Ausichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 71 VwVG
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.A.________ und ihre Kinder reichten am 22. Oktober 2021 beim Bundesverwaltungsgericht in einem Asylverfahren Beschwerde ein. Am 7. November 2025 erhoben sie bei der Verwaltungskommission des Bundesgerichts eine Aufsichtsanzeige wegen überlanger Verfahrensdauer und verlangten, das Bundesverwaltungsgericht solle organisatorische Mängel beheben und rasch entscheiden. Streitgegenstand war, ob die Verfahrensverzögerung auf strukturelle organisatorische oder administrative Mängel zurückzuführen ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass es sich um eine Aufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 71 VwVG handelt und dass seine Aufsicht über das Bundesverwaltungsgericht nur administrativer Natur ist; die Rechtsprechung selbst ist der Aufsicht entzogen. Ein Eingreifen wegen Rechtsverzögerung kommt nur in Betracht, wenn nicht bloss ein Einzelfall, sondern ein strukturelles Problem organisatorischer oder administrativer Natur vorliegt. Zwar darf das Bundesverwaltungsgericht im Asylbereich Prioritäten setzen, doch zeigte die Verfahrensdauer von mehr als 4,5 Jahren zusammen mit der grossen Zahl weiterer über 50 Monate hängiger Fälle in den Abteilungen IV und V ein generelles Problem. Das Bundesgericht erblickte die Mängel insbesondere in einer ungenügenden Priorisierung der Altfälle, einer unzureichenden Behandlungsstrategie und einer ungenügenden Ressourcensteuerung; dies wiegt im Asylverfahren besonders schwer. Deshalb verlangte es vom Bundesverwaltungsgericht, bis zum 15. Juli 2026 seine Strategie und sein Pendenzenmanagement zum Abbau der Altfälle darzulegen.
Entscheid
Das Bundesgericht stellte fest, dass die lange Verfahrensdauer auf strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur beim Bundesverwaltungsgericht zurückzuführen ist. Es wies das Bundesverwaltungsgericht an, eine konkrete Strategie zum Abbau der Altfälle aufzuzeigen.
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