Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer F-6552/2026

F-6552/2026Entscheid vom 09.10.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der syrische Beschwerdeführer stellte am 21. August 2026 in der Schweiz ein Asylgesuch, nachdem er bereits 2024 in Deutschland ein Asylverfahren durchlaufen hatte. Das SEM trat gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Gesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Deutschland an und stützte sich dabei auf die Zuständigkeit Deutschlands nach der AMM-VO. Vor Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer namentlich psychische Beschwerden, Suizidgedanken, die Gefahr einer Kettenabschiebung nach Syrien sowie familiäre Bindungen in der Schweiz geltend.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass die seit dem 12. Juni 2026 anwendbare AMM-VO massgeblich ist und Deutschland als zuständiger Staat gilt, nachdem es den Eingang der Wiederaufnahmemitteilung bestätigt hatte. Es verneinte ernstliche Gründe für die Annahme, dass die Überstellung nach Deutschland zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta führen würde, da Deutschland zur notwendigen medizinischen und auch psychiatrischen Versorgung verpflichtet ist und aus dem Arztbericht keine konkrete besonders schwere Diagnose hervorging. Auch die geltend gemachte Gefahr einer Kettenabschiebung nach Syrien begründe kein Hindernis, weil Deutschland nach ständiger Rechtsprechung die völkerrechtlichen Garantien einhält und die Prüfung eines allfälligen Wegweisungsvollzugs in den Herkunftsstaat dem zuständigen Dublin-Staat obliegt. Die behaupteten Beziehungen zur Tante und zur Verlobten in der Schweiz genügten weder für den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK noch für ein zwingendes Überstellungshindernis, weil weder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis noch eine hinreichend belegte dauerhafte Partnerschaft dargetan wurden.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Damit blieb der Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch und die Wegweisung nach Deutschland bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-6552/2026

Urteil vom 9. Oktober 2026

Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig,
mit Zustimmung von Richter Basil Cupa;
Gerichtsschreiberin Megen Inceleme.

Parteien A._______, geb. (...), Syrien,
vertreten durch Idris Hajo, DAMAS ZENTRUM,
Riedenhaldenstrasse 37, 8046 Zürich,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);
Verfügung des SEM vom 4. September 2026 / N (...).
F-6552/2026

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. August 2026 in der Schweiz um
Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro-
dac) ergab, dass er am 29. April 2024 in Deutschland bereits einen Asyl-
antrag gestellt hatte.

B.
Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönli-
chen Gesprächs am 1. September 2026 das rechtliche Gehör zur mögli-
chen Zuständigkeit Deutschlands betreffend die Durchführung des Asylver-
fahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zu seinem
Gesundheitszustand. Dabei gab der Beschwerdeführer an, der Negativent-
scheid in Deutschland habe seinen psychischen Zustand verschlechtert.
Er leide an Schlafstörungen, Alpträumen und Asthma. Zudem habe er hin
und wieder suizidale Gedanken.

C.
Die Vorinstanz übermittelte den deutschen Behörden am 1. September
2026 eine Wiederaufnahmemitteilung nach Art. 41 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der
Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO). Die deutschen
Behörden bestätigten den Eingang der Mitteilung am 3. September 2026.

D.
Mit Verfügung vom 4. September 2026 (eröffnet am 7. September 2026)
trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein,
verfügte dessen Wegweisung nach Deutschland und ordnete den Vollzug
der Wegweisung an. Gleichzeitig stellte sie fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. September 2026 (Poststempel: 14. Sep-
tember 2026) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungs-
gericht und teilte mit, gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde er-
heben zu wollen. Ferner beabsichtige er, eine Rechtsvertretung zu beauf-
tragen, um die Beschwerde zu verbessern.

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F.
Am 15. September 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superpro-
visorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an.

G.
In seiner Beschwerdeverbesserung vom 22. September 2026 beantragte
der Beschwerdeführer – nunmehr vertreten durch den rubrizierten Rechts-
vertreter – die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei auf das
Asylgesuch einzutreten, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei aufgrund von Vollzugshin-
dernissen die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung, eventualiter um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, womit der
Wegweisungsvollzug bis zum Entscheid über die Beschwerde auszuset-
zen sei. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner
sei ihm vollständige Einsicht in die Akten der Vorinstanz und des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens – soweit noch nicht erfolgt – zu gewähren so-
wie eine angemessene Frist zur ergänzenden Stellungnahme anzusetzen.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2026 forderte das Bundesver-
waltungsgericht die Vorinstanz zur Gewährung der Akteneinsicht auf und
wies das Gesuch um Beschwerdeergänzung ab.

I.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der
Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten, soweit beantragt wird, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylge-
such einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

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Hingegen kann auf die Rechtsbegehren betreffend die Feststellung eines
unzulässigen beziehungsweise unzumutbaren Vollzugs der Wegweisung
und der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nicht eingetreten werden.
Diese liegen ausserhalb des Anfechtungsgegenstands und erweisen sich
daher als unzulässig (BVGE 2015/18 E. 5.2 und BVGE 2010/45 E. 10.2).

