Bundesgerichtsentscheid

Einleitung eines Diziplinarverfahrens

2C_370/2026Entscheid vom 09.07.2026AufsichtsbeschwerdenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ und B.________ erstatteten bei der Aufsichtskommission Basel-Stadt Anzeige gegen ihren früheren bzw. langjährigen Anwalt und verlangten sinngemäss die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Die Aufsichtskommission leitete kein Disziplinarverfahren ein, und das Appellationsgericht trat auf den dagegen erhobenen Rekurs mangels Legitimation nicht ein. Vor Bundesgericht verlangten die Beschwerdeführer, die Vorinstanz müsse auf ihren Rekurs eintreten und ihre Rügen materiell prüfen.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die Eigenschaft als Anzeiger in einem Aufsichtsverfahren grundsätzlich kein Beschwerderecht gegen die Nichtanhandnahme eines Disziplinarverfahrens vermittelt, sofern kein kantonal anerkanntes schutzwürdiges Interesse besteht. Die Beschwerdeführer setzten sich nicht rechtsgenügend mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander und legten insbesondere nicht substanziiert dar, inwiefern die Verneinung ihrer Parteistellung und Legitimation nach kantonalem Recht willkürlich oder bundesrechtswidrig sein sollte. Auch aus den angerufenen Verfahrensgrundrechten, dem Vertrauensschutz nach Art. 9 BV und der sogenannten Star-Praxis konnten sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil diese Rügen eine bestehende Parteistellung oder eine hinreichende Begründung vorausgesetzt hätten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid betreffend die Anfechtung der Nichtanhandnahme eines Disziplinarverfahrens bestehen.

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