Gesuch
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde fest und be-
stätigte deren Begründung.
J.
In ihrer Duplik vom 22. Mai 2014 (act. 21) bestätigte auch die Vorinstanz
ihre bisher gestellten Anträge und deren Begründung. Mit dem Hinweis
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auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Feb-
ruar 2014 machte sie überdies geltend, der Entscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts könne sich nur noch zugunsten oder zulasten des Be-
schwerdeführers auswirken. Die Beschwerdeinstanz könne auf die in der
Beschwerde gestellten Rechtsbegehren Ziffer 1-3 und 7 zufolge Gegen-
standslosigkeit nicht mehr eintreten.
K.
In ihrer Duplik vom 27. Mai 2014 (act. 22) bestätigte auch die Beschwer-
degegnerin ihre bisher gestellten Anträge und deren Begründung. Im Wei-
teren beantragte sie, es sei auf das erneute Gesuch des Beschwerdefüh-
rers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten, da es
bereits am 28. Februar 2014 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen
worden sei. Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts könne sich
nur noch zugunsten oder zulasten des Beschwerdeführers auswirken.
Demzufolge sei auch auf das Rechtsbegehren nicht einzutreten, wonach
die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, einen neuen Verteilplan zu er-
richten, welcher sämtliche von der Teilliquidation betroffenen Destinatäre
berücksichtigt. Ferner sei ihr als Kostenersatz und Entschädigung der Be-
trag von Fr. 30'000.- inklusive MwSt zuzusprechen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2014 (act. 27) schloss der Instrukti-
onsrichter den Schriftenwechsel.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – sofern notwendig – in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnah-
me nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG
genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtba-
ren Verfügungen gehören jene der Aufsichtsbehörden im Bereich der be-
ruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1 BVG (SR 831.40), dies in Verbin-
dung mit Art. 33 Bst. i VGG.
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1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 12. September 2013 (act. 1/2), welche wie
erwähnt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt.
1.3 Zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Ver-
fahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutz-
würdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Bst. a, b
und c VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am 4. August 2011 bei der Vorinstanz ein
Überprüfungsbegehren (Vorakten I/0) nach Art. 53d Abs. 6 Satz 1 BVG
gestellt. Die Vorinstanz hat dieses mit der angefochtenen Verfügung ab-
gewiesen und dabei den Anspruch des Beschwerdeführers auf freie Mittel
aus der Teilliquidation der Beschwerdegegnerin verneint. Damit ist der
Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interes-
se. Er ist daher im Sinne von Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht Beschwerde erho-
ben (Art. 50 und 52 VwVG). Nachdem auch der verfügte Kostenvor-
schuss in der gesetzten Frist geleistet worden ist, ist auf das ergriffene
Rechtsmittel einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und – wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwer-
deinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die entscheidende Behörde
zwar die Voraussetzungen und Grenzen des ihr zustehenden Ermessens
beachtet, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden
Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechts-
prinzipien wie das Willkürverbot, die Rechtsgleichheit, das Gebot von
Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt.
Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde Ermessen ausübt,
wo das Gesetz kein oder nur ein geringes Ermessen einräumt. Ermes-
sensunterschreitung ist gegeben, wenn sich die Behörde als gebunden
erachtet, obwohl ihr das Gesetz einen Ermessensspielraum einräumt; die
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Behörden können nicht auf die Ermessensausübung verzichten (ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1037).
3.
3.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG (i.V.m. Art. 62 Abs. 2 BVG und Art. 84
Abs. 2 ZGB) hat die Aufsichtsbehörde darüber zu wachen, dass die Vor-
sorgeeinrichtung die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften einhält
und dass das Stiftungsvermögen seinem Zweck gemäss verwendet wird,
indem sie insbesondere (a) die Übereinstimmung der reglementarischen
Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften (einschliesslich Normen
auf Verordnungsstufe) prüft, (b) von den Vorsorgeeinrichtungen perio-
disch Berichterstattung fordert, namentlich über die Geschäftstätigkeit, (c)
Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche
Vorsorge nimmt, (d) die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft
sowie (e) Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf
Information beurteilt. Dabei verfügt die Aufsichtsbehörde über weitrei-
chende Kompetenzen präventiver und repressiver Art (BGE 126 III 499
E. 3a S. 501; SVR 2012 BVG Nr. 15 S. 64 betr. 9C_480/2011 E. 2.1,
SVR 2010 BVG Nr. 35 S. 132 betr. 9C_846/2009 E. 4.1). In reinen Er-
messensfragen hat sich die Aufsichtsbehörde grösste Zurückhaltung auf-
zuerlegen. Sie hat nur dann einzugreifen, wenn die Stiftungsorgane bei
der Ausführung des Stifterwillens das ihnen zustehende Ermessen über-
schritten oder missbraucht haben, das heisst, wenn ein Entscheid unhalt-
bar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Krite-
rien ausser Acht lässt. Greift die Aufsichtsbehörde ohne gesetzliche
Grundlage in den Autonomiebereich der Stiftungsorgane ein, verletzt sie
Bundesrecht (Urteil des BGer 9C_91/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.2 mit
Hinweisen).
3.2 Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit hat sich die Aufsichtsbehörde auch
mit der Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung zu befassen, wenn – wie
im vorliegenden Fall – Versicherte an sie gelangen, um die Vorausset-
zungen, das Verfahren und den Verteilungsplan einer von der Vorsorge-
einrichtung aufgrund ihres Reglements beschlossenen Teilliquidation
(Art. 53b BVG) überprüfen zu lassen (Art. 53d Abs. 6 BVG).
4.
4.1 Gemäss Art. 53b Abs. 1 BVG regeln die Vorsorgeeinrichtungen in ih-
ren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquida-
tion. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise
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erfüllt, wenn eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt ist (a),
eine Unternehmung restrukturiert wird (b), der Anschlussvertrag aufgelöst
wird (c). Die reglementarischen Vorschriften müssen von der Aufsichts-
behörde genehmigt werden (Abs. 2).
4.2 Vorliegend haben am 26. Februar 2010 der Beschwerdeführer als
Mitglied des Stiftungsrates der Beschwerdegegnerin und der Präsident
des Stiftungsrates das Teilliquidationsreglement verabschiedet (Vorakten
III/3). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 30. April 2010 (Vorakten I/3) wur-
de dieses genehmigt. Diese Genehmigungsverfügung ist unangefochten
in Rechtskraft erwachsen.