1.2 Die AMM-VO ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten (Art. 85 erster Satz
AMM-VO) und gilt gemäss Art. 85 zweiter Satz AMM-VO ab dem 12. Juni
2026. Sie ist demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers, wel-
ches am 21. August 2026 gestellt wurde, anwendbar.

1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb
sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e
AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari-
scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2.
Die Beschwerdegründe richten sich gemäss Art. 107a Abs. 5 AsylG nach
Art. 43 Abs. 1 AMM-VO. Demgemäss haben Antragsteller das Recht auf
einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung in
Form einer gerichtlichen Überprüfung. Der Umfang dieses Rechtsbehelfs
beschränkt sich jedoch nach Art. 43 Abs. 2 AMM-VO auf eine Bewertung,
ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Ge-
fahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von
Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend:
EU-Grundrechtecharta) führen würde (Bst. a); ob nach der Überstellungs-
entscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemässe Anwen-
dung der AMM-VO entscheidend sind (Bst. b); und ob im Fall von Perso-
nen, die nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a AMM-VO aufgenommen wurden (take
charge), gegen die Art. 25-28 AMM VO (unbegleitete Minderjährige, Fami-
lienangehörige, Familienverfahren) und Art. 34 AMM-VO (abhängige Per-
sonen) verstossen wurde (Bst. c).

3.
3.1 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass Deutschland aufgrund
des dortigen Asylverfahrens des Beschwerdeführers grundsätzlich für die
Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist (Art. 36 Abs. 1 AMM-VO) und
die deutschen Behörden den Eingang der Wiederaufnahmemitteilung am
3. September 2026 bestätigt haben (Art. 41 Abs. 3 AMM-VO). Ferner hat

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sie zu Recht erwogen, dass es keine ernstlichen Gründe gemäss Art. 16
Abs. 3 AMM-VO für die Annahme gibt, dass der Beschwerdeführer auf-
grund einer Überstellung nach Deutschland einer tatsächlichen Gefahr ei-
ner Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der EU-
Grundrechtecharta führen würde. Dabei hat sie insbesondere den Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers (nicht näher bezeichnete psychische
Beschwerden) berücksichtigt und zutreffend darauf hingewiesen, dass die
deutschen Behörden verpflichtet sind, zumindest die Notversorgung und
die unbedingt erforderliche medizinische Behandlung von Krankheiten,
einschliesslich schwerer psychischer Störungen, zu gewährleisten (Art. 22
Abs. 1 der Richtlinie 2024/1346/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]).
Des Weiteren hat sie zutreffend festgestellt, dass allfällige suizidale Nei-
gungen rechtsprechungsgemäss kein Vollzugshindernis darstellen, so-
lange der betreffende Staat geeignete Massnahmen zur Verhütung einer
Suiziddrohung ergreift (vgl. Urteil des EGMR Dragan und andere gegen
Deutschland vom 7. Oktober 2004, Nr. 33743/03; vgl. auch Urteil des BGer
2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Die Vorinstanz ist demnach
in rechtmässiger Weise gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet.

3.2 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene zur stationären psychiatri-
schen Behandlung und zur Gefahr einer Kettenabschiebung nach Syrien
vermögen an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nicht zu ändern.
Dem eingereichten Arztbericht ist zu entnehmen, dass sich der Beschwer-
deführer auf der Akutstation für Erwachsene befinde und aufgrund seines
gesundheitlichen Zustands nicht in der Lage sei, sich um administrative
Angelegenheiten zu kümmern. Daraus ergibt sich jedoch weder eine kon-
krete Diagnose von besonderer Schwere noch eine tatsächliche Gefahr,
dass eine Überstellung nach Deutschland – ohne die vom betroffenen
Staat erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen – zu einer erhebli-
chen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands und
damit zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn
von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta führen würde (vgl. Art. 43 Abs. 2
Bst. a AMM-VO; Urteil des EuGH vom 16. Februar 2017 C-578/16 PPU,
C.K. u.a., Rz. 96). Vielmehr stellte die Vorinstanz bereits zutreffend fest,
dass die Reisefähigkeit unmittelbar vor der Überstellung beurteilt wird und

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bei einer möglichen Verschlechterung der psychischen Verfassung einer
adäquaten psychiatrischen Betreuung Rechnung getragen werde.

3.3 Betreffend die geäusserte Befürchtung einer Kettenabschiebung nach
Syrien bleibt festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger
Rechtsprechung davon ausgeht, Deutschland garantiere die Sicherheit
asylsuchender Personen und halte ihre Rechte gemäss dem internationa-
len Recht ein (namentlich die EMRK, das Übereinkommen vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], das Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]
sowie die Aufnahmerichtlinie). Weiterungen dazu erübrigen sich entspre-
chend (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbun-
dene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und
C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Die Prüfung allfälliger
Vollzugshindernisse in den Herkunftsstaat obliegt sodann mangels einer
Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta dem für das Asylverfahren zu-
ständigen Staat. Auf die allgemeinen Ausführungen zur Lage in Syrien ist
daher nicht weiter einzugehen.

