Bundesgerichtsentscheid

Subsidiäre Aufsichtsbeschwerde

7B_189/2026Entscheid vom 23.07.2026AufsichtsbeschwerdenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer reichte bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug mehrere Strafanzeigen ein und erhob zugleich bei der Oberstaatsanwaltschaft eine Aufsichtsbeschwerde wegen angeblicher systematischer Ungleichbehandlung sowie ein Ausstandsbegehren gegen eine Staatsanwältin. Die Oberstaatsanwaltschaft erklärte die Ausstandsbegehren als gegenstandslos und leitete die Aufsichtsbeschwerde zuständigkeitshalber an das Obergericht weiter. Dieses trat auf subsidiäre Aufsichtsbeschwerden gegen zwei Staatsanwälte nicht ein, worauf der Beschwerdeführer ans Bundesgericht gelangte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass vor ihm einzig zu prüfen sei, ob das Obergericht zu Recht auf die subsidiären Aufsichtsbeschwerden nicht eingetreten war. Auf die Rügen betreffend die Ausstandsbegehren trat es nicht ein, weil der Beschwerdeführer den kantonalen Instanzenzug insoweit nicht ausgeschöpft hatte; ebenso fehlte es für die beantragten Feststellungen an einem dargelegten spezifischen Feststellungsinteresse. Die Vorinstanz durfte die Eingabe vom 29. Dezember 2025 willkürfrei auch als Aufsichtsbeschwerde gegen Staatsanwalt C.________ verstehen. Schliesslich verletzte das Nichteintreten wegen Verspätung weder das Willkürverbot noch das rechtliche Gehör, und die Vorinstanz musste dem Beschwerdeführer vorab keine zusätzliche Gelegenheit zur Stellungnahme zur Fristfrage geben.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb der kantonale Nichteintretensentscheid betreffend die subsidiären Aufsichtsbeschwerden bestehen.

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