Die Voraussetzungen für die Teilliquidation bzw. die Tatbestände der
Teilliquidation werden im Teilliquidationsreglement der Beschwerdegegne-
rin wie folgt definiert:
„Art. 3 Verminderung der Belegschaft
1 Eine Verminderung der Belegschaft gilt als erheblich, wenn in Folge eines
Personalabbaus im Minimum 10 Prozent der Arbeitnehmer der Stifterfirma
oder eines ihr angeschlossenen Unternehmens aus dem Destinatärkreis der
Personalfürsorgestiftung der A._______ AG (nachfolgend „Personalfürsorge-
stiftung“ genannt) ausscheiden.
2 Freiwillige Austritte, Kündigungen aus disziplinarischen Gründen oder aus
wichtigen Gründen gemäss Art. 337 OR (fristlose Kündigung) sowie Pensio-
nierungen (Alter oder Invalidität) werden nicht berücksichtigt.
Art. 4 Restrukturierung
1 Als Restrukturierung gelten Auslagerungen, Auflösungen, Zusammenle-
gungen, Neuorganisationen von Unternehmen, welche der Personalfürsor-
gestiftung angeschlossen sind, wenn dadurch im Minimum 10 Prozent der
Arbeitnehmer der Stifterfirma oder eines ihr angeschlossenen Unternehmens
aus dem Destinatärkreis der Stiftung ausscheiden.
2 Freiwillige Austritte, Kündigungen aus disziplinarischen Gründen oder aus
wichtigen Gründen gemäss Art. 337 OR (fristlose Kündigung) sowie Pensio-
nierungen (Alter oder Invalidität) werden nicht berücksichtigt.“
4.3 Der Beschwerdeführer rügt die Regelung in Art. 4 Abs. 1 insoweit, als
für den Tatbestand der Restrukturierung vorausgesetzt wird, dass min-
destens 10 Prozent der Belegschaft der Stifterfirma aus der Beschwerde-
gegnerin austreten. Er macht geltend, für den Tatbestand der Restruktu-
rierung sei keine Reduktion sondern lediglich eine Veränderung des Per-
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sonalbestandes erforderlich. Das Gesetz würde bewusst die Verminde-
rung der Belegschaft und die Restrukturierung als zwei verschiedene
Teilliquidationstatbestände vorsehen. Das Teilliquidationsreglement der
Beschwerdegegnerin sei daher nicht gesetzeskonform und widerspreche
der Praxis der Aufsichtsbehörden.
Daher ist zunächst vorfrageweise Art. 4 des Teilliquidationsreglements ei-
ner Normenkontrolle zu unterziehen. Dem steht die aufsichtsrechtliche
Genehmigung nicht entgegen (BGE 139 V 72 E. 4).
4.3.1 Der Begriff der Restrukturierung beinhaltet sowohl qualitative als
auch quantitative Aspekte. Er impliziert sowohl eine Umgestaltung der Ar-
beitgeberfirma als auch einen bedeutenden Personalabbau (ISABELLE
VETTER-SCHREIBER, Kommentar zum BVG und FZG, 3. Aufl. 2013, Rz. 17
zu Art. 53b). Beim qualitativen Element muss es sich um eine die Struktur
des Unternehmens betreffende Neu- oder Umgestaltung handeln, die
Schliessung eines Betriebsteils, die Zusammenlegung einzelner Abteilun-
gen, der Verkauf einer Tochtergesellschaft durch den Konzern, oder tief-
greifende organisatorische Änderungen, wozu auch ein Outsourcing zu
zählen ist (UELI KIESER, in Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Handkom-
mentar zum BVG und FZG, 2010, Rz. 18 zu Art. 53b mit Hinweisen;
HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, Rz. 1335
S. 495). Diesen Vorgängen liegt in der Regel ein Beschluss der Ge-
schäftsleitung oder des Verwaltungsrates zugrunde, womit auch der Zeit-
punkt des Beginns der Restrukturierung feststeht (STAUFFER, a.a.O.,
S. 495). In quantitativer Hinsicht muss mit dieser Umstrukturierung eine
Veränderung im Personalbestand verbunden sein. Diese kann – im Ge-
gensatz zur Voraussetzung nach Art. 53b Abs. 1 Bst. a BVG – auch in ei-
ner Erhöhung des Personalbestandes bestehen; nicht entscheidend ist
die effektive Gesamtzahl der Versicherten nach der Restrukturierung,
sondern einzig der Umstand, dass infolge des Restrukturierungstatbe-
standes Versicherte die Kasse verlassen, auch wenn quasi gleichzeitig
wieder neue Versicherte eintreten (KIESER, a.a.O., Rz. 19 zu Art. 53b mit
Hinweisen; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Rz. 17 zu Art. 53b).
4.3.2 Vorliegend ist die reglementarische Regelung der qualitativen As-
pekte der Restrukturierung nicht zu beanstanden. Dies gilt jedoch nicht
hinsichtlich der Regelung des quantitativen Aspekts, insoweit als – wie im
Tatbestand der Verminderung der Belegschaft gemäss Art. 3 - ein Austritt
von mindestens 10% der Arbeitnehmer der Stifterfirma aus der Be-
schwerdegegnerin verlangt wird.
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4.3.3 Allgemein wird eine erhebliche Verminderung der Belegschaft an-
genommen, wenn diese 10% des effektiven bisherigen Personalbestan-
des erreicht oder überschreitet (KIESER, a.a.O., Rz. 15 zu Art. 53b mit
Hinweis). Die in Art. 3 Teilliquidationsreglement konkretisierte Erheblich-
keit der Verminderung der Belegschaft in der Höhe von 10% erscheint
daher rechtmässig und wird vorliegend von keiner Seite beanstandet.