3.4 Soweit der Beschwerdeführer eine pflichtgemässe Ausübung des
Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 der der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) verlangt, beruft er
sich angesichts der vorliegend anwendbaren AMM-VO auf keine einschlä-
gige Rechtsgrundlage. Das in Art. 35 AMM-VO vorgesehene Selbstein-
trittsrecht entspricht zwar inhaltlich weitgehend der Regelung von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO. Ob und inwieweit seine Ausübung im Rahmen der
nach Art. 43 Abs. 2 AMM-VO beschränkten Kognition gerichtlich überprüft
werden kann, wird das Bundesverwaltungsgericht in einem noch ausste-
henden Referenzurteil zu klären haben. Unabhängig von der gerichtlichen
Überprüfbarkeit begründen die geltend gemachten Beziehungen zur in der
Schweiz wohnhaften Tante und deren Kindern sowie zur Verlobten ohnehin
kein völkerrechtliches Überstellungshindernis:

Als Familienangehörige im Sinn von Art. 2 Abs. 8 AMM-VO gilt mitunter die
nicht verheiratete Partnerin des Antragstellers, die mit ihm eine dauerhafte
Beziehung führt. Rechtsprechungsgemäss setzt der Schutz von Art. 8

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EMRK eine gefestigte und auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft vo-
raus (vgl. BGE 144 II 1 E. 6 ff. m.w.H, Urteil des BVGer F-4053/2024
E. 5.6.1). Der Beschwerdeführer bringt zwar auf Beschwerdeebene erst-
mals vor, mit seiner Cousine seit Längerem eine Liebesbeziehung zu füh-
ren, im gleichen Haushalt bei der Tante zu wohnen und sich verlobt zu ha-
ben. Zur konkreten Dauer der Beziehung, zur finanziellen Verflochtenheit
und zur gegenseitigen persönlichen Bindung enthält die Beschwerdeschrift
indes keine Angaben. Die Behauptung einer Beziehung «seit Längerem»
ist zudem angesichts des erst kurzen Aufenthalts in der Schweiz (seit
21. August 2026) nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Auch ein Nachweis
über die Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens wurde nicht einge-
reicht. Eine dauerhafte Beziehung ist damit nicht hinreichend dargetan,
weshalb der Schutzbereich von Art. 8 EMRK in Bezug auf die Verlobte nicht
eröffnet ist. Aus dem Recht auf Eheschliessung (Art. 12 EMRK) ergibt sich
unter diesen Umständen ebenfalls kein Überstellungshindernis.

Die Beziehung zur Tante fällt weiter nur dann unter den Schutzbereich von
Art. 8 EMRK, wenn zwischen ihr und dem Beschwerdeführer ein besonde-
res Abhängigkeitsverhältnis bestünde, das über die üblichen affektiven Bin-
dungen hinausginge und sich etwa aus besonderen Betreuungs- oder Pfle-
gebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und
schwerwiegenden Krankheiten ergäbe (vgl. Rechtsprechung zu Art. 16
Abs. 1 Verordnung [EU] Nr. 604/2013 [Vorgängerbestimmung]: zuletzt Ur-
teile des BVGer F-3285/2026 vom 14. Juli 2026 E. 4.1, F-2976/2026 vom
10. Juni 2026 E. 4.2). Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, aufgrund
seiner psychischen Erkrankung auf den Beistand seiner Tante angewiesen
zu sein. Gleichwohl legt er nicht substantiiert dar, worin diese Hilfe – abge-
sehen von der Aufnahme in ihrer Wohnung – konkret bestehen soll. Nicht
ersichtlich ist zudem, weshalb der behauptete Beistand nur gerade durch
die Tante geleistet werde und nicht etwa durch die im gleichen Haushalt
wohnhafte Verlobte.

3.5 Angesichts der unsubstantiierten und nur rudimentären Geltendma-
chung seines Anspruchs auf Schutz des Familienlebens und Rechts auf
Eheschliessung vermag der Beschwerdeführer weder ein Abhängigkeits-
verhältnis zur Tante noch eine dauerhafte Beziehung zur Verlobten glaub-
haft zu machen. Im Übrigen wäre der Entscheid über ein allfälliges Gesuch
um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung im
Ausland abzuwarten (Art. 17 Abs. 1 AIG).

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3.6 Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig erstellt. Der Eventualantrag auf Rück-
weisung an die Vorinstanz ist daher abzuweisen.

4.
Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (vgl.
Art. 106 AsylG i.V.m. Art. 107a Abs. 5 und Art. 43 Abs. 1 AMM-VO) und die
Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit diesem Ur-
teil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde wird gegenstandslos.

5.
5.1 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren ‒ wie es sich aus den vorste-
henden Erwägungen ergibt ‒ als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl.
Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG).

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.‒ festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser
Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand dieses Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan-
tonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Megen Inceleme

Versand:

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