Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer C-6344/2023

C-6344/2023Entscheid vom 07.09.2026InvalidenversicherungOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer, deutscher Staatsangehöriger mit langjähriger Beitragszeit in der schweizerischen AHV/IV, erhielt in Deutschland ab 1. August 2020 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland lehnte sein Gesuch um eine schweizerische IV-Rente mit der Begründung ab, es habe keine während eines Jahres hinreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Streitig war, ob ihm nach schweizerischem Recht ein Anspruch auf eine Invalidenrente zusteht.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt zwar das Freizügigkeitsabkommen und die EU-Koordinierungsverordnungen anwendbar sind, die Invalidität aber nach schweizerischem Recht zu beurteilen ist; die deutsche Rentenzusprache entfaltet daher für die Schweiz keine Bindungswirkung. Die Vorinstanz stützte sich ausschliesslich auf versicherungsinterne Aktengutachten, welche weder die divergierenden ärztlichen Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit noch das Zusammenwirken der somatischen und psychischen Leiden hinreichend würdigten. Insbesondere fehlte eine genügende psychiatrische Abklärung und eine Prüfung der psychischen Beeinträchtigungen anhand der massgebenden Standardindikatoren. Damit war der medizinische Sachverhalt unvollständig abgeklärt, weshalb weitere interdisziplinäre Abklärungen erforderlich sind.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, die Verfügung vom 6. November 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und zu neuem Entscheid an die IVSTA zurückgewiesen. Die Vorinstanz hat insbesondere eine interdisziplinäre Begutachtung zu veranlassen und anschliessend den Rentenanspruch neu zu beurteilen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung III
C-6344/2023

Urteil vom 7. September 2026

Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter David Weiss,
Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiberin Pranvera Rasaj.

Parteien A._______, (Deutschland)
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.

Gegenstand IV, Rentengewährung;
Verfügung der IVSTA vom 6. November 2023.
C-6344/2023

Sachverhalt:

A.
A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren
am (…), ist deutscher Staatsangehöriger und seit dem 9. November 2019
verheiratet. Er war vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2008 als Leiter
Export Industrielacke bei der B._______ in (…) sowie vom 1. April 2012
bis zum 30. September 2018 als Key-Account-Manager im Aussendienst
bei der C._______ in (…) tätig. Dabei entrichtete er während insgesamt
143 Monaten Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung. Zuletzt arbeitete der Versicherte vom 1. März 2019
bis zum 31. Juli 2020 als Key-Account-Manager im Aussendienst bei der
D._______ in (…) (Akten der Vorinstanz [IVSTA-act.] 30 S. 18, 44, 45).

B.

B.a Mit Rentenbescheid vom 17. Februar 2023 sprach die Deutsche Ren-
tenversicherung Bund dem Versicherten eine Rente wegen voller Erwerbs-
minderung zu. Der Rentenanspruch wurde ab dem 1. August 2020 bis
längstens zum 30. November 2028 befristet zugesprochen. Die Renten-
festsetzung erfolgte unter Berücksichtigung der europäischen Verordnun-
gen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, wobei festge-
halten wurde, diese Regelungen fänden auch im Verhältnis zur Schweiz
Anwendung (IVSTA-act. 29).

B.b Am 13. Juni 2023 leitete die Deutsche Rentenversicherung Bund
(DRV) den vom Versicherten am 13. August 2020 eingereichten Renten-
antrag zur Einleitung des Rentenverfahrens nach der europäischen Ver-
ordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie die
dazugehörenden Beilagen an die Schweizerische Ausgleichskasse SAK
weiter (Eingang SAK am 19. Juni 2023; IVSTA-act. 20; 21).

B.c Am 9. Oktober 2023 nahm Dr. E._______, Ärztin des Regionalen Ärzt-
lichen Dienstes Rhone (nachfolgend: RAD), aus versicherungsmedizini-
scher Sicht zu den gesundheitlichen Einschränkungen des Versicherten
Stellung (IVSTA-act. 45).

B.d Am 13. Oktober 2023 erliess die IVSTA ihren Vorbescheid, mit wel-
chem sie das Leistungsgesuch abwies. Zur Begründung führte sie aus, es
bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente, da während eines Jahres
keine hinreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe
(IVSTA-act. 47).

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B.e Am 23. Oktober 2023 reichte der Versicherte Widerspruch gegen den
Bescheid vom 13. Oktober 2023 bei der IVSTA ein. Er brachte vor, dass
die Ausführungen der IVSTA nicht korrekt seien und eine durchschnittliche
Arbeitsunfähigkeit von einem Jahr vorgelegen habe (IVSTA-act. 49).

B.f Mit Verfügung vom 6. November 2023 lehnte die IVSTA das Leistungs-
gesuch ab. Zur Begründung führte sie aus, aus den Akten gehe hervor,
dass während eines Jahres keine ausreichende durchschnittliche Arbeits-
unfähigkeit vorgelegen habe. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei
die Ausübung der festgelegten üblichen Tätigkeit immer noch zumutbar
und schliesse somit einen Rentenanspruch aus (IVSTA-act. 50).

C.

C.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 14. November 2023 Be-
schwerde gegen die Verfügung vom 6. November 2023. Er machte geltend,
dass der Rentenbescheid aus Deutschland demjenigen aus der Schweiz
widerspreche und ihm die Schweizer Rente fehle, wobei er 15 Jahre in der
Schweiz gearbeitet habe (Akten Bundesverwaltungsgericht [BVGer-
act.] 1).

C.b Am 17. November 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer antragsgemäss Einsicht in die Vorakten (IVSTA-act. 52).

C.c Am 23. November 2023 erliess das Bundesverwaltungsgericht eine
Zwischenverfügung mit der Aufforderung, einen Kostenvorschuss in Höhe
von Fr. 800.– zu leisten (BVGer-act. 2). Der Beschwerdeführer leistete den
Kostenvorschuss am 18. Januar 2024 (BVGer-act. 6).

C.d Die Vorinstanz nahm mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2024 zur
Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung und die Bestäti-
gung der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 9).

C.e Mit Replik vom 5. April 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm-
lassung Stellung. Er machte geltend, dass der Hauptgrund für die Renten-
zusprache in Deutschland in der Vernehmlassung nicht erwähnt werde,
und reichte zudem weitere Unterlagen ein (BVGer-act. 11).

C.f Die Vorinstanz nahm mit Duplik vom 7. Mai 2024 zur Replik Stellung
und hielt an ihren Anträgen fest (BVGer-act. 13).

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C.g Das Bundesverwaltungsgericht schloss den Schriftenwechsel am
13. Mai 2024 (BVGer-act. 14).

D.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1
Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der ange-
fochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur
Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, nachdem
auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet worden ist
(Art. 63 Abs. 4 VwVG), einzutreten.

2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 6. November 2023, mit der die Vorinstanz das Leistungs-
begehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat. Streitig und vom Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine schweizerische Invalidenrente im Rahmen einer Erstanmeldung.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt
in Deutschland und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Es liegt offensichtlich ein
grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu
BGE 145 V 231 E. 7.1; 143 V 354 E. 4; 143 V 81 E. 8.1). Damit gelangen
das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681)
und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die
Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)

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Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009
(SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind
auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und
Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der
Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an-
spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe-
reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem
Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom
16. Januar 2013 E. 4; Art. 46 Abs. 3 und Anhang VII der Verordnung [EG]
Nr. 883/2004). Nach Art. 46 Abs. 3 der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 ist
nämlich eine vom Träger eines Staats getroffene Entscheidung über den
Grad der Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen be-
troffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften
dieser Staaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in An-
hang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für
das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz (ebenso wie für das
Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz)
nicht der Fall ist.

3.2 Am 1. Januar 2022 ist das revidierte Bundesgesetz über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20; Weiterentwicklung der IV, Änderung vom
19. Juni 2020, AS 2021 705; BBl 2020 5535) in Kraft getreten. Vorliegend
sind in Anbetracht der am 13. Juni 2023 erfolgten Erstanmeldung Leistun-
gen mit allfälligem Anspruchsbeginn nach dem 31. Dezember 2021 streitig
(vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. b und Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. BGE 142 V 547 E. 3).
Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen
(BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1) beurteilt sich die Streitigkeit
demnach nach der ab 1. Januar 2022 geltenden Rechtslage.

3.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 6. November 2023) eingetretenen Sachver-
halt ab (BGE 144 V 224 E. 6.1.1; 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei-
ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteil des
BGer 8C_136/2017 vom 7. August 2017 E. 3). Tatsachen, die sich erst spä-
ter verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem
Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet
sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen
(Urteil des BGer 8C_506/2022 vom 21. Juni 2023 E. 4 m.H.;
BGE 121 V 362 E. 1b).

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4.

4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).

4.3 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozi-
alversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht
(vgl. Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfah-
ren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376
E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 195 E. 2
und 122 V 158 E. 1a, je m.w.H.). Sofern das Gesetz nicht etwas Abwei-
chendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2; 138 V 218 E. 6).

5.

5.1 Der Beschwerdeführer hat während mehr als drei Jahren Beiträge im
Sinn von Art. 36 Abs. 1 IVG geleistet (IVSTA-act. 45), sodass die An-
spruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllt ist. Es bleibt zu
prüfen, ob er invalid im Sinne des Gesetzes ist.

5.2

5.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die
Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begrün-
dung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

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verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun-
fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch-
tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor,
wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

5.2.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a),
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Bst. c).

5.2.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsan-
spruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die
Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen
Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2).

5.2.4 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwal-
tung und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztli-
chen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stel-
len sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis-
wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen-
hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss-
folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson
muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl.

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Urteile des BGer 9C_546/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 4.3 mit Verweis
auf BGE 137 V 210; 9C_555/2017vom 22. November 2017 E. 3.1 m.H.).

5.3

5.3.1 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver-
fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtspre-
chung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351
E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Be-
obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Be-
richte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrau-
ensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den all-
gemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil
des BGer 8C_787/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3.2 m.H. auf
BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken
der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden, namentlich
wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation ent-
springende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung uner-
kannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom
27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.). Den Berichten und Gutachten versicherungs-
interner Ärzte kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er-
scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind
und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache al-
lein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versiche-
rungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Be-
fangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche
das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begrün-
det erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125 V 351
E. 3b/ee).

5.3.2 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht
nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf Berichte versiche-
rungsinterner medizinischer Fachpersonen zu entscheiden. In solchen Fäl-
len sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem
Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der

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Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergän-
zende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225
E. 5.2). Die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) und
des medizinischen Dienstes der IVSTA sind als versicherungsinterne Be-
richte zu würdigen (vgl. betreffend RAD: Urteile des BGer 9C_159/2016
vom 2. November 2016 E. 2.2 f.; 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4).

5.3.3 Die Stellungnahmen des RAD oder des medizinischen Dienstes der
IVSTA, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie
Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt
und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich
feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztli-
che Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl.
Urteile des BGer 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.1; 9C_524/2017
vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; je m.H.).
Die Aufgabe der versicherungsinternen Fachpersonen besteht insbeson-
dere darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für
die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge
über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen
Sachverhalt zusammenzufassen und versicherungsmedizinisch zu würdi-
gen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 m.H.; Urteil des
BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Sie haben die vorhande-
nen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen, wozu namentlich auch
gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzu-
nehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzu-
stellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen ist
(BGE 142 V 58 E. 5.1). Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine
beweistauglichen Unterlagen, kann die Stellungnahme einer versiche-
rungsinternen Fachperson in der Regel keine abschliessende Beurtei-
lungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärungen An-
lass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).

5.3.4 Eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der
behandelnden Ärztinnen und Ärzte (z.B. Hausärzte oder Spezialärztinnen)
kommt im Beschwerdeverfahren kaum in Frage, zumal deren Berichte in
der Regel nicht die materiellen Anforderungen an ein Gutachten erfüllen.
Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen
Verhältnis zur versicherten Person und haben sich in erster Linie auf die
Behandlung zu konzentrieren. Bei der Würdigung ihrer Berichte hat das
Gericht sowohl dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutach-
tungsauftrag wie auch der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im

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Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung zu tragen
(BGE 135 V 465 E. 4.5). Der Umstand allein, dass eine Einschätzung von
der Hausärztin oder dem Hausarzt stammt, darf jedoch nicht dazu führen,
sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen. Die einen längeren Zeit-
raum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärztin-
nen und Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor (Urteil des BGer
8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3). Ihre Berichte können insbesondere
geeignet sein, die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsin-
ternen medizinischen Stellungnahmen in Zweifel zu ziehen
(BGE 135 V 465 E. 4.5). Soll also über einen Rentenanspruch ohne Ein-
holung eines externen Gutachtens, sondern gestützt auf im Wesentlichen
oder sogar ausschliesslich vom Versicherungsträger intern eingeholte me-
dizinische Unterlagen entschieden werden, so sind an die Beweiswürdi-
gung strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur
geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche-
rungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzu-
nehmen sind (vgl. Urteil des BGer 9C_730/2018 vom 27. März 2019
E. 5.1.2 mit Verweis auf BGE 142 V 58 E. 5.1).

5.4 Grundsätzlich sind bei sämtlichen psychischen Erkrankungen für die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die
– unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren
einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlau-
ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen
(BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281). Ausgangspunkt der Prüfung und
damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte
Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Die für
die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundes-
gericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funk-
tioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädi-
gung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Be-
handlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten
[E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur,
grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext»
(E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens
[E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenni-
veaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behand-
lungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
(E. 4.4.2).

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6.

6.1 Der Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise vor, dass ihn die Deut-
sche Rentenversicherung Bund nach einer dreijährigen Krankheitsdauer
vom 11. März 2020 bis zum 1. April 2023 als zu 100% erwerbsunfähig ein-
gestuft habe. Seit dem 1. April 2023 (recte: 1. August 2020; vgl. IVSTA-
act. 29) beziehe er eine Rente. Am 11. März 2023 sei über die Deutsche
Rentenversicherung Bund zudem eine Rente in der Schweiz beantragt
worden. Der Beschwerdeführer führt aus, er habe seine bisherige berufli-
che Tätigkeit mit Rentenbeginn aufgeben müssen. Nach deutschem Recht
dürfe er zusätzlich ein Einkommen von bis zu EUR 17’823.75 erzielen, wo-
bei seine Arbeitsfähigkeit auf maximal drei Stunden pro Tag beschränkt sei.
Weiter bringt er vor, während 15 Jahren in der Schweiz gearbeitet zu ha-
ben. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Rentenent-
scheide aus Deutschland und der Schweiz stünden in Widerspruch zuei-
nander: Während er gemäss dem deutschen Rentenentscheid als zu 100%
erwerbsunfähig gelte, werde er gemäss dem schweizerischen Rentenent-
scheid als zu 100% erwerbsfähig eingestuft (BVGer-act. 1).

6.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, dass das Leistungs-
gesuch des Beschwerdeführers mangels anspruchsbegründeter Invalidität
abgelehnt worden sei. Die Vorinstanz erläutert, dass für die Beurteilung
des Rentenanspruchs allein die schweizerischen Rechtsnormen massge-
bend seien. Es bestehe für die rechtsanwendenden Behörden in der
Schweiz keine Bindung an Feststellungen und Entscheide ausländischer
Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und
Anspruchsbeginn. Der Beschwerdeführer könne entsprechend aus der Tat-
sache des Bezugs einer Invalidenrente der deutschen Rentenversicherung
Bund in Bezug auf einen Anspruch aus der schweizerischen Invalidenver-
sicherung nichts zu seinen Gunsten ableiten. So sei der ärztliche Dienst
der Vorinstanz nach Würdigung sämtlicher medizinischer Unterlagen in
seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2023 zur Schlussfolgerung gelangt,
dass aus somatischer Sicht nie eine langandauernde IV-relevante Arbeits-
unfähigkeit bestanden habe, weder in der angestammten noch in einer Ver-
weistätigkeit. Zusätzlich seien die Akten im Rahmen der Vernehmlassung
einem Psychiater unterbreitet worden, welcher die allgemeinärztliche Be-
urteilung bestätigt habe. Die Beschwerde sei entsprechend abzuweisen
(BVGer-act. 9).

6.3 In seiner Replik lässt der Beschwerdeführer vorbringen, der Haupt-
grund seiner Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausreichend thematisiert worden.

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Ursache seiner Arbeitsunfähigkeit sei die maligne arterielle Hypertonie mit
häufigen Entgleisungen, was sich aus den Rehabilitationsberichten der
Jahre 2020 und 2021 ergebe. Zur Untermauerung seiner Vorbringen habe
der Beschwerdeführer ein ärztliches Attest vom 20. April 2024 erstellen las-
sen, welches die maligne Hypertonie bestätige. Zudem verweist er auf den
kardiologischen Bericht vom 14. Mai 2020. Weiter bringt der Beschwerde-
führer vor, infolge des stark erhöhten Blutdrucks und aufgrund der Vielzahl
der einzunehmenden Medikamente sei es zu einem Leistungsabfall ge-
kommen und er habe seine Führerausweise abgeben müssen. Schliesslich
macht der Beschwerdeführer geltend, seine Unterlagen seien nicht korrekt
geprüft worden, weshalb seinem Leistungsgesuch stattzugeben sei
(BVGer-act. 11).

6.4 In ihrer Duplik führt die Vorinstanz aus, sie habe die Akten dem ärztli-
chen Dienst der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (recte: RAD Rhone)
unterbreitet und der Stellungnahme von Dr. E._______ vom 30. April 2024
nichts beizufügen. Darin wird ausgeführt, dass die Anzahl der eingenom-
menen Medikamente keine Arbeitsunfähigkeit begründe. Zudem liege wei-
terhin eine unzureichend eingestellte Hypertonie vor, wobei sich die Maxi-
malwerte nicht in einem «gefährlichen» Bereich bewegten. Sodann ver-
möchten auch drei Ablationsbehandlungen aufgrund intermittierenden Vor-
hofflimmerns keine IV-relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen.
Schliesslich wird festgehalten, dass dem Beschwerdeführer körperlich an-
strengende Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Dies treffe jedoch nicht
auf seine angestammte Tätigkeit zu. Es bestehe daher kein Anlass, die
bisherige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu ändern (BVGer-act. 13).

7.
Zunächst ist festzuhalten, dass für die Beurteilung des Rentenanspruchs
Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Be-
hörden und Ärzte hinsichtlich des Invaliditätsgrades sowie des Anspruchs-
beginns für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht ver-
bindlich sind (vgl. E. 3.1). Von Sozialversicherungsträgern der Staaten der
Europäischen Union erhaltene Unterlagen und Berichte sind im Schweizer
Verfahren zwar zu beachten, aber nicht verbindlich (vgl. dazu bspw. Urteil
des BVGer C-4855/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.3.3 und E. 5.7). Der Be-
schwerdeführer kann sich daher vorliegend nicht mit Erfolg darauf berufen,
dass die in Deutschland erfolgte Rentenzusprache sowie die dort festge-
stellte Arbeitsunfähigkeit von 100% auch für das schweizerische Verfahren
verbindlich seien oder in der Schweiz in gleicher Weise qualifiziert werden
müssten. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht davon ausgegangen, dass für

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die Beurteilung des Rentenanspruchs ausschliesslich die schweizerischen
Rechtsnormen massgebend sind. Demnach ist der geltend gemachte Ren-
tenanspruch nach den einschlägigen schweizerischen Normen zu prüfen
und zu beurteilen.

Ausgehend von den nach schweizerischem Recht massgebenden Beurtei-
lungskriterien ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Vorinstanz den
medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt hat.

8.
Vorliegend stützte sich die Vorinstanz für die Beurteilung des medizini-
schen Sachverhalts ausschliesslich auf zwei RAD-Stellungnahmen (Soma-
tik) sowie eine Stellungnahme des internen ärztlichen Dienstes (Psychiat-
rie), welche ohne eigene Untersuchung des Beschwerdeführers als Akten-
gutachten erstellt wurden. Die ärztliche Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr.
med. E._______ vom 9. Oktober 2023 (IVSTA-act. 46) und auch die im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen Stel-
lungnahmen von Dr. F._______ des ärztlichen Dienstes der IVSTA (BVGer-
act. 9 Beilage 2) und der RAD-Ärztin Dr. med. E._______ vom 30. April
2024 (BVGer-act. 13 Beilage 2) sind somit reine Aktenberichte. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung können derartige Stellungnahmen
grundsätzlich Beweiswert entfalten, sofern ein lückenlos dokumentierter
medizinischer Sachverhalt vorliegt und sich die Beurteilung im Wesentli-
chen auf die fachärztliche Würdigung feststehender Befunde beschränkt.
Sie haben insbesondere die vorhandenen medizinischen Unterlagen voll-
ständig zu würdigen und allfällige Widersprüche zu beurteilen. Fehlen be-
weistaugliche Unterlagen oder bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit oder Schlüssigkeit der versicherungsinternen Beurteilung,
sind ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich (BGE 145 V 97 E.
8.5; BGE 142 V 58 E. 5.1; BGE 139 V 225 E. 5.2; Urteil des BGer
9C_730/2018 vom 27. März 2019 E. 5.1.2 mit Verweis auf BGE 142 V 58
E. 5.1).

8.1 Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist anhand der gesamten medi-
zinischen Aktenlage zu prüfen. Hierzu sind zunächst die im Zeitpunkt der
RAD-Beurteilung vom 9. Oktober 2023 vorliegenden ärztlichen Berichte
darzustellen:

8.1.1 Der Beschwerdeführer reichte zunächst einen Bericht von Dr. med.
G._______ des H._______ vom 29. März 2012 betreffend eine Mitbehand-
lung vom 2. Februar bis 29. März 2012 zur Abklärung eines seit 2007

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bekannten arteriellen Hypertonus, gerichtet an Dr. med. I._______, ein.
Darin wurden ein arterieller Hypertonus mit beginnender hypertensiver Ne-
phropathie sowie eine Hypercholesterinämie diagnostiziert (IVSTA-act. 3).

8.1.2 Aktenkundig sind sodann verschiedene Arbeitsunfähigkeitsbeschei-
nigungen des Hausarztes Dr. J._______ im Zeitraum vom 11. März 2020
bis 28. Juli 2020 (IVSTA-act. 32-42) sowie eine Bestätigung der K._______
vom 23. Oktober 2023 für Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 11. März 2020 bis
1. April 2023 (IVSTA-act. 48).

8.1.3 Sodann legte der Beschwerdeführer einen Bericht der L._______ von
Dr. med. M._______ vom 14. Mai 2020 betreffend eine kardiologische Kon-
trolluntersuchung am 13. Mai 2020 vor, welcher an Dr. med. J._______
gerichtet wurde. Darin wurden eine maligne arterielle Hypertonie mit wei-
terhin bestehenden Entgleisungen, eine erhaltene systolische linksventri-
kuläre Pumpfunktion ohne regionale Wandbewegungsstörungen sowie
eine familiäre Disposition hinsichtlich einer arteriellen Hypertonie festge-
halten (IVTSA-act. 5).

8.1.4 Eingereicht wurde zudem ein Bericht von Dr. med. N._______ vom
20. August 2020, welcher an Dr. med. O._______ gerichtet war. Darin
führte Dr. N._______ aus, er habe den Patienten vom 17. bis 20. August
2020 wegen Verdachts auf schlafbezogene Atemstörung (SBAS) mehr-
mals im Schlaflabor untersucht. Diagnostiziert wurden ein schwergradiges
obstruktives Schlafapnoesyndrom sowie eine arterielle Hypertonie. Die
jetzt durchgeführten Polysomnographien hätten den Befund eines schwe-
ren obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms bestätigt. Unter der eingeleiteten
CPAP-Therapie hätten sich die obstruktiven Atemflussbehinderungen mit
einem durchschnittlichen Druck von 7 mbar suffizient unterdrücken lassen.
Die Verordnung für die CPAP-Therapie mit Maske und Atemluftbefeuchter
habe er ausgestellt (IVSTA-act. 6).

8.1.5 Der Beschwerdeführer legte sodann einen ärztlichen Entlassungsbe-
richt des Reha-Zentrums P._______ für die Deutsche Rentenversicherung
vom 21. Oktober 2020 betreffend einen stationären Aufenthalt vom 23.
September bis 21. Oktober 2020 vor, welcher von Dr. med. Q._______,
Dr. med. univ. R._______ und Dr. S._______ erstellt wurde. Darin wurden
eine arterielle Hypertonie, ein im Jahr 2020 diagnostizierter Diabetes mel-
litus, eine Hyperlipidämie sowie ein mittels CPAP behandeltes obstruktives
Schlafapnoesyndrom als Diagnosen aufgeführt. Im Bericht wurde festge-
halten, es bestehe eine deutliche arterielle Hypertonie trotz umfangreicher

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antihypertensiver Therapie. Bei guter kardialer Pumpfunktion und normaler
Leistungsfähigkeit sei das dargebotene balneophysikalische Therapiepro-
gramm bewusst auf moderatem Niveau durchgeführt worden. Schwere
Blutdruckentgleisungen hätten auch unter Belastung nicht festgestellt wer-
den können. Der Beschwerdeführer sei unter Berücksichtigung dieser ge-
sundheitlichen Einschränkungen in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeits-
markt leichte Tätigkeiten überwiegend im Gehen, Stehen und Sitzen im
Tages-, Früh- und Spätschichtbetrieb in einem zeitlichen Umfang von mehr
als sechs Stunden täglich auszuüben. Als negatives Leistungsvermögen
nannten die Ärzte Einschränkungen betreffend kardiopulmonale Funktio-
nen und «sonstige». Der Beschwerdeführer wurde bei vollschichtigem
Leistungsbild auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit am 21. Oktober 2020
arbeitsunfähig in die weitere hausärztliche Behandlung entlassen (IVSTA-
act. 7).

8.1.6 Der Beschwerdeführer reichte sodann einen ärztlichen Entlassungs-
bericht aus dem T._______ Reha-Zentrum (…) für die Deutsche Renten-
versicherung vom 17. Juni 2021 ein, welcher von Dr. med. U._______,
V._______ und Dr. med. W._______ erstellt wurde. Darin wurden als Diag-
nosen eine Funktionsminderung der Halswirbelsäule bei rezidivierendem
HWS-Syndrom, eine maligne arterielle Hypertonie mit häufigen Entgleisun-
gen, eine Reaktion auf schwere Belastung, ein medikamentös behandelter
Diabetes mellitus Typ 2, ein obstruktives Schlafapnoesyndrom mit CPAP-
Therapie sowie ein seit Mai 2021 bestehendes Vorhofflimmern unter oraler
Antikoagulation mit Apixaban aufgeführt. Weiter wurde festgehalten, der
Beschwerdeführer sei seit dem 11. März 2020 aufgrund des Bluthoch-
drucks arbeitsunfähig gewesen. Es wurde ihm aus orthopädischer Sicht für
seine bisherige Tätigkeit sowie für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Ar-
beitsmarkt eine Leistungsfähigkeit von mindestens sechs Stunden täglich
im Früh- und Spätschichtbetrieb, unter Ausschluss von Nachtdiensten, at-
testiert. Die Beurteilung des negativen Leistungsvermögens entfalle. Die
Entlassung erfolgte jedoch unter Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit zwecks
weiterer Abklärung des Bluthochdrucks sowie fachpsychiatrischer Diag-
nostik (IVSTA-act. 8).

8.1.7 Weiter wurde ein Bericht des Klinikums X._______ vom 23. Juni 2021
betreffend einen stationären Aufenthalt vom 21. bis 23. Juni 2021 zur
Durchführung einer elektrischen Kardioversion (ECV) bei Vorhofflimmern
vorgelegt, welcher von Dr. med. Y._______ an Dr. med. J._______ gerich-
tet wurde. Darin wurden ein symptomatisches Vorhofflimmern (Erstdiag-
nose Mai 2021), eine maligne arterielle Hypertonie mit häufigen

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Entgleisungen, ein Verdacht auf eine Somatisierungsstörung, eine Funkti-
onsminderung der Halswirbelsäule bei rezidivierendem HWS-Syndrom, ein
Diabetes mellitus Typ 2 sowie ein obstruktives Schlafapnoesyndrom
(OSAS) mit CPAP-Therapie diagnostiziert. Ferner wurde empfohlen, auf-
grund eines CHA₂DS₂-VASc-Scores von 2 eine lebenslange orale Antiko-
agulation mit Eliquis durchzuführen. Für den Fall eines erneuten sympto-
matischen Rezidivs des Vorhofflimmerns wurde eine Pulmonalvenenisola-
tion empfohlen (IVSTA-act. 9).

8.1.8 Der Beschwerdeführer reichte ferner einen Bericht der Z._______
vom 28. September 2021 ein, welcher von Dr. med. Aa._______ an Dr.
med. J._______ gerichtet war. Gestützt auf eine MRT der rechten Schulter
wurden eine Tendinopathie der Rotatorenmanschette mit Peritendinitis
ohne Nachweis einer Ruptur sowie eine Impingementkonstellation mit mil-
der periartikulärer Bursitis festgestellt (IVSTA-act. 10).

8.1.9 Der Beschwerdeführer legte zudem einen Bericht der Z._______
vom 21. Dezember 2021 vor, welcher von Dr. med. Bb._______ an Dr.
med. J._______ gerichtet wurde. Gestützt auf eine MRT des rechten Knie-
gelenks wurden Innenmeniskusrupturen festgestellt (IVSTA-act. 11; 12).

8.1.10 Der Beschwerdeführer reichte des Weiteren einen Bericht von
PD Dr. med. Cc._______ der Dd._______ vom 31. Januar 2022 ein, wel-
cher an Dr. med. J._______ gerichtet wurde. Darin wurde eine Innenmenis-
kusläsion des rechten Kniegelenks diagnostiziert. Klinisch wurden kein
Kniegelenkerguss, eine regelrechte Patellastellung und -führung sowie
eine retropatellare Krepitation festgestellt. Ein Patella-Tilt und ein Appre-
hension-Zeichen bestanden nicht. Die Plica mediopatellaris war regelrecht
tastbar und unauffällig. Die Seitenbänder erwiesen sich in Überstreckung,
Streckstellung und bei 30°-Beugung als stabil. Der Lachman-Test zeigte
eine extensionsnahe Schublade mit festem vorderem und hinterem An-
schlag, während der Pivot-Shift- und der Jerk-Test unauffällig ausfielen.
Leichte Innenmeniskuszeichen konnten provoziert werden (IVSTA-act. 13).

8.1.11 Es wurden sodann zwei Berichte der Z._______ vom 24. Mai 2022
vorgelegt, welche von Dr. med. Aa._______ beziehungsweise Dr. med.
Ee._______ an Dr. med. J._______ gerichtet waren. Gestützt auf eine
MRT des rechten Knies wurde ein Lappenriss des Innenmeniskus festge-
stellt. Im Rahmen einer MRT der Lendenwirbelsäule (LWS), welche auf-
grund eines LWS-Syndroms durchgeführt worden war, wurden ein Band-
scheiben-Bulging auf Höhe L3/L4 ohne Nervenwurzelkompression, eine

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Bandscheibenprotrusion auf Höhe L4/L5, kein Hinweis auf einen lumbalen
Bandscheibenvorfall, ein Bandscheiben-Bulging auf Höhe L5/S1 sowie
eine beidseitige Spondylarthrose der Segmente L3/L4 bis L5/S1 mit Beto-
nung auf Höhe L4/L5 beschrieben. Ferner wurden geringgradige disco-os-
teogene Neuroforamenstenosen auf Höhe L4/L5 beidseits sowie Wirbel-
körperhämangiome der Lendenwirbelkörper LWK 1, LWK 4 und LWK 5
festgestellt. Der Spinalkanal wurde als normal weit beurteilt. In seiner zu-
sammenfassenden Beurteilung des MRT der Lendenwirbelsäule hielt er
eine initiale Orteochondrose mit Bandscheibenprotrusion und geringgra-
dige bilaterale Neuroforamenstenose L4/L5 beidseits fest (IVSTA-act. 14;
15).

8.1.12 Der Beschwerdeführer legte ferner einen Bericht der Ff._______
vom 23. Juni 2022 vor, welcher von Dr. med. Gg._______ an Dr. med.
J._______ gerichtet wurde. Der Bericht betrifft eine Früherkennungsunter-
suchung. Als Diagnosen wurden ein Diabetes mellitus Typ II, eine arterielle
Hypertonie, ein Zustand nach antikoagulatorischer Therapie mit Eliquis, ein
Vorhofflimmern sowie eine Prostatahyperplasie Stadium I aufgeführt. Kli-
nisch wurden beidseits klopfschmerzfreie Nierenlager, ein unauffälliges Ab-
domen sowie ein altersentsprechend unauffälliges äusseres Genitale be-
schrieben. Rektal wurde eine mittelgrosse Prostata festgestellt, welche
nach kranial gut zu umfahren gewesen sei; ein Malignomverdacht habe
nicht bestanden. Dr. Gg._______ schloss auf eine Prostatahyperplasie im
Stadium I ohne derzeitigen Handlungsbedarf (IVSTA-act. 16).

8.1.13 Der Beschwerdeführer legte sodann die Auswertung eines Lang-
zeit-EKGs vom 8. November 2022 vor, welche von der L._______, Dr. med.
M._______, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, erstellt und an
Dr. med. J._______ gerichtet wurde. In der Beurteilung wurde eine durch-
gehende absolute Arrhythmie bei Vorhofflimmern festgehalten (IVSTA-act.
17; 24).

8.1.14 Der Vorinstanz lag sodann ein (vordatierter) Arztbericht vom 21. No-
vember 2022 betreffend die stationäre Behandlung in der Klinik
Hh._______ vom 23. bis 24. November 2022 vor. Darin wurden als Diag-
nosen ein persistierendes Vorhofflimmern, eine schwer einstellbare arteri-
elle Hypertonie, ein Diabetes mellitus Typ 2 sowie ein obstruktives
Schlafapnoesyndrom aufgeführt. Es wurde darauf hingewiesen, dass am
23. November 2022 eine Kryoablation der Lungenvenen mit inkompletter
Isolation der linken oberen Lungenvene (LSPV) durchgeführt worden sei.
Bei schwer einstellbarer langjähriger Hypertonie habe die linke obere

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Lungenvene trotz guter Okklusion und Temperaturenentwicklung nicht an-
haltend isoliert werden können. Bei Auftreten eines Rezidivs nach der
Blanking-Periode (> 3 Monate nach Ablation) werde die Durchführung ei-
ner 3D-gesteuerten Radiofrequenzablation der linken Lungenvene mit ge-
gebenenfalls linksatrialer Substratmodifikation empfohlen. Zur Vermeidung
zukünftiger Rezidive werde insbesondere eine strikte Blutdruckeinstellung
erforderlich sein. Der Bericht war von Dr. med. Ii._______ an Dr. med.
M._______ gerichtet (IVSTA-act. 25).

8.1.15 Die Vorakten enthalten zudem einen Befundbericht vom 20. Dezem-
ber 2022, welcher von Dr. med. J._______, Facharzt für Allgemeinmedizin
und Hausarzt des Beschwerdeführers, für die Deutsche Rentenversiche-
rung im Rahmen eines Antrags auf Erwerbsminderungsrente erstellt
wurde. Darin wurden eine maligne arterielle Hypertonie, Vorhofflimmern,
ein HWS-Syndrom, ein Diabetes mellitus Typ II, eine COPD sowie ein
Schlafapnoe-Syndrom als Diagnosen aufgeführt. Der Befundbericht führt
sodann auf, dass der Beschwerdeführer durch Dr. med. J._______ seit
dem 11. März 2020 aufgrund der arteriellen Hypertonie und des Vorhofflim-
merns als arbeitsunfähig geschrieben sei (IVSTA-act. 18).

8.1.16 Es wurde ferner ein Befundbericht vom 22. Dezember 2022 einge-
reicht, welcher von Dipl.-Psych. Jj._______, psychotherapeutische Praxis,
für die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen eines Antrags auf Er-
werbsminderungsrente erstellt worden war. Darin wurden psychologische
Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankhei-
ten (ICD-10: F54) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10:
F32.1) diagnostiziert. Als daraus resultierende Funktionseinschränkungen
wurden eine dauerhaft verminderte Stressbelastbarkeit, starke Ängste in
Bezug auf multimorbide körperliche Erkrankungen, eine rasche Erschöpf-
barkeit sowie eine verminderte beziehungsweise weitgehend aufgehobene
Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit beschrieben. Zudem wurde festge-
halten, der Beschwerdeführer sei auf Unterstützung beim Schriftverkehr
sowie bei der Bewältigung des Haushalts und alltäglicher Pflichten ange-
wiesen; ferner bestehe keinerlei Stressbelastbarkeit mehr. Als besonders
belastend wurden die erst sehr spät erfolgte somatisch-medizinische Diag-
nostik mit schweren Beschwerden und die dadurch verursachte massive
Überforderung im Alltag bezeichnet (IVSTA-act. 19).

8.1.17 Der Beschwerdeführer reichte sodann einen Arztbericht über die
stationäre Behandlung in der Klinik Hh._______ vom 2. Februar 2023 bis
3. Februar 2023 zwecks Durchführung einer geplanten Re-Ablation bei

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Zustand nach inkompletter Pulmonalvenenisolation mittels Cryoenergie im
November 2022, bei symptomatischem Vorhofflimmern, ein. Darin sind als
Diagnosen ein persistierendes Vorhofflimmern (Erstdiagnose 2019), eine
arterielle Hypertonie, ein Diabetes mellitus Typ 2 unter oraler antidiabeti-
scher Therapie (OAD) sowie ein obstruktives Schlafapnoesyndrom mit
CPAP-Therapie aufgeführt. Dieser Bericht vom 31. Januar 2023 war von
Dr. med. Ii._______ an Dr. med. M._______ gerichtet (IVSTA-act. 27).

8.1.18 Die Akten enthalten schliesslich einen Medikationsplan der Klinik
Hh._______ vom 3. Februar 2023, wobei gemäss Medikationsplan die fol-
genden Wirkstoffe bzw. Arzneimittel vom Beschwerdeführer eingenommen
wurden: Pantoprazol (Na); Metformin hydrochlorid; Apixaban; Amiodaron
hydrochlorid; Moxonidin; Minoxidil; Eplerenon; Metoprolol succinat; Ler-
canidipin hydrochlorid; Candesartan, Hydrochlorothiazid und bei Bedarf Ni-
fedipin (IVSTA-act. 28).

8.2 Die medizinische Aktenlage erweist sich insgesamt als umfangreich
und dokumentiert den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers über
mehrere Jahre anhand von Berichten aus verschiedenen Fachrichtungen,
namentlich der Kardiologie, Inneren Medizin, Allgemeinmedizin, Orthopä-
die, Radiologie sowie Psychotherapie. Die einzelnen ärztlichen Berichte
erscheinen für sich betrachtet schlüssig und nachvollziehbar begründet
und enthalten keine Anhaltspunkte, welche ihre Zuverlässigkeit als solche
in Frage stellen würden. Darauf hinzuweisen ist jedoch, dass die Deutsche
Rentenversicherung ein von der schweizerischen Invalidenversicherung
wesentlich abweichendes Rentenabstufungssystem kennt. Gemäss § 43
Abs. 1 des SGB (Sozialgesetzbuchs) VI gelten Versicherte als teilweise
erwerbsgemindert, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht
absehbare Zeit ausserstande sind, unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu
sein. Als voll erwerbsgemindert werden demgegenüber insbesondere Ver-
sicherte eingestuft, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht ab-
sehbare Zeit ausserstande sind, unter den üblichen Bedingungen des all-
gemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu
sein (§ 43 Abs. 2 SGB). Mit Blick auf diese vom schweizerischen IV-Ren-
tenabstufungssystem abweichende Regelung weisen die (an das deutsche
Bemessungssystem anknüpfenden) ärztlichen Schlussfolgerungen jeden-
falls im vorliegenden Fall nicht die für die schweizerische Rentenbemes-
sung erforderliche, rechtsgenügliche Präzision auf (vgl. zur feineren Ren-
tenabstufung nach schweizerischem Recht: Art. 28 Abs. 2 IVG). Im Übrigen
haben die schweizerischen Behörden die Rentenprüfung unabhängig vom

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Ergebnis der ausländischen IV-Verfahren vorzunehmen, so dass eine Bin-
dungswirkung von Verfügungen der Deutschen Rentenversicherung ent-
fällt (vgl. Urteile des BVGer C-6073/2020 vom 4. August 2022 E. 6.2 in fine,
C-1601/2019 vom 18. November 2020 E. 7.5.2)..

Weiter zu berücksichtigen ist, dass Berichte behandelnder Ärztinnen und
Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten
mit Vorbehalt zu würdigen sind (Urteil des BGer 8C_787/2013 vom
14. Februar 2014 E. 3.3.2 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Letzteres
vermag den Beweiswert der darin erhobenen objektiven Befunde und Di-
agnosen nicht per se in Frage zu stellen. Gleichzeitig erschöpft sich die
medizinische Aktenlage nicht in einer übereinstimmenden Dokumentation
der gesundheitlichen Beschwerden. Zwar diagnostizieren die behandeln-
den Ärztinnen und Ärzte weitgehend übereinstimmend als wesentliche so-
matische Leiden ein Vorhofflimmern, eine langjährige arterielle Hypertonie,
einen Diabetes mellitus Typ 2 sowie ein obstruktives Schlafapnoesyndrom.
Darüber hinaus werden ein HWS-Syndrom, degenerative Veränderungen
der Lendenwirbelsäule sowie eine Innenmeniskusläsion des rechten Knies
beschrieben. Hinsichtlich der funktionellen Auswirkungen dieser Erkran-
kungen und insbesondere der Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähig-
keit ergeben sich aus den Akten jedoch unterschiedliche ärztliche Ein-
schätzungen. So attestieren die für die Deutsche Rentenversicherung er-
stellten Rehabilitationsberichte grundsätzlich eine Leistungsfähigkeit von
mehr als sechs Stunden täglich für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Ar-
beitsmarktes, während der Beschwerdeführer gleichzeitig weiterhin ar-
beitsunfähig entlassen wurde und der Hausarzt seit März 2020 durchge-
hend eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der arteriellen Hypertonie und des
Vorhofflimmerns bescheinigte (IVSTA-act. 7, 8, 18, 32-42, 48). Hinzu tritt
der psychotherapeutische Befundbericht vom 22. Dezember 2022, welcher
eine mittelgradige depressive Episode sowie erhebliche funktionelle Ein-
schränkungen, insbesondere eine dauerhaft verminderte Stressbelastbar-
keit, eine rasche Erschöpfbarkeit und eine weitgehend aufgehobene An-
passungs- und Umstellungsfähigkeit beschreibt (IVSTA-act. 19). Die medi-
zinischen Akten enthielten damit nicht lediglich feststehende Befunde, son-
dern auch unterschiedliche ärztliche Bewertungen ihrer funktionellen Aus-
wirkungen. Nach der Rechtsprechung können versicherungsinterne Akten-
gutachten zwar auch ohne eigene Untersuchung beweiskräftig sein. Dies
setzt jedoch voraus, dass ein lückenlos dokumentierter medizinischer
Sachverhalt vorliegt und sich die Beurteilung im Wesentlichen auf die fach-
ärztliche Würdigung eines an sich feststehenden medizinischen Sachver-
halts beschränkt (Urteile des BGer 9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.1;

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9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015
E. 3.2; je m.H.). Gerade wenn – wie vorliegend – unterschiedliche ärztliche
Einschätzungen zu den funktionellen Auswirkungen der gesundheitlichen
Beeinträchtigungen vorliegen, hat die versicherungsinterne Fachperson
diese medizinischen Unterlagen vollständig zu würdigen, die divergieren-
den Beurteilungen nachvollziehbar gegeneinander abzuwägen und zu be-
urteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder ob er-
gänzende medizinische Abklärungen erforderlich sind (BGE 142 V 58
E. 5.1).

8.3 Zu prüfen ist nachfolgend, ob die RAD-Stellungnahme vom 9. Oktober
2023 den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten An-
forderungen an ein versicherungsinternes Aktengutachten genügt. Es ist
zu untersuchen, ob die RAD-Ärztin die vorhandenen medizinischen Unter-
lagen vollständig erfasst, die divergierenden ärztlichen Einschätzungen
nachvollziehbar gewürdigt und ihre Schlussfolgerungen schlüssig begrün-
det hat.

8.3.1 Aus der RAD-Stellungnahme vom 9. Oktober 2023 (IVTSA-act. 46)
ergibt sich, dass die RAD-Ärztin die eingereichten medizinischen Unterla-
gen vollständig sichtete und in ihrer Aktenübersicht erfasste. Sie führte da-
bei insbesondere auch die für die Deutsche Rentenversicherung erstellten
ärztlichen Entlassungsberichte vom 21. Oktober 2020 (IVSTA-act. 7) und
17. Juni 2021 (IVSTA-act. 8) sowie den psychotherapeutischen Befundbe-
richt vom 22. Dezember 2022 (IVSTA-act. 19) auf. Die genannten Berichte
bilden die umfassendsten medizinischen Aktenstücke, da sie neben den
Diagnosen insbesondere Angaben zur Anamnese, zum bisherigen Krank-
heitsverlauf, zu den gesundheitlich bedingten funktionellen Einschränkun-
gen, zu den Kontextfaktoren (Zivilstand, soziales Umfeld, Wohnsituation,
finanzielle Situation, beruflicher Werdegang etc.) sowie zum verbliebenen
Leistungsvermögen enthalten und teilweise auf interdisziplinären Abklä-
rungen beruhen. Ferner führte die RAD-Ärztin den Befundbericht vom
20. Dezember 2022 (IVSTA-act. 18) auf und bezeichnete diesen als unle-
serlich. Zwar ist der Bericht handschriftlich verfasst und seine Lesbarkeit
eingeschränkt. Jedenfalls lassen sich ihm aber zu wesentlichen Teilen me-
dizinische Angaben, namentlich die Diagnosen sowie die Feststellung ent-
nehmen, der Beschwerdeführer sei seit dem 11. März 2020 aufgrund der
arteriellen Hypertonie und des Vorhofflimmerns arbeitsunfähig geschrie-
ben. Der Bericht vom 29. März 2012 wird nicht näher beleuchtet. Anzumer-
ken ist jedoch, dass dieser die arterielle Hypertonie betraf, welche in den
nachfolgenden Berichten eingehend untersucht und behandelt wurde

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(IVSTA-act. 3). Der jüngste medizinische Bericht datiert vom 31. Januar
2023 und lag der RAD-Ärztin bei der Erstellung ihrer Stellungnahme vom
9. Oktober 2023 bereits vor. Insgesamt ergibt sich damit, dass sämtliche,
für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit relevanten, bis zum Erlass der
RAD-Stellungnahme eingereichten medizinischen Unterlagen in die Akten-
prüfung einbezogen und für die Beurteilung berücksichtigt wurden.

8.3.2 Im Rahmen ihrer Aktenbeurteilung berücksichtigte die RAD-Ärztin die
in den Akten enthaltenen Angaben zu den persönlichen, beruflichen und
versicherungsrechtlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers. Sie hielt
fest, dass es sich um einen 61-jährigen, seit November 2019 verheirateten
Mann handelt, der über eine Ausbildung als Maler/Lackierer sowie als
Farb- und Lackiertechniker verfügt. Ferner erfasste sie dessen beruflichen
Werdegang, insbesondere die Tätigkeiten als Leiter Export Industrielacke
sowie als Key Account Manager im Aussendienst. Bezüglich der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit berücksichtigte sie namentlich die im Arbeitgeberfra-
gebogen enthaltenen Angaben zu den konkreten Aufgaben sowie den Um-
stand, dass es sich um eine überwiegend körperlich leichte Tätigkeit mit
Kundenbetreuung, Computerarbeit, Telefonkontakten und Autofahrten
handelte. Sodann bezog sie die Angaben zur Versicherungsbiografie des
Beschwerdeführers, zum in Deutschland geführten Rentenverfahren sowie
zum schweizerischen IV-Verfahren in ihre Aktenbeurteilung ein.

8.3.3 Die RAD-Ärztin setzte sich in ihrer Stellungnahme mit sämtlichen ak-
tenkundigen Gesundheitsstörungen auseinander und nahm zu deren Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Stellung. Hinsichtlich der Visusminde-
rung, der arteriellen Hypertonie, des Diabetes mellitus Typ 2, des obstruk-
tiven Schlafapnoesyndroms sowie des Vorhofflimmerns legte sie nachvoll-
ziehbar dar, weshalb sie aus diesen Gesundheitsstörungen keine invali-
denversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
ableitete. Ebenso würdigte sie die degenerativen Veränderungen an der
rechten Schulter, am rechten Knie sowie an der Lendenwirbelsäule und
gelangte zum Schluss, es handle sich um bildgebend erhobene Befunde
ohne dokumentierte funktionelle Auswirkungen. Soweit sie sich mit den
einzelnen Diagnosen auseinandersetzte, erscheint ihre versicherungsme-
dizinische Beurteilung grundsätzlich nachvollziehbar. Die bundesgerichtli-
che Rechtsprechung verlangt indessen von einer versicherungsinternen
Aktenbeurteilung nicht lediglich eine Beurteilung der einzelnen Diagnosen.
Vielmehr hat die versicherungsinterne Fachperson die vorhandenen medi-
zinischen Unterlagen gesamthaft zu würdigen, bei divergierenden ärztli-
chen Einschätzungen eine nachvollziehbare Wertung vorzunehmen und zu

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beurteilen, ob auf die eine oder die andere medizinische Auffassung abzu-
stellen oder ob weitere medizinische Abklärungen erforderlich sind
(BGE 142 V 58 E. 5.1). Soll – wie vorliegend – ohne Einholung eines ex-
ternen Gutachtens und ausschliesslich gestützt auf eine versicherungsin-
terne Stellungnahme entschieden werden, sind an diese Würdigung be-
sonders strenge Anforderungen zu stellen; bereits geringe Zweifel an der
Schlüssigkeit oder Zuverlässigkeit der versicherungsinternen Beurteilung
machen ergänzende medizinische Abklärungen erforderlich
(BGE 145 V 97 E. 8.5; BGE 139 V 225 E. 5.2).

8.3.4 Diesen Anforderungen wird die RAD-Stellungnahme nicht in allen
Punkten gerecht. Hinsichtlich des chronisch rezidivierenden HWS-Syn-
droms hielt die RAD-Ärztin ausdrücklich fest, dass fachärztliche Abklärun-
gen nicht erfolgt seien und neurologische Reiz- oder Ausfallerscheinungen
nicht dokumentiert seien. Gerade diese Feststellungen verdeutlichen je-
doch, dass insoweit keine gesicherte fachärztliche Beurteilungsgrundlage
bestand. Die RAD-Ärztin schloss, ohne zu prüfen, ob zusätzliche medizini-
sche Abklärungen erforderlich seien, unmittelbar auf das Fehlen einer IV-
relevanten Arbeitsunfähigkeit. Eine vergleichbare Vorgehensweise wählte
sie hinsichtlich der Beschwerden an der Lendenwirbelsäule. Dort be-
schränkte sie sich im Wesentlichen auf den Hinweis, es lägen lediglich ge-
ringgradige degenerative Veränderungen ohne dokumentierte Klinik vor,
ohne sich vertieft mit den radiologisch dokumentierten Befunden und deren
möglichen funktionellen Auswirkungen auseinanderzusetzen. Entspre-
chendes gilt zudem für die psychischen Beschwerden. Die RAD-Ärztin
setzte sich zwar auch mit den aktenkundigen psychischen Unterlagen aus-
einander. Sie verwies auf die in den Rehabilitationsberichten aus den Jah-
ren 2020 und 2021 erwähnte möglicherweise psychogen getriggerte Hy-
pertonie, eine Belastungsreaktion, Unzufriedenheit am Arbeitsplatz sowie
Ängste im Zusammenhang mit einem drohenden Arbeitsplatzverlust. Den
psychotherapeutischen Befundbericht vom 22. Dezember 2022 bezeich-
nete sie hingegen als praktisch unleserlich und erachtete die darin diag-
nostizierte mittelgradige depressive Episode mangels dokumentierten Psy-
chostatus sowie mangels antidepressiver Behandlung als nicht nachvoll-
ziehbar. Damit beschränkte sie sich jedoch im Wesentlichen auf die Fest-
stellung, dass die Diagnose aus ihrer Sicht nicht hinreichend belegt sei.
Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den im Befundbericht beschriebe-
nen funktionellen Einschränkungen – namentlich der dauerhaft verminder-
ten Stressbelastbarkeit, der raschen Erschöpfbarkeit sowie der weitgehend
aufgehobenen Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit – unterblieb.
Ebenso prüfte sie nicht, ob angesichts der von ihr selbst als unzureichend

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bezeichneten Unterlagen ergänzende psychiatrische oder psychologische
Abklärungen angezeigt gewesen wären. Enthalten die Akten für die streiti-
gen Belange keine beweistauglichen Unterlagen, kann eine versicherungs-
interne Stellungnahme nach der Rechtsprechung regelmässig keine ab-
schliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern lediglich Anlass zu
weitergehenden medizinischen Abklärungen geben (Urteil des BGer
9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).

8.3.5 Hinzu kommt, dass sich die RAD-Stellungnahme nicht erkennbar mit
dem Zusammenwirken der einzelnen gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen befasst. Zwar wurde die seit März 2020 attestierte Arbeitsunfähigkeit
in den medizinischen Unterlagen im Wesentlichen mit der arteriellen Hy-
pertonie beziehungsweise dem ungenügend kontrollierten Blutdruck be-
gründet. Gleichwohl war die RAD-Ärztin gehalten, sämtliche aktenkundi-
gen somatischen und psychischen Leiden im Rahmen einer versiche-
rungsmedizinischen Gesamtbeurteilung zu würdigen und deren mögliche
Wechselwirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Eine solche Ge-
samtwürdigung lässt sich der Stellungnahme nicht entnehmen. Ebenso
fehlt eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den teilweise vonei-
nander abweichenden ärztlichen Einschätzungen zur Arbeits- und Leis-
tungsfähigkeit (vgl. E. 8.2; Leistungsfähigkeit von mehr als sechs Stunden
täglich: IVSTA-act. 7, 8; zu voller Arbeitsunfähigkeit: IVSTA-act. 18, 32–
42, 48) sowie eine Begründung dafür, weshalb einzelnen ärztlichen Beur-
teilungen gegenüber anderen der Vorzug einzuräumen sei. Insgesamt ver-
mag die RAD-Stellungnahme den erhöhten Anforderungen, welche die
Rechtsprechung an ein versicherungsinternes Aktengutachten stellt, nicht
zu genügen. Zwar referiert sie die aktenkundigen Diagnosen und setzt sich
mit den einzelnen Gesundheitsstörungen auseinander. Eine umfassende
versicherungsmedizinische Würdigung der gesamten Aktenlage, eine
nachvollziehbare Gewichtung der unterschiedlichen ärztlichen Einschät-
zungen sowie eine Prüfung der Notwendigkeit ergänzender medizinischer
Abklärungen fehlen jedoch. Bereits aus diesem Grund bestehen zumindest
geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der RAD-Beurtei-
lung. Diese vermag daher keine hinreichende Grundlage für den Verzicht
auf weitere medizinische Abklärungen und den angefochtenen Entscheid
zu bilden (BGE 145 V 97 E. 8.5; BGE 142 V 58 E. 5.1; BGE 139 V 225
E. 5.2).

8.3.6 Anzumerken ist, dass der RAD-Ärztin die für die versicherungsmedi-
zinische Beurteilung erforderlichen fachlichen Qualifikationen grundsätz-
lich nicht gefehlt haben. Sie verfügt über den Facharzttitel für Allgemeine

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Innere Medizin und war damit aufgrund ihrer Ausbildung und Spezialisie-
rung ohne Weiteres befähigt, die vorliegend im Wesentlichen internistisch-
kardiologisch, diabetologisch und allgemeinmedizinisch fachärztlich doku-
mentierten Gesundheitsstörungen sowie deren Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit versicherungsmedizinisch zu beurteilen (vgl. Urteil des BGer
9C_581/2007 vom 14. Juli 2008 E. 3.2 in fine). Dies gilt jedoch nicht für die
Beurteilung der psychiatrischen Diagnosen und deren Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteile des BGer 8C_584/2018 vom 13. November
2018 E. 4.1.1.2 und 9C_826/2009 vom 20. Juli 2010 E. 4.2-4.4). Die fach-
liche Qualifikation der RAD-Ärztin wird vom Beschwerdeführer nicht in
Frage gestellt.

8.4 Im Rahmen der Vernehmlassung liess die Vorinstanz die medizini-
schen Akten zusätzlich durch Dr. F._______, Psychiater des ärztlichen
Dienstes der IV-Stelle, beurteilen (Stellungnahme vom 6. Februar 2024;
BVGer-act. 9 Beilage 2). Anlass hierfür bildete insbesondere der für die
Deutsche Rentenversicherung erstellte psychotherapeutische Befundbe-
richt vom 22. Dezember 2022, in welchem unter anderem eine mittelgra-
dige depressive Episode diagnostiziert wurde (IVSTA-act. 19). Zwar wurde
die psychiatrische Stellungnahme der IV-Stelle erst nach Erlass der ange-
fochtenen Verfügung erstellt. Indessen stützt sie sich ausschliesslich auf
bereits vor Verfügungserlass aktenkundige medizinische Unterlagen und
dient der versicherungsmedizinischen Würdigung des Gesundheitszu-
stands im massgebenden Beurteilungszeitpunkt. Sie ist daher insoweit zu
berücksichtigen, als sie Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zulässt (vgl.
E. 3.3). Auch für diese Beurteilung wurde keine eigene ärztliche Untersu-
chung durchgeführt.

8.4.1 Im Rahmen seiner Stellungnahme setzte sich Dr. F._______ mit dem
Entlassungsbericht vom 21. Oktober 2020 (IVSTA-act. 7), dem Entlas-
sungsbericht vom 17. Juni 2021 (IVSTA-act. 8) sowie dem Befundbericht
vom 22. Dezember 2022 (IVSTA-act. 19) auseinander. Zum Entlassungs-
bericht vom 21. Oktober 2020 führte Dr. F._______ aus, diesem seien
keine psychiatrischen Diagnosen zu entnehmen; zudem seien weder psy-
chische Beschwerden dokumentiert noch sei eine psychologische bezie-
hungsweise psychiatrische Betreuung erfolgt. Dieser Einschätzung kann in
dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Zwar wurde tatsächlich keine psy-
chiatrische Diagnose gestellt. Dem Bericht lassen sich jedoch verschie-
dene Hinweise auf psychische Belastungsfaktoren entnehmen. So gab der
Beschwerdeführer an, unsicher zu sein, ob er seinen bisherigen

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Arbeitsplatz weiterhin ausüben könne, da er mit dem Druck «von oben»
nicht mehr zurechtkomme. Als Rehabilitationsziel wurde ausdrücklich ein
verbesserter Umgang mit Ängsten festgehalten. Sodann führten die be-
handelnden Ärztinnen und Ärzte aus, dass das erhöhte Blutdruckniveau
möglicherweise psychisch mitbedingt sei, weshalb eine psychologische
Unterstützung zunächst dauerhaft als sinnvoll erachtet wurde. Dem Bericht
ist weiter zu entnehmen, dass sich der Umgang mit Ängsten bis zum Aus-
tritt nicht verbessert habe und die Stressbewältigung lediglich teilweise ge-
lungen sei. Entgegen der Darstellung von Dr. F._______ enthält der Bericht
somit durchaus Anhaltspunkte für psychische Belastungen sowie deren
therapeutische Behandlung.

8.4.2 Hinsichtlich des Entlassungsberichts vom 17. Juni 2021 hielt
Dr. F._______ fest, es sei die Diagnose einer unspezifischen Anpassungs-
störung (F43.9) dokumentiert worden. Der Beschwerdeführer habe psychi-
sche Belastungen verneint; arbeitsbezogene Probleme seien im Rahmen
des stationären Aufenthalts psychologisch mitbehandelt worden, wobei
eine Besserung festgehalten worden sei. Auch diese Zusammenfassung
greift jedoch zu kurz. Dem Bericht lassen sich als psychische Symptome
insbesondere ein erhöhtes Stresserleben, eine ausgeprägte innere An-
spannung sowie eine niedergeschlagene Stimmung entnehmen. Zwar
ergaben die durchgeführten Ratingskalen lediglich milde Befunde. Gleich-
zeitig wird jedoch ausgeführt, der Beschwerdeführer empfinde eine erheb-
liche Stressbelastung und sei mit seiner beruflichen Situation unzufrieden.
Die Anamnese ergab Hinweise auf eine hohe internale Stressbelastung bei
gleichzeitig nur eingeschränkt vorhandenen Strategien zur Distanzierung
und Beruhigung vor, während und nach Stresssituationen. Weiter werden
eine mangelnde Abgrenzungsfähigkeit, eine unzureichende Selbstfürsorge
sowie Konfliktvermeidung beschrieben. Vor diesem Hintergrund erachteten
die behandelnden Fachpersonen eine psychotherapeutische Weiterbe-
handlung als indiziert und empfahlen eine entsprechende Therapie. Die
Ausführungen von Dr. F._______ geben den Inhalt des Berichts damit le-
diglich teilweise wieder.

8.4.3 Zum Befundbericht vom 22. Dezember 2022 führte Dr. F._______
aus, daraus würden eine mittelgradige depressive Episode mit chronifizier-
tem Zustand und eine Funktionsbeeinträchtigung hervorgehen, welche mit
einer aufgehobenen Leistungsfähigkeit einhergingen. Als psychischen Be-
fund erwähnte er im Wesentlichen lediglich eine «lebensbedrohliche Dau-
eranspannung». Auch diese Wiedergabe wird dem Inhalt des Berichts nicht
vollständig gerecht. Darin werden eine psychische Beeinflussung bei

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andernorts klassifizierten Krankheiten (F54) sowie eine mittelgradige de-
pressive Episode (F32.1) diagnostiziert. Als Folgen werden eine dauerhaft
verminderte Stressbelastbarkeit, ausgeprägte Ängste im Zusammenhang
mit den multimorbiden körperlichen Erkrankungen, eine rasche Erschöpf-
barkeit sowie eine verminderte beziehungsweise weitgehend aufgehobene
Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit beschrieben. Weiter wird festge-
halten, der Beschwerdeführer sei beim Schriftverkehr sowie bei der Bewäl-
tigung des Haushalts und alltäglicher Verpflichtungen auf Unterstützung
angewiesen; zudem bestehe keinerlei Stressbelastbarkeit mehr. Als be-
sonders belastend wird die erst verspätet erfolgte somatisch-medizinische
Diagnostik trotz schwerer Beschwerden bezeichnet, welche zu einer mas-
siven Überforderung im Alltag geführt habe.

8.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Dr. F._______ die psychi-
schen Beschwerden und deren Entwicklung zwar grundsätzlich zur Kennt-
nis nahm. Seine Darstellung beschränkt sich jedoch weitgehend auf ein-
zelne Aspekte der Berichte und lässt mehrere für die versicherungsmedizi-
nische Beurteilung wesentliche Feststellungen der behandelnden Fachper-
sonen unberücksichtigt. Dadurch werden insbesondere die im Verlauf do-
kumentierte psychische Belastung des Beschwerdeführers, deren Zusam-
menhang mit den somatischen Erkrankungen sowie die empfohlene psy-
chotherapeutische Weiterbehandlung nicht vollständig erfasst. Seine Stel-
lungnahme vermittelt damit kein umfassendes Bild der in den medizini-
schen Unterlagen dokumentierten psychischen Befunde. Eine versiche-
rungsinterne Aktenbeurteilung hat indessen die vorhandenen medizini-
schen Unterlagen vollständig zu würdigen und sich mit den darin enthalte-
nen, für die Beurteilung erheblichen Befunden auseinanderzusetzen. Sie
hat insbesondere bei voneinander abweichenden oder ergänzungsbedürf-
tigen medizinischen Einschätzungen eine nachvollziehbare Wertung vor-
zunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder andere Auffassung ab-
zustellen oder ob weitere medizinische Abklärungen erforderlich sind
(BGE 142 V 58 E. 5.1). Bestehen aufgrund einer unvollständigen oder nicht
hinreichend gewürdigten Aktenlage auch nur geringe Zweifel an der Zuver-
lässigkeit oder Schlüssigkeit der versicherungsinternen Beurteilung, ge-
nügt diese den erhöhten beweisrechtlichen Anforderungen nicht und ver-
mag keine hinreichende Entscheidgrundlage zu bilden (BGE 145 V 97
E. 8.5; BGE 139 V 225 E. 5.2). Erachtet die versicherungsinterne Fachper-
son die vorhandenen Unterlagen als unzureichend oder nicht beweistaug-
lich, kann ihre Stellungnahme regelmässig nicht Grundlage einer ab-
schliessenden Beurteilung sein, sondern hat Anlass zu weitergehenden

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medizinischen Abklärungen zu geben (Urteil des BGer 9C_58/2011 vom
25. März 2011 E. 3.3).

Dr. F._______ führte in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2024 weiter
aus, es fehle an fachärztlich-psychiatrischen Diagnosen. Die im Rahmen
der zweiten Rehabilitationsbehandlung gestellte Diagnose einer Anpas-
sungsstörung beruhe lediglich auf einer psychologischen Einschätzung
und erscheine nicht nachvollziehbar begründet; aufgrund der geschilderten
Beschwerdekonstellation erachtete er vielmehr die Diagnose «Psychologi-
sche Faktoren und Verhalten bei andernorts klassifizierten Krankheiten»
(F54) als eher gerechtfertigt. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
seien ausschliesslich von allgemeinmedizinischer Seite erfolgt. Schliess-
lich hielt er fest, der Beschwerdeführer mache weder im Fragebogen für
Versicherte vom 18. August 2023 noch im Beschwerdeverfahren eine psy-
chische beziehungsweise psychiatrische Problematik geltend. Auch dieser
Beurteilung kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Zwar trifft zu, dass
keine fachärztlich-psychiatrische Behandlung stattfand und die Arbeitsun-
fähigkeitsbescheinigungen von allgemeinmedizinischer Seite ausgestellt
wurden. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, den medizini-
schen Unterlagen liessen sich keine relevanten psychischen Befunde ent-
nehmen (vgl. Urteil des BGer 9C_540/2020 vom 18. Februar 2021 E.
4.4.2). Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 8.4.1), wurden im Rahmen beider
stationären Rehabilitationsaufenthalte psychologische Gespräche geführt
und psychische Belastungsfaktoren eingehend thematisiert. Dabei wurden
unter anderem Ängste, eine erhebliche Stressbelastung, Unsicherheiten
im Zusammenhang mit der beruflichen Situation sowie Defizite bei der
Stressbewältigung dokumentiert. Zudem wurden psychologische Behand-
lungsziele festgelegt und im Austrittsbericht vom 17. Juni 2021 eine psy-
chotherapeutische Weiterbehandlung ausdrücklich als indiziert empfohlen.
Diese Befunde waren als Teil der medizinischen Aktenlage im Rahmen ei-
ner versicherungsmedizinischen Gesamtwürdigung zu berücksichtigen
(BGE 142 V 58 E. 5.1). Weiter erscheint unstimmig, dass Dr. F._______
die im Rehabilitationsbericht gestellte Diagnose einer unspezifischen An-
passungsstörung als nicht überzeugend erachtet und stattdessen aus rei-
ner Aktenlage die Diagnose «Psychologische Faktoren und Verhalten bei
andernorts klassifizierten Krankheiten» (F54) als eher gerechtfertigt be-
zeichnet. Damit nimmt er eine eigenständige diagnostische Wertung vor,
ohne den Beschwerdeführer selbst untersucht zu haben. Gleichzeitig hält
er fest, der psychologische Befundbericht enthalte keine nachvollziehbare
Diagnoseherleitung. Nach der Rechtsprechung können RAD-Stellungnah-
men ohne eigene Untersuchung zwar beweiskräftig sein. Dies setzt jedoch

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voraus, dass ein lückenloser medizinischer Befund vorliegt und sich die
Beurteilung im Wesentlichen auf die fachärztliche Würdigung eines an sich
feststehenden medizinischen Sachverhalts beschränkt (Urteile des BGer
9C_661/2019 vom 26. Mai 2020 E. 4.1; 9C_524/2017 vom 21. März 2018
E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2). Wenn die vorhandenen Un-
terlagen aus psychiatrischer Sicht als unzureichend beurteilt werden, fehlt
es jedoch gerade an der erforderlichen medizinischen Grundlage für eine
abschliessende versicherungspsychiatrische Beurteilung auf Aktenbasis.
Enthalten die Akten für die streitigen Belange keine beweistauglichen Un-
terlagen, kann die Stellungnahme einer versicherungsinternen Fachperson
nach der Rechtsprechung regelmässig keine abschliessende Beurteilungs-
grundlage bilden, sondern lediglich Anlass zu weitergehenden medizini-
schen Abklärungen geben (Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März
2011 E. 3.3). Schliesslich überzeugt auch die Feststellung nicht, der Be-
schwerdeführer mache keine psychische beziehungsweise psychiatrische
Problematik geltend. Der Beschwerdeführer bezeichnet zwar seine Be-
schwerden nicht ausdrücklich als psychische Erkrankung. Den medizini-
schen Unterlagen ist jedoch zu entnehmen, dass er wiederholt Ängste,
eine erhebliche Stressbelastung, Schwierigkeiten im Umgang mit dem
Druck am Arbeitsplatz sowie psychische Auswirkungen seiner körperlichen
Erkrankungen schilderte. Diese Angaben finden sich sowohl in den Reha-
bilitationsberichten als auch im Befundbericht vom 22. Dezember 2022 (IV-
STA-act. 7; 8; 19). Mit diesen aktenkundigen Feststellungen setzt sich
Dr. F._______ nicht hinreichend auseinander. Gerade bei voneinander ab-
weichenden oder ergänzungsbedürftigen medizinischen Einschätzungen
hat die versicherungsinterne Fachperson die vorhandenen Unterlagen voll-
ständig zu würdigen und nachvollziehbar zu begründen, weshalb auf die
eine oder andere Auffassung abzustellen ist oder ob ergänzende Abklärun-
gen erforderlich sind (BGE 142 V 58 E. 5.1). Unter diesen Umständen ge-
nügt die Stellungnahme von Dr. F._______ den Anforderungen an eine be-
weiskräftige versicherungsinterne Aktenbeurteilung nicht. Zwar ist es Auf-
gabe versicherungsinterner Fachpersonen, den medizinischen Sachver-
halt aus versicherungsmedizinischer Sicht zu würdigen. Fehlt es jedoch –
wie vorliegend von Dr. F._______ selbst festgestellt – an einer hinreichend
gesicherten fachpsychiatrischen Grundlage beziehungsweise erachtet er
die vorhandene psychologische Diagnostik als nicht nachvollziehbar, ver-
mag seine Stellungnahme keine abschliessende Beurteilungsgrundlage zu
bilden. Vielmehr hätte dies Anlass zu ergänzenden fachpsychiatrischen
Abklärungen geben müssen (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1; Urteil des BGer
9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3). Da sich die Vorinstanz vorliegend
ausschliesslich auf diese versicherungsinterne Beurteilung stützte,

