Aufsichtