BVGer D-1531/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin und ihr minderjähriger Sohn aus der Ukraine hatten 2022 in der Schweiz bereits vorübergehenden Schutz erhalten, verzichteten später jedoch darauf und reisten freiwillig aus. Im November 2024 stellten sie nach erneuter Einreise über mehrere EU-Staaten nochmals ein Gesuch um Schutzstatus S. Das SEM lehnte das Gesuch ab, weil es in Deutschland eine valable Schutzalternative annahm, und ordnete die Wegweisung dorthin an.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass nach dem inzwischen ergangenen Grundsatzurteil D-4601/2025 eine valable Schutzalternative in einem Drittstaat oder EU-/EFTA-Staat auch ohne vorgängige Rückübernahmezusicherung bejaht werden kann, sofern dort bereits ein dem Schutzstatus S gleichwertiger Schutz bestand und die Wiederaufnahme hinreichend gesichert ist. Die Beschwerde beschränkte sich auf formelle Rügen, namentlich auf ungenügende Sachverhaltsabklärung und Verletzung der Begründungspflicht wegen fehlender Abklärungen bei den deutschen Behörden. Diese Rügen verwarf das Gericht, da das SEM die wesentlichen Vorbringen genügend geprüft und seinen Entscheid ausreichend begründet hatte.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes sowie die Wegweisung nach Deutschland beziehungsweise in einen anderen aufnahmebereiten Drittstaat bleiben bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1531/2025
Urteil vom 8. Oktober 2026
Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber;
Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Ukraine,
beide vertreten durch MLaw Bülent Zengin,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;
Verfügung des SEM vom 25. Februar 2025 / N (…).
D-1531/2025
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) stellte am 4. April 2022 zu-
sammen mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn ein erstes Ge-
such um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welcher ihnen am
20. April 2022 gewährt wurde. Mit Erklärung vom 22. November 2022 ver-
zichtete die Beschwerdeführerin auf den Schutzstatus und reiste mit ihrem
Sohn freiwillig aus der Schweiz aus. Der Ehemann und Kindsvater war of-
fenbar bereits zuvor in die Ukraine zurückgekehrt.
B.
Am 24. November 2024 suchte die Beschwerdeführerin erneut für sich und
ihren Sohn in der Schweiz um vorübergehenden Schutz nach. Am 26. No-
vember 2024 fand eine schriftliche Kurzbefragung statt.
Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie hätten im Zeitpunkt des Kriegs-
ausbruchs ihren festen Wohnsitz in der Ukraine gehabt. In der Vergangen-
heit hätten sie über einen Schutzstatus in der Schweiz und in Deutschland
verfügt. Sie seien am 8. November 2024 über Ungarn, Österreich und
Deutschland in die Schweiz eingereist.
C.
Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 26. November 2024 das
rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um Schutz-
gewährung und zum Vollzug der Wegweisung nach Deutschland. Mit Ein-
gabe vom 17. Dezember 2024 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stel-
lung.
D.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 – eröffnet am 26. Februar
2025 – lehnte das SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden
Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug der Wegweisung nach Deutschland oder in einen anderen Dritt-
staat, in dem sie aufgenommen würden, an. Zudem wurden sie dem Kan-
ton C._______ zugewiesen und dieser mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragt.
E.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
vom 5. März 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean-
tragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur
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Neubeurteilung sowie zur vollständigen und richtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amt-
lichen Rechtsbeistand.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 6. März 2025 den Eingang
der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2026 reichten die Beschwerdeführenden eine Be-
schwerdeergänzung sowie einen vom 22. Juli 2025 datierten Sprechstun-
denbericht der Kinderklinik des (…)spitals C._______ betreffend den Sohn
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72
i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-
fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechts-
mittel, das durch den Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsge-
richts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (zur Publikation als Grundsatzur-
teil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist da-
her nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen für die Annahme
einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise in ei-
nem EU-/EFTA-Mitgliedsstaat im Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026
wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem
24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem
schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel
(zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zu-
dem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr
dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und es muss überdies da-
von ausgegangen werden können, dass sie ohne Weiteres in den fragli-
chen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt,
ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehen-
den Drittstaates eingeholt worden ist – das Vorliegen einer valablen
Schutzalternative zu bejahen (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom
9. Februar 2026 E. 6.2.1 sowie 6.3).
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden sind im vorliegenden Verfahren durch einen
mit Asyl- und Schutzverfahren vertrauten Rechtsbeistand vertreten. Sie
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haben ihre Beschwerde mit ihrem unmissverständlich formulierten Rechts-
begehren und der entsprechenden Beschwerdebegründung auf die Frage
beschränkt, ob die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzu-
heben und die Sache für eine erneute Durchführung des erstinstanzlichen
Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Die Ausführungen in der
Eingabe vom 2. Juni 2026 und der – ohne weitere Erklärungen beige-
legte – Sprechstundenbericht der Kinderklinik des (…)spitals C._______
vermögen daran nichts zu ändern.
Sie rügen mit ihrer Beschwerde eine unvollständige Sachverhaltsabklä-
rung sowie eine Verletzung der Begründungspflicht respektive ihres recht-
lichen Gehörs. So habe die Vorinstanz die ihr obliegende Untersuchungs-
pflicht verletzt, indem sie keine offizielle Bestätigung eines gültigen Schutz-
status oder eine Rückübernahmebestätigung bei den deutschen Behörden
eingeholt habe. Insbesondere bei besonders vulnerablen Personengrup-
pen wie einer Familie müsse eine Rückübernahmezusicherung eingeholt
werden. Ein solches Vorgehen entspräche auch der bewährten Praxis bei
Verfahren betreffend Asylsuchenden mit Herkunft aus einem sicheren Dritt-
staat, gemäss welcher unter anderem eine Rückübernahmezusicherung
des Drittstaats verlangt werde. Zudem verletze die Vorinstanz ihre Begrün-
dungspflicht, da sie sich betreffend valable Schutzalternative in Deutsch-
land lediglich auf generelle EU-Normen sowie unbelegte Annahmen stütze.
Dies sei in der vorliegend zu beurteilenden Fallkonstellation (Beschwerde-
führerin mit minderjährigem Sohn) besonders stossend. Gemäss Schen-
gener Kodex seien sie verpflichtet, beim Grenzübertritt ein gültiges Visum
beziehungsweise einen gültigen Aufenthaltstitel vorzuweisen. Der Verzicht
auf eine ausdrückliche Rückübernahmezusicherung würde dazu führen,
dass die Wegweisung zu sogenannten «refugees in orbit» führe.
5.2 Die massgebliche Beschwerdebegründung betrifft eine kürzlich durch
das Bundesverwaltungsgericht geklärte Frage. Im Grundsatzurteil vom
9. Februar 2026 hat das Gericht festgestellt, dass das Vorliegen einer va-
lablen Schutzalternative zu bejahen ist, auch wenn keine Rückübernahme-
zusicherung des betreffenden Drittstaates eingeholt worden ist (vgl. Urteil
des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3). Die entsprechende
Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich damit als unbegründet. Das
SEM hat sich zudem mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden auseinandergesetzt und in der angefochtenen Verfügung in hinrei-
chender Weise die Überlegungen genannt, welche zu seinem Entscheid
geführt haben. Im Übrigen war es den Beschwerdeführenden offensichtlich
möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten
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(vgl. etwa BVGE 2011/37 E. 5.4.2 oder 2008/47 E. 3.2, je m.w.H.). Die Vo-
rinstanz hat die Begründungspflicht nicht verletzt. Die verfahrens-rechtli-
chen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlas-
sung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und
die Sache ans SEM zurückzuweisen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
7.
7.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der An-
trag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als
gegenstandslos.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerde vom 5. März 2025 war jedoch im Zeitpunkt der Einreichung
nicht als aussichtslos zu bezeichnen, da gewisse sich hier stellende
Rechtsfragen (Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzal-
ternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-
Mitgliedsstaat) erst mit dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, das der Öffentlichkeit medial
am 16. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht worden ist, geklärt worden
sind. Da ferner die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden belegt ist, ist
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzu-
heissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
7.3 Gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG bestellt das Bundesverwal-
tungsgericht der schutzsuchenden Person, welche von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin
oder einen amtlichen Rechtsbeistand. Das Gesuch um Rechtsverbeistän-
dung ist demnach gutzuheissen und antragsgemäss MLaw Bülent Zengin
als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden einzusetzen. Ihm
ist ein amtliches Honorar zu entrichten (vgl. auch [zur Publikation vorgese-
henes] Urteil des BVGer E-5727/2025 vom 28. Mai 2026 E. 11).
7.4 Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Re-
gel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-
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anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs.
2 VGKE). Es ist nur der notwendige Aufwand zu entschädigen (vgl. Art. 8
Abs. 2 VGKE). Der amtliche Rechtsbeistand hat am 5. März 2025 (Be-
schwerde) sowie am 2. Juni 2026 (Beschwerdeergänzung) je eine Hono-
rarnote zu den Akten gereicht, in welchen er einen zeitlichen Vertretungs-
aufwand von 5.75 Stunden respektive 1.75 Stunden (insgesamt 7.5 Stun-
den) bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– sowie Spesen in der Höhe
von Fr. 7.– respektive Fr. 10.– (insgesamt Fr. 17.–) geltend macht. Der zeit-
liche Aufwand des rubrizierten Rechtsvertreters für die siebenseitige Be-
schwerde und die dreiseitige Beschwerdeergänzung ist angesichts der
Mehrzahl an Beschwerden mit gleichlautenden Vorbringen als zu hoch zu
bezeichnen, weshalb dieser um 1.5 Stunden auf 6 Stunden zu kürzen ist.
Der Stundenansatz für den Aufwand der nichtanwaltlichen Vertretung ist
bei Unterliegen praxisgemäss auf Fr. 150.– festzusetzen. Für die Rechts-
verbeiständung ist dem amtlichen Rechtsbeistand daher ein amtliches Ho-
norar von Fr. 917.– (inkl. Auslagen) durch das Gericht zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. MLaw
Bülent Zengin wird als amtlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführen-
den eingesetzt.
5.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Bülent Zengin, wird zulasten der
Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 917.– zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Michelle Rebsamen
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