Beim Tatbestand der Restrukturierung ist eine Hürde in dieser Höhe je-
doch problematisch. Wie bereits erwähnt, wird in quantitativer Hinsicht
hier einzig eine Veränderung des Personalbestands verlangt. Bei Ver-
wendung zahlenmässiger bzw. prozentualer Kriterien ist reglementarisch
zu berücksichtigen, dass diese kleiner anzusetzen sind als beim Tatbe-
stand der erheblichen Verminderung der Belegschaft. Grund hierfür ist,
dass beim Tatbestand der Restrukturierung noch ein qualitatives Element
hinzukommt (VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Rz. 20 zu Art. 53b). Das Bun-
desgericht äusserte sich in BGE 136 V 322 zum Punkt der quantitativen
Verminderung bei Restrukturierung und kam zum Schluss, dass ein Teilli-
quidationsreglement der Systematik des Gesetzes widerspricht, soweit es
für den Tatbestand der Restrukturierung die Kumulierung der in Art. 53b
Abs. 1 Bst. a und Bst. b BVG festgelegten Kriterien vorsieht (E. 10.4). In-
sofern ist das in Art. 4 Teilliquidationsreglement festgelegte zusätzliche
Kriterium, wonach auch bei einer Restrukturierung mindestens 10% der
Arbeitnehmer aus dem Destinatärkreis auszuscheiden haben, entgegen
der Auffassung der Vorinstanz zu hoch angesetzt. Dementsprechend ist
gegen die Forderung des Beschwerdeführers grundsätzlich nichts einzu-
wenden, es sei in Übereinstimmung mit der Praxis der Aufsichtsbehörden
von einem Grenzwert von 5% auszugehen. Auf den Ausgang des vorlie-
genden Verfahrens hat die vom Beschwerdeführer geforderte Senkung
der Verminderungsquote von 10% auf 5% allerdings keinen Einfluss, wie
im Folgenden zu zeigen sein wird.
5.
Die Stifterfirma wurde zwischen 2007 und 2010 diversen Reorganisatio-
nen unterzogen. Dabei qualifizierte der Stiftungsrat diese Geschäftsvor-
gänge als einzelne voneinander unabhängige Massnahmen und prüfte für
jede einzeln, ob die Voraussetzungen für eine Teilliquidation jeweils erfüllt
waren. Zu prüfen ist, ob dieses Vorgehen, das vom Beschwerdeführer
bestritten wird, rechtmässig ist.
5.1 Der Beschwerdeführer führt aus, alle bei der Stifterfirma erfolgten Re-
organisationen bildeten ein einheitliches wirtschaftliches Ereignis, wel-
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C-5904/2013
ches im März 2007 begonnen und bis Dezember 2010 gedauert habe.
Die Geschäftsvorgänge seien die Konsequenz des 2007 vollzogenen
Verkaufs der Muttergesellschaft an die Nachfolgefirma. Dies zeige sich
insbesondere darin, dass es sich bei der Nachfolgefirma um eine Gesell-
schaft handle, welche seit 1996 insgesamt 16 Unternehmen erworben
und anschliessend durch Absorptionsfusion sich einverleibt habe. Zudem
seien bei der Schwesterfirma zeitgleich dieselben Restrukturierungs-
massnahmen getroffen worden. Wohl gebe es gebe keinen schriftlichen
Restrukturierungsplan, die Erstellung eines solchen sei aber – im Gegen-
satz zu global tätigen Unternehmungen – im KMU-Bereich gesetzlich
nicht erforderlich. Das Vorgehen des Stiftungsrates, zwei separate Teilli-
quidationen durchzuführen, sei nicht gerechtfertigt, es müsste vielmehr
nur eine einzige Teilliquidation mit Stichtag 31. Dezember 2010 durchge-
führt werden. Somit falle seine Kündigung vom Februar 2010 in den rele-
vanten Zeitraum.
5.1.1 Um die Anzahl der Restrukturierungen und der durchzuführenden
Teilliquidationen abzuklären, hat die Beschwerdegegnerin Rechtsanwalt
Z._______ als Gutachter beauftragt. Dieser hat sich zu dieser Frage in
seinem "Gutachten zur Beurteilung der Frage der Notwendigkeit einer
oder mehrerer Teilliquidationen der Personalfürsorgestiftung A._______
AG, Y._______, in den Jahren 2008 – 2010" vom 18. Dezember 2010
(Vorakten II/4) eingehend auseinandergesetzt. Dabei handelt es sich, wie
der Beschwerdeführer sinngemäss anmerkt (Replik S. 6), um ein privates
Parteigutachten. Der Gutachter stützte sich dabei auf Unterlagen der Be-
schwerdegegnerin und der involvierten Unternehmen (in Einzelnen vgl.
Gutachten Ziff. 2 S. 2) wie auch auf Gespräche mit allen Mitgliedern des
Stiftungsrates der Beschwerdegegnerin. Dem vom Gutachter hinsichtlich
der vorsorgerechtlich relevanten Vorgänge bei der Stifterfirma in der Zeit
von 2007 bis 2010 dargelegte Sachverhalt entspricht den vorliegenden
Akten sowie der Darstellung der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung
E. 4.a), sodass darauf abgestellt werden kann (vgl. nachfolgend E. 5.1.2).
5.1.2 Demnach kann von folgenden für die Teilliquidation relevanten Ge-
schäftsvorfälle bei der Stifterfirma ausgegangen werden:
2007 Zusammenschluss der B._______ Holding AG (Holding der
Stifterfirma) und der C._______ zu einer neuen gesamtschweize-
rischen Firmengruppe, bestehend aus B._______ Holding AG und
D._______ AG, ohne personelle Auswirkungen auf die Stifterfirma;
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C-5904/2013
Frühjahr 2008 Integration der Stifterfirma und ihrer Schwesterfir-
ma E._______ AG in die Geschäftseinheit D._______, ohne per-
sonelle Auswirkungen auf die Stifterfirma;
16. Mai 2008 Beschluss zum Outsourcing der Logistik an die
F._______ AG, Abschluss des Verfahrens 31. Dezember 2010
(vgl. Aktennotiz zur Sitzung des Stiftungsrates vom 14. Februar
2011, S. 3/4 und vom 22. August 2011, S. 3/4 [Vorakten II/4a Bei-
lage 3e, 3f), als Folge 9 unfreiwillige Austritte, Übertritte und Ent-
lassungen;
März 2009 Beschluss zur Übertragung des Plattengeschäfts an
die G._______ AG (ab 1. Januar 2010 die Nachfolgefirma der Stif-
terfirma), Mai 2009 Vollzug, als Folge 2 Kündigungen seitens Ar-
beitgeberin;
April 2009 Beschluss zur Integration/Fusion der Stifterfirma in die
Nachfolgefirma G._______ AG, 31. Dezember 2009 Übertragung
der Arbeitsverhältnisse, 14. April 2010 Löschung der Stifterfirma
im Handelsregister;
15. Juli 2009 Beschluss zum Verkauf des Geschäftsbereichs Kü-
chen an die Firma H._______ AG, 31. Dezember 2009 Vollzug,
als Folge 12 unfreiwillige Austritte, Übertritte und Entlassungen;
2009 Erarbeitung neues Informatiksystem, Einführung 1. Januar
2010, als Folge 2 vorzeitige Pensionierungen mit von Arbeitgebe-
rin finanzierten AHV-Überbrückungsrenten.
5.1.3 Die verschiedenen Personalreduktionen können nur dann als ein-
heitlicher, eine Teilliquidation auslösender Vorgang verstanden werden,
wenn sie miteinander in Zusammenhang stehen (VETTER-SCHREIBER,
a.a.O., Rz. 14 zu Art. 53b mit Hinweisen). Vorliegend ist jedoch entgegen
dem Beschwerdeführer ein innerer Zusammenhang unter den Restruktu-
rierungen der einzelnen voneinander unabhängigen Geschäftseinheiten
nicht erkenntlich. Auch lässt sich aus der Geschäftspraxis der Mutterge-
sellschaft und der Nachfolgefirma nicht notwendigerweise ableiten, diese
hätten hinsichtlich der Stifterfirma einen übergeordneten Masterplan im
Sinne des Beschwerdeführers verfolgt. Insofern sind die vom Beschwer-
deführer ins Recht gelegten Beilagen zu seiner Replik (act. 19/5-9) keine
unwiderlegbaren Belege dafür, dass die bei der Stifterfirma durchgeführ-
ten Restrukturierungen alle auf das gleiche wirtschaftliche Ereignis – die
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C-5904/2013
Zusammenführung der Firmengruppen im Jahr 2007 – zurückgehen.
Dass die Bereiche Logistik, Platten, Küchen und Informatik im Hinblick
auf eine Optimierung der Stifterfirma restrukturiert wurden, ist noch kein
Merkmal für einen bereits bestehenden übergeordneten Plan. Hierzu ma-
chen Beschwerdegegnerin und Vorinstanz geltend, dass es der ständige
und allgemeine Auftrag an eine Geschäftsleitung sei, den aktuellen Ge-
schäftsbetrieb bezüglich Organisation und Rentabilität zu verbessern,
was im Einzelnen auch ein Verkauf oder eine Schliessung einer Abteilung
oder eine Zusammenlegung mit einer anderen Abteilung bedeuten könne.
Folgte man hingegen der Argumentation des Beschwerdeführers, würde
sich jede Firma in einem ständigen Umstrukturierungsprozess befinden.
Damit befände sich auch die mit der Firma verbundene Vorsorgeeinrich-
tung in einer ständigen Liquidation. Dies habe der Gesetzgeber jedoch
nicht gewollt und daher die Durchführung einer Teilliquidation per Stichtag
an einen klar definierten Geschäftsvorfall geknüpft. Diese Argumentation
von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin erscheint plausibel, wogegen es
für die Sichtweise des Beschwerdeführers offenkundig keinerlei schriftli-
che Hinweise gibt. Weder kann der Beschwerdeführer entsprechende
Nachweise erbringen, noch ergeben sich aus den Akten Anhaltspunkte
für eine 2007 geplante übergeordnete Strategie, mithin für eine mehrjäh-
rige Zielsetzung. Damit entfällt die Grundlage für die Durchführung einer
einzigen gesamthaften Teilliquidation mit Stichtag 31. Dezember 2010,
zumal die Beschwerdegegnerin als nicht registrierte Personalfürsorgestif-
tung bei der Durchführung der Teilliquidation über einen wesentlich grös-
seren Ermessensspielraum verfügt, als dies reglementarischen Vorsor-
geeinrichtungen zusteht (BGE 138 V 346 E. 6.5.2 in fine).
5.2 Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, mit der Aufteilung einer
Restrukturierung in mehrere Teilbereiche mit verschiedenen Stichtagen
und Zeiträumen werde der Grundsatz der Gleichbehandlung der Destina-
täre bei einer Teilliquidation verletzt. Die Aufteilung hätte zur Folge, dass
der Arbeitnehmer je nach Bereich der Stifterfirma, in dem er tätig gewe-
sen war, bei einer Teilliquidation mehr oder weniger oder gar nicht be-
rücksichtigt würde. Um eine derartige Ungleichbehandlung zu vermeiden,
sei eine einzige Teilliquidation abzuwickeln. Die Vorinstanz hat hierzu er-
wogen, dass es verschiedene Gruppen von Destinatären gebe, sei dem
Grundsatz der Gleichbehandlung eigen. Die gebotene Gleichbehandlung
beziehe sich auf die Angehörigen jeweils einer Gruppe. Es würden sich
dadurch im Ergebnis keine stossenden Rechtsungleichheiten ergeben.
Vorliegend würde sich die unterschiedliche Behandlung der unfreiwillig
aus dem Bereich Küchen und Logistik Ausgetretenen gegenüber den üb-
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rigen unfreiwillig Ausgetretenen auf objektive und nicht sachwidrige Krite-
rien stützen. Die Beschwerdegegnerin betont, der Stiftungsrat habe stets
diesen fundamentalen Grundsatz beachtet und konsequent hochgehal-
ten. Der Beschwerdeführer wolle aber nicht akzeptieren, dass auch das
Gesetz gewollt Unterschiede zwischen den Destinatären mache.
5.2.1 Bei der Stifterfirma handelte es sich um eine Unternehmung, die in
verschiedenen Geschäftsbereichen tätig war. Da in den Bereichen Kü-
chen, Logistik, Platten und Informatik einzelne, klar identifizierbare Re-
strukturierungen durchgeführt wurden, war einzeln zu prüfen, ob die Vor-
aussetzungen für eine Teilliquidation jeweils erfüllt waren, wie dies die Vo-
rinstanz zutreffend ausführt. Da zwischen den einzelnen Personalredukti-
onen kein Zusammenhang besteht (vgl. vorne E. 5.1.3), kann entgegen
dem Beschwerdeführer nicht von einer Zerstückelung einer einzelnen
Restrukturierung in mehrere Teilrestrukturierungen gesprochen werden.
5.2.2 Der Grundsatz der Gleichbehandlung wird mit der Durchführung
von mehr als einer Teilliquidation nicht verletzt, wenn nach Beendigung
einer einzelnen Teilliquidation weitere Teilliquidationen möglich sind und
dieselben oder jedenfalls ähnliche Aufteilungskriterien zur Anwendung ge-
langen, soweit die tatsächliche und die rechtliche Ausgangslage jeweils
dieselbe ist (BGE 128 II 394 E. 5.4). Vorliegend ergibt sich hinsichtlich der
einzelnen Restrukturierungen Folgendes: gemäss der vorstehenden Auf-
stellung (vgl. vorne E. 5.1.2) wurde 2009 der Geschäftsbereich Küchen
verkauft, wodurch es zu 12 unfreiwilligen Austritten, Übertritten und Ent-
lassungen kam. Damit waren sowohl die qualitativen wie auch die quanti-
tativen Kriterien einer Restrukturierung mit Teilliquidationsfolge erfüllt. Von
2008 bis 2010 erfolgte die Auslagerung der Logistik, was zu 9 unfreiwilli-
gen Austritten, Übertritten und Entlassungen führte. Damit waren wiede-
rum die qualitativen und quantitativen Kriterien einer Restrukturierung mit
Teilliquidationsfolge gegeben. Die in den Geschäftsbereichen Platten und
Informatik durchgeführten Massnahmen erfüllten hingegen die quantitati-
ven Voraussetzungen für eine Restrukturierung mit Teilliquidationsfolge
nicht. Dass dabei unterschiedliche Wertungen, Kriterien oder Massstäbe
bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Teilliquidation oder bei der
Verteilung der freien Mittel angewendet worden wären, wird weder gel-
tend gemacht noch ergibt sich Solches aus den Akten.
5.2.3 Damit erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers, die Durch-
führung mehrerer Teilliquidationen verletze den Grundsatz der Gleichbe-
handlung der Destinatäre, als unbegründet.
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C-5904/2013
5.3 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es sei auch der Tatbestand
der erheblichen Verminderung der Belegschaft im Sinne von Art. 53b
Abs. 1 Bst. a BVG erfüllt. Der Personalbestand sei von 116 Arbeitneh-
menden im Jahr 2008 auf 65 Arbeitnehmende anfangs 2010 resp. auf 54
Arbeitnehmende Ende 2010 gesunken. Massgebend sei, dass das Ar-
beitsverhältnis mit der Stifterfirma beendet wurde und die Betreffenden
aus dem Destinatärkreis der Beschwerdegegnerin ausgetreten sind. Es
sei nicht relevant, dass die aus der Stifterfirma Ausgetretenen später zur
Nachfolgefirma übergetreten seien. Dagegen wenden Vorinstanz und Be-
schwerdegegnerin ein, der Personalabbau habe nicht in diesem Mass
stattgefunden. Gemäss Teilliquidationsreglement seien freiwillige Austrit-
te, Kündigungen aus disziplinarischen Gründen oder fristlose Kündigun-
gen sowie Pensionierungen nicht zu berücksichtigen, und es seien die im
Verlauf der Restrukturierungen von der Stifterfirma zur Nachfolgefirma
Übergetretenen dem Fortbestand und nicht dem Abgangsbestand zuzu-
zählen. Gestützt auf Art. 8 Stiftungsurkunde würden sämtliche Mitarbei-
tenden der Stifterfirma, welche einen Arbeitsvertrag mit der Nachfolgefir-
ma erhalten haben, Destinatäre der Beschwerdegegnerin bleiben. Es sei
einzig auf die detaillierte Analyse der Geschäftsvorfälle im Gutachten
Z._______ abzustellen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstehen sich die mass-
gebenden Teilliquidationstatbestände von Art. 53b Abs. 1 Bst. a-c BVG
abschliessend und alternativ (Urteil des BGer 9C_2/2012 vom 30. August
2012 E. 6.1 mit dem Hinweis auf das Grundsatzurteil BGE 136 V 322
E. 8.2). Im konkreten Fall stand von Beginn an der Tatbestand der Re-
strukturierung der Stifterfirma nach Art. 53b Abs. 1 Bst. b BVG zur Debat-
te, auf den auch der Beschwerdeführer in erster Linie Bezug nimmt. Wie
vorstehend ausgeführt worden ist, steht aufgrund des Sachverhalts fest,
dass die Voraussetzungen für je eine Teilliquidation infolge Restrukturie-
rung der Geschäftsbereiche Küchen und Logistik gegeben sind. Damit
scheidet der Tatbestand der Verminderung der Belegschaft nach Art. 53b
Abs. 1 Bst. a BVG bzw. nach Art. 3 Teilliquidationsreglement mit dem vom
Beschwerdeführer anvisierten Stichtag 31. Dezember 2010 aus.
6.
Der Beschwerdeführer war bis 31. Dezember 2009 bei der Stifterfirma
und ab 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2010 bei deren Nachfolgefirma tätig.
Er macht geltend, selbst bei Verneinen einer zusammenhängenden Re-
strukturierung sei er bei mindestens zwei Restrukturierungen, welche ei-
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C-5904/2013
ne Teilliquidation nach sich ziehen, als Destinatär betroffen und demnach
anspruchsberechtigt. Dies ist im Folgenden zu prüfen.
6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst den vom Stiftungsrat fest-
gesetzten Stichtag 31. Dezember 2009 betreffend die Teilliquidation Kü-
chen und in diesem Zusammenhang die Dauer dieser Teilliquidation. Die
Reduktion der Belegschaft der Stifterfirma habe bereits 2008 begonnen
und habe sich bis zum Abschluss der Teilliquidation Logistik per 31. De-
zember 2010 erstreckt. Damit sei eine Dauer von drei Jahren anzuerken-
nen, was kein unverhältnismässig langer Zeitraum darstelle. Die Vor-
instanz habe in der angefochtenen Verfügung nicht begründet, weshalb
der Stichtag betreffend Teilliquidation Küchen auf den 31. Dezember 2009
und derjenige betreffend Teilliquidation Logistik auf den 31. Dezember
2010 festgesetzt worden sei. Der Stichtag für die zusammenhängende
Restrukturierung sei auf den 31. Dezember 2010 festzulegen.
6.1.1 Die Voraussetzungen der Teilliquidation sind von vornherein spezifi-
ziert. Raum für einen Entscheid im konkreten Einzelfall besteht nicht. Mit
diesem fixen Rahmen geht einher, dass sich der Stichtag für die Teilliqui-
dation prinzipiell nach dem die Liquidation auslösenden Ereignis be-
stimmt (BGE 139 V 407 E. 4.1.1). Der Stichtag erhält seine Wichtigkeit
dadurch, dass die meisten Teilliquidationsreglemente ihn zur Bestimmung
des Bilanzstichtages und des Destinatärkreises heranziehen (MARTINA
STOCKER, Die Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen, Diss. Freiburg
2012, S. 149 mit Hinweisen). Der Bilanzstichtag ist jener Tag, an dem die
Vermögensbestimmung vorgenommen wird. Idealerweise ist er dec-
kungsgleich mit dem Stichtag der Teilliquidation, da das Vermögen grund-
sätzlich in dem Zeitpunkt berechnet werden muss, in dem die Teilliquida-
tionsvoraussetzungen erfüllt sind (STOCKER, a.a.O., S. 150). So wurde
etwa bei einem Übertritt der Mitarbeitenden von der bisherigen zur neuen
Firma und die daran geknüpfte Auflösung der entsprechenden An-
schlussvereinbarung der Stichtag auf das Datum der Vertragsauflösung
festgelegt (Urteil BGer 2A.749/2006 vom 9. August 2007 E. 4.2). Aus
Praktikabilitätsgründen kann es aber insbesondere bei einer erheblichen
Verminderung oder einer Restrukturierung über einen längeren Zeitraum
Abweichungen geben. Erfolgt der Personalabbau schleichend, wird re-
gelmässig nicht ein Zeitpunkt, sondern ein Zeitraum festgelegt (vgl. BGE
139 V 407 E. 4.1.2, 128 II 394 E. 6.4 S. 405; KIESER, a.a.O., Rz. 14 zu
Art. 53b BVG).
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Diesen Grundsätzen wird im Teilliquidationsreglement der Beschwerde-
gegnerin mit folgender Regelung Rechnung getragen:
„Art. 8 Beginn der Teilliquidation und Stichtag
1 Die Teilliquidation beginnt bei der Verminderung der Belegschaft mit dem
Ablauf der Kündigungsfristen bzw. im Falle einer Restrukturierung mit dem
Übergang der Arbeitsverhältnisse. Es wird ein Zeitraum von höchstens ei-
nem Jahr berücksichtigt. Sieht der Abbau- bzw. Restrukturierungsplan je-
doch eine längere bzw. kürzere Frist vor, ist diese Frist massgebend.
2 Stichtag der Teilliquidation ist der 31. Dezember des Geschäftsjahres, in
welchem die Teilliquidation abgeschlossen wird.“
6.1.2 In casu wurde der Verkauf der Küchensparte am 15. Juli 2009 be-
schlossen und nach übereinstimmender Darstellung der Parteien (vgl.
Beschwerdeschrift S. 5 und Gutachten S. 5) per 31. Dezember 2009 voll-
zogen. Diesem Vorgang entsprechend wurde der Stichtag der Teilliquida-
tion auf den 31. Dezember 2009 festgesetzt. Dass sich der Verkauf in ir-
gendeiner Weise über dieses Datum hinaus erstreckte, ist nicht ersicht-
lich. Damit besteht auch kein Grund für die Verlängerung des Zeitraums
der Teilliquidation und mithin für die Verschiebung des Stichtags auf den
31. Dezember 2010. Demgegenüber wurde der Stichtag betreffend Aus-
lagerung Logistik auf den 31. Dezember 2010 festgelegt. Begründet wird
dies damit, dass das Outsourcing der Logistik auf den 31. Dezember
2010 abgeschlossen wurde (vgl. Aktennotiz Sitzung des Stiftungsrats
vom 14. Februar 2011 S. 3 und 4 [Vorakten II/4a Beilage 3e]). Auf die
Teilliquidation Küchen hat dies keinen Einfluss, da die einzelnen Ge-
schäftsbereiche wie erwähnt unabhängig voneinander restrukturiert wur-
den. Insgesamt erweisen sich damit sowohl der vom Stiftungsrat auf den
31. Dezember 2009 festgelegte Stichtag der Teilliquidation Küchen wie
auch der auf den 31. Dezember 2010 festgelegte Stichtag der Teilliquida-
tion Logistik als korrekt.
6.2 Als Nächstes ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer dem Kreis der
von der Teilliquidation betroffenen Destinatären angehörte.
6.2.1 Den Versicherten, die von einer Teilliquidation ihrer Vorsorgeeinrich-
tung betroffen sind, steht neben der eigentlichen Austrittsleistung zusätz-
lich ein (individueller oder kollektiver) Anspruch auf freie Mittel zu (Urteil
des BGer 2A.639/2005 vom 10. April 2006, E. 5.1 mit Hinweisen). Von
Fall zu Fall müssen auch Destinatäre berücksichtigt werden, welche die
Stifterfirma bereits verlassen haben. Der Einbezug von Personal, das
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zum Zeitpunkt der Vermögensübertragung nicht mehr bei der Stifterfirma
beschäftigt ist, entspricht dem Grundsatz, dass das Stiftungsvermögen
demjenigen Personal folgt, für das es geäufnet wurde; ansonsten würde
das verbleibende Personal vom Personalabbau profitieren und somit ge-
gen die Vorschriften der Gleichbehandlung verstossen. Im konkreten Ein-
zelfall gehören alle diejenigen Personen zum Begünstigtenkreis, die vom
massgebenden Teilliquidationstatbestand erfasst sind (VETTER-SCHREI-
BER, a.a.O., Rz. 17 zu Art. 53d).
6.2.2 Vorliegend steht ausser Frage und wird auch vom Beschwerdefüh-
rer nicht anders dargetan, dass die Abteilungen Logistik, Platten und In-
formatik nicht zu seinen Tätigkeitsgebieten bei der Stifterfirma gehörten
(vgl. Bestätigung Aufgabenbereiche vom 1. März 2010 [act. 19/10]).
Dementsprechend war er von den Reorganisationen in den genannten
Abteilungen nicht betroffen, gehörte mithin nicht zu den entsprechenden
Abgangsbeständen. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer aus
diesen Restrukturierungsmassnahmen, insbesondere aus der Teilliquida-
tion infolge Auslagerung der Logistik, keinerlei Ansprüche auf Zuteilung
freier Mittel ableiten kann.
6.2.3 Demgegenüber ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Ge-
schäftsbereich Küchen bei der Stifterfirma tätig war. Dass er von der
diesbezüglichen Teilliquidation nicht erfasst, mithin nicht an den freien
Mitteln beteiligt wurde, begründen Beschwerdegegnerin und Vorinstanz
u.a. damit, dass er aufgrund seiner Weiterbeschäftigung bei der Nachfol-
gefirma nicht dem Abgangsbestand angehört habe. Zu prüfen ist, ob dem
zu folgen ist.
Zum Destinatärkreis bzw. zum Anspruch auf freie Mittel hält das Teilliqui-
dationsreglement der Beschwerdegegnerin u.a. Folgendes fest:
"Art. 10 Anteil am freien Stiftungsvermögen
1 Sind die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt, besteht bei indivi-
duellen Austritten ein individueller und bei kollektiven Austritten ein individu-
eller oder kollektiver Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln der Per-
sonalfürsorgestiftung.
(2; 3; 4)."
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"Art. 13 Verteilung der freien Mittel
(1)
2 Die freien Mittel für Personen, die nicht aus der Personalfürsorgestiftung
ausscheiden, verbleiben unverteilt in der Personalfürsorgestiftung.
(3; 4)."
Wie vorstehend ausgeführt, wurde der Stichtag der Teilliquidation Küchen
auf den 31. Dezember 2009 festgesetzt (vgl. vorne E. 6.1.2). Damit be-
steht der diesbezügliche Abgangsbestand aus den Destinatären, welche
spätestens per 31. Dezember 2009 aus der Stifterfirma/Geschäftsbereich
Küchen ausschieden, ohne anschliessend in die Nachfolgefirma überzu-
treten. Andernfalls wären sie, wie unter E. 7.1 zu zeigen sein wird, Desti-
natäre der Beschwerdegegnerin geblieben, und ihre Anteile an den freien
Mitteln wären gemäss dem zitierten Art. 13 Abs. 2 des Teilliquidationsreg-
lements unverteilt in der Beschwerdegegnerin geblieben.
Der Beschwerdeführer schied ebenfalls per 31. Dezember 2009 aus dem
Bereich Küchen aus, trat aber in die Nachfolgefirma über (vgl. Kündi-
gungsschreiben vom 25. Februar 2010 [Vorakten II/2]) und blieb dort bis
zum 30. Juni 2010 weiterbeschäftigt. Somit gehörte er nicht dem Ab-
gangsbestand der Teilliquidation Bereich Küchen an, weshalb ihm in
Übereinstimmung mit Lehre, Rechtsprechung und Teilliquidations-
reglement der Beschwerdegegnerin kein individueller oder kollektiver An-
spruch auf Zuteilung freier Stiftungsmittel aus der Teilliquidation infolge
Verkaufs des Geschäftsbereichs Küchen zusteht. Damit kann offen blei-
ben, wie hoch das Pensum des Beschwerdeführers im Geschäftsbereich
Küchen gewesen war.
6.3 Als Zwischenergebnis steht somit fest, dass der Beschwerdeführer
aus den Restrukturierungen der Geschäftsbereiche Küchen, Logistik,
Platten und Informatik entgegen seiner Auffassung mangels Zugehörig-
keit zu einem dieser Abgangsbestände keinen Anspruch auf individuelle
oder kollektive Zuteilung freier Mittel ableiten kann.
7.
Schliesslich ist unter den dargelegten (vgl. vorne E. 5.1.2) relevanten Ge-
schäftsvorfällen bei der Stifterfirma die im April 2009 erfolgte Absorptions-
fusion mit der Nachfolgefirma G._______ AG als übernehmende Gesell-
schaft näher zu prüfen. Der Beschwerdeführer ist nämlich der Ansicht,
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aufgrund dieser Fusion sei bei der Beschwerdegegnerin eine Teilliquidati-
on durchzuführen, von welcher er als Destinatär erfasst würde.
7.1 Wie sich eine Fusion der Stifterfirma auf die Beschwerdegegnerin
auswirkt, wird in Art. 8 Abs. 2 der Stiftungsurkunde (Vorakten I/1) festge-
halten:
"Mit der Übertragung der Stifterfirma auf eine Rechtsnachfolgerin, bei Fusion
oder Änderung der Rechtsform der Stifterfirma folgt ihr die Stiftung, ohne ge-
genteiligen Beschluss des Stiftungsrates, nach. Die Rechte und Pflichten der
Stifterfirma gegenüber der Stiftung gehen auf die Rechtsnachfolgerin über."
Demnach folgte im vorliegenden Fall, da kein anderslautender Stiftungs-
ratsbeschluss besteht, die Beschwerdegegnerin der Stifterfirma nach,
und die Rechte und Pflichten gegenüber der Beschwerdegegnerin gingen
auf die Nachfolgefirma G._______ AG über. Wie von der Vorinstanz zu-
treffend ausgeführt, wurde die Beschwerdegegnerin nun die Vorsorgeein-
richtung der Nachfolgefirma.
Für die aus der Stifterfirma zur Nachfolgefirma übergetretenen Mitarbei-
tenden, unter ihnen der Beschwerdeführer, bedeutet dies, dass sie per
31. Dezember 2009 nicht aus dem Destinatärkreis der Beschwerdegeg-
nerin ausschieden, sondern weiterhin deren Destinatäre blieben. Damit
und in Übereinstimmung mit Beschwerdegegnerin und Vorinstanz erüb-
rigte sich die Durchführung einer Teilliquidation per 31. Dezember 2009
infolge Fusion. Insofern war die Beschwerdegegnerin auch nicht ver-
pflichtet, per 31. Dezember 2009 freie Stiftungsmittel an die zur Nachfol-
gefirma Übergetretenen zu verteilen.
7.2 Vorinstanz und Beschwerdegegnerin gehen davon aus, dass mit dem
Übergang der Arbeitsverhältnisse per 31. Dezember 2009 die Fusion
nicht mehr weiter als Teilliquidationsbestand in Betracht zu ziehen sei.
Diese Auffassung ist zu präzisieren. So markieren die per 31. Dezember
2009 erfolgten Übertritte in die Nachfolgefirma in Übereinstimmung mit
Art. 8 Abs. 1 des Teilliquidationsreglements (vgl. E. 6.1.1) den Beginn der
Restrukturierung, nicht aber zugleich deren Ende, wie der Beschwerde-
führer zutreffend argumentiert. Dies ergibt sich ebenfalls aus Art. 8 Abs. 1
des Teilliquidationsreglements, demzufolge eine Zeitdauer von einem
Jahr zu berücksichtigen ist, soweit der Restrukturierungsplan keine ande-
re Frist vorsieht. Vorliegend ist von einem Restrukturierungsplan mit einer
anderslautenden Dauer nichts bekannt, weshalb von der einjährigen, bis
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zum 31. Dezember 2010 dauernden Restrukturierungsfrist auszugehen
war. Sofern innerhalb dieser Frist mindestens 5% (E. 4.3.3) der ehemali-
gen Mitarbeitenden der Stifterfirma aus der Beschwerdegegnerin aus-
scheiden mussten, hätte per 31. Dezember 2010 eine Teilliquidation bei
der Beschwerdegegnerin aufgrund der Fusion der Stifterfirma mit der
Nachfolgefirma durchgeführt werden müssen.
Nach der Aktenlage steht indes lediglich fest, dass der Beschwerdeführer
(vgl. Kündigungsschreiben vom 25. Februar 2010) und eine weitere ehe-
malige Mitarbeiterin der Stifterfirma (vgl. Gutachten S. 4) im Laufe von
2010 infolge der Fusion aus der Nachfolgefirma austraten. Über weitere
unfreiwillige Austritte aus dem nämlichen Grund finden sich in den Akten
keine Hinweise oder Belege. In quantitativer Hinsicht erfüllt damit die Fu-
sion zwischen Stifterfirma und Nachfolgefirma den Tatbestand der Re-
strukturierung nach Art. 53b Abs. 1 Bst. b BVG nicht. Insofern bestand für
die Beschwerdegegnerin keine Pflicht, aufgrund der Absorptionsfusion ei-
ne Teilliquidation per 31. Dezember 2010 durchzuführen und mithin an die
ausgetretenen Destinatäre, zu denen der Beschwerdeführer gehörte,
freie Mittel zu verteilen.
7.3 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, durch die Zusammen-
führung der Belegschaften im Rahmen der Fusion habe sich der ur-
sprüngliche Personalbestand vermutlich um mehr als 10% verändert,
womit der Teilliquidationstatbestand erfüllt sei. Vermutlich habe sich
dadurch auch der Destinatärkreis der Beschwerdegegnerin erheblich er-
weitert, wodurch sich die Anwartschaften der bisherigen Destinatäre ver-
mindert haben dürften.
Hierzu ist auf die noch immer gültige Stiftungsurkunde der Beschwerde-
gegnerin zu verweisen. Aufgrund des bereits zitierten Art. 8 der Stiftungs-
urkunde (vgl. E. 7.1) übernimmt die Nachfolgefirma die Rechte und Pflich-
ten gegenüber der Beschwerdegegnerin gemäss dem in Art. 3 der Stif-
tungsurkunde genannten Stiftungszweck (vgl. Sachverhalt A). Auch wenn
sich infolge der Überführung der Stifterfirma in die Nachfolgefirma deren
Mitarbeiterzahl erhöht haben sollte, ändert dies nichts am statutarisch
festgelegten Destinatärkreis der Beschwerdegegnerin, worauf diese denn
auch mit Recht hinweist. Entgegen dem Beschwerdeführer ergibt sich
daher trotz einer allfälligen Erhöhung der Arbeitnehmeranzahl infolge der
Fusion keine Notwendigkeit, eine Teilliquidation bei der Beschwerdegeg-
nerin durchzuführen bzw. deren freie Mittel an die ehemaligen Mitarbei-
tenden der Stifterfirma und damit an den Beschwerdeführer zu verteilen.
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7.4 Schliesslich äussert der Beschwerdeführer die Befürchtung, es sei
nicht gesichert, dass die Mittel allein für die ehemaligen Mitarbeitenden
der Stifterfirma verwendet würden. Insbesondere aufgrund der geplanten
Überführung der Beschwerdegegnerin in eine neue Stiftung müsse von
einer Liquidation der Beschwerdegegnerin ausgegangen werden.
Auch dieser Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen.
Die Frage der rechtmässigen Verwendung der freien Mittel im Rahmen
der im Gutachten erwähnten allfälligen Überführung der Beschwerdegeg-
nerin in eine andere Stiftung ist im vorliegenden Verfahren nicht relevant.
Dies wird vielmehr dereinst von der zuständigen Aufsichtsbehörde im
Rahmen des Verfahrens der Stiftungsfusion zu prüfen sein, wie die Vor-
instanz zutreffend darlegt. Dafür, dass im Sinne einer Präventivmass-
nahme per 31. Dezember 2010 eine Teilliquidation bzw. Mittelverteilung
bei der Beschwerdegegnerin durchzuführen wäre, besteht keinerlei An-
lass.
7.5 Somit ist festzustellen, dass auch die Absorptionsfusion der Stifterfir-
ma mit der Nachfolgefirma keinen Anspruch auf Zuteilung freier Stif-
tungsmittel an den Beschwerdeführer begründet.
8.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Vorgehen der Beschwerdegeg-
nerin, zwei separate Teilliquidationen betreffend den Geschäftsbereich
Küchen mit Stichtag 31. Dezember 2009 und betreffend den Bereich Lo-
gistik mit Stichtag 31. Dezember 2010 durchzuführen, rechtmässig ist.
Der Beschwerdeführer ist keinem Abgangsbestand zuzurechnen und hat
keinen Anspruch auf individuelle oder kollektive Zuteilung freier Stif-
tungsmittel. Insoweit ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und
die Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung ist abzuweisen.
9.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
9.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 63 Abs. 1 VwVG zur
Folge, dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird. Die
Verfahrenskosten werden gestützt auf Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 3'000.- festgelegt.
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Der am 11. November 2013 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe
wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen. Die obsie-
gende Beschwerdegegnerin hat als Trägerin der beruflichen Vorsorge
praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V
143 E. 4). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Ausrichtung
einer Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung vom
12. September 2013 wird bestätigt.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
– die Oberaufsichtskommission BVG
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Regula Hurter Urech
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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