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genügten bereits geringe Zweifel an deren Schlüssigkeit oder Zuverlässig-
keit, um weitere medizinische Abklärungen erforderlich zu machen (BGE
145 V 97 E. 8.5; BGE 139 V 225 E. 5.2; Urteil des BGer 9C_730/2018 vom
27. März 2019 E. 5.1.2 mit Verweis auf BGE 142 V 58 E. 5.1).

8.4.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass trotz der aktenkundigen
Hinweise auf eine ernstzunehmende psychische Erkrankung und belas-
tungsbedingte Einschränkungen keine Prüfung anhand der massgeben-
den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 vorgenommen wurde.
Eine Ausnahmekonstellation, aufgrund welcher auf eine solche Indikato-
renprüfung verzichtet werden könnte, ist vorliegend nicht ersichtlich (vgl.
Urteil des BGer 8C_103/2022 vom 10. Mai 2022 E. 2.3).

8.5 Zusammenfassend vermögen weder die somatische Stellungnahme
der RAD-Ärztin noch die psychiatrische Stellungnahme von Dr. F._______
eine hinreichende Grundlage für die abschliessende Beurteilung der Ar-
beitsfähigkeit zu bilden. Zwar setzten sich beide Fachpersonen mit den ak-
tenkundigen Gesundheitsstörungen auseinander. Sie würdigten die vor-
handenen medizinischen Unterlagen jedoch nicht in einer Weise, welche
den bundesgerichtlichen Anforderungen an eine beweiskräftige versiche-
rungsinterne Aktenbeurteilung genügt. Unter diesen Umständen bestehen
zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen Beurteilungen. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung vermögen diese deshalb keine hinreichende Grundlage
für den Verzicht auf weitere medizinische beziehungsweise fachpsychiatri-
sche Abklärungen und den angefochtenen Entscheid zu bilden
(BGE 145 V 97 E. 8.5; BGE 142 V 58 E. 5.1; BGE 139 V 225 E. 5.2; Urteil
des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 3.3).

8.6 Im Rahmen der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund
einer malignen arteriellen Hypertonie mit wiederholten Blutdruckentglei-
sungen arbeitsunfähig zu sein. Zudem reicht er ein ärztliches Attest vom
20. März 2024, einen psychotherapeutischen Bericht vom 17. Januar 2024,
einen Medikamentenplan vom 22. Mai 2023 sowie 24-Stunden-Blutdruck-
messungen vom 27. April 2020 und 22. November 2023 ein (BVGer-
act. 11). Wie vorstehend ausgeführt, beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt den Sachverhalt grundsätzlich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der an-
gefochtenen Verfügung vom 6. November 2023 (vgl. E. 3.3). Nach diesem
Zeitpunkt erstellte medizinische Unterlagen können insoweit berücksichtigt
werden, als sie Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand im massgeben-
den Zeitpunkt zulassen. Dies trifft sowohl auf das ärztliche Attest vom

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20. März 2024 als auch auf den psychotherapeutischen Bericht vom
17. Januar 2024 zu. Beide Unterlagen beschreiben im Wesentlichen das-
selbe Beschwerdebild wie die bereits aktenkundigen medizinischen Be-
richte und erlauben daher grundsätzlich Rückschlüsse auf den Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses der ange-
fochtenen Verfügung. Sie enthalten jedoch keine neuen medizinischen Er-
kenntnisse, welche die vorstehende Beweiswürdigung oder die rechtliche
Beurteilung zu ändern vermöchten. Der eingereichte Medikamentenplan
vom 22. Mai 2023 sowie die 24-Stunden-Blutdruckmessungen vom 27. Ap-
ril 2020 und 22. November 2023 wurden von der RAD-Ärztin im Rahmen
der Duplik gewürdigt (BVGer-act. 13). Diese hielt fest, die Anpassung der
Medikation entspreche einem üblichen therapeutischen Vorgehen und
lasse für sich allein keine Rückschlüsse auf eine Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit zu. Die Blutdruckmessung vom November 2023 bestätige
zwar eine weiterhin nicht optimal eingestellte arterielle Hypertonie; das
nächtliche Dipping (Anmerkung Gericht: nächtliches Absinken des Blutdru-
ckes) sei jedoch erhalten, die gemessenen Maximalwerte lägen nicht in
einem kritischen Bereich und Hinweise auf relevante Endorganschäden
bestünden weiterhin nicht. Zudem seien die Messwerte gegenüber der Un-
tersuchung vom April 2020 leicht verbessert. Auch die zwischenzeitlich
durchgeführten Ablationsbehandlungen wegen intermittierenden Vorhof-
flimmerns vermöchten keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Ar-
beitsunfähigkeit zu begründen, zumal pro Eingriff lediglich eine vorüberge-
hende Arbeitsunfähigkeit von höchstens zwei Wochen nachvollziehbar er-
scheine. Unverändert gelte, dass dem Beschwerdeführer körperlich
schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien, die zuletzt ausgeübte Tä-
tigkeit als Key Account Manager hiervon jedoch nicht betroffen sei.

Die nachträglich eingereichten Unterlagen vermögen somit aufgrund der
fehlenden Hinweise auf relevante Endorganschäden, der gegenüber April
2020 leicht verbesserten Blutdruckwerte sowie der lediglich vorübergehen-
den Auswirkungen der Ablationsbehandlungen auf die Arbeitsfähigkeit
keine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen
und die vorstehenden Erwägungen nicht in Frage zu stellen. Sie bestätigen
im Wesentlichen den bereits bekannten medizinischen Sachverhalt und
geben keinen Anlass, von der vorstehenden Würdigung der Akten oder den
daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen abzuweichen.

8.7 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung gestützt auf eine
unvollständige Sachverhaltsabklärung ergangen, weshalb die Sache in An-
wendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Vornahme der notwendigen

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medizinischen Abklärungen und hernach neuem Entscheid an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen ist. Diese Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt
in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, gemäss
welcher eine Rückweisung an die IV-Stelle im Falle einer notwendigen Er-
hebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage möglich ist. Ebenso
steht es dem Bundesverwaltungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen,
wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachter-
lichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1; 137 V 210 E.
4.4.1.4).

8.8 Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG anzuweisen,
nach Aktualisierung und Vervollständigung der medizinischen Akten eine
interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers zu veranlassen. Mit
Blick auf die im Raum stehenden Befunde und Diagnosen erscheinen Ex-
pertisen zumindest in den Fachbereichen Psychiatrie, Allgemeine Innere
Medizin, Kardiologie und Rheumatologie erforderlich. Ob neben den ge-
nannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beizuziehen sind,
ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es
primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die er-
forderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 3.3;
Urteil des BGer 9C_361/2020 vom 26. Februar 2021 E. 4.4).

8.9 Die interdisziplinäre Begutachtung hat grundsätzlich in der Schweiz zu
erfolgen, da die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizeri-
schen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (Art. 7m ATSV
[SR 830.11]; vgl. auch Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September
2013 E. 3.2; statt vieler Urteil des BVGer C-3864/2017 vom 11. März 2019
E. 7.5 m.w.H.). Im Weiteren ist die Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip
gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermitteln (Art. 44 Abs. 7
Bst. a ATSG i.V.m. Art. 72bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 349 E. 5.2.1)
und dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte
einzuräumen (vgl. insb. Art. 44 Abs. 2 und 3 ATSG).

8.10 Mit Blick auf das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers bleibt
darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nach erfolgter Abklärung des Ge-
sundheitszustands und Feststellung einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit
zudem die Verwertbarkeit derselben zu prüfen haben wird, wobei die Un-
verwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit vom Bundesgericht
nicht leichthin angenommen wird. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage
nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter
beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit

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einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (vgl. BGE 146 V 16 E. 7.1; 145 V 2
E. 5.3.1; 138 V 457 E. 3.3; Urteil des BGer 9C_59/2025 vom 8. Januar
2026 E. 5.1.2 m.H.).

9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der massgebliche Sachverhalt in
medizinischer Hinsicht unvollständig abgeklärt worden ist. Damit lässt sich
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die daraus resultie-
renden Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit anhand der vorliegen
den Aktenlage nicht abschliessend beurteilen. Die Beschwerde ist deshalb
insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach Vor-
nahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch
des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenver-
sicherung neu verfüge.

10.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.

10.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m.
Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterlie-
genden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Rückweisung
der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Ge-
richtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, un-
abhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren
im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 146 V 28 E. 7;
141 V 281 E. 11.1; Urteil des BGer 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024
E. 7.1). Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen, weshalb ihm der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.–
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist. Der Vo-
rinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63
Abs. 2 VwVG).

10.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführer
sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 6. November 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Ab-
klärung im Sinne der Erwägungen sowie zu neuem Entscheid an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wird ihm nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Pranvera Rasaj

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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes-
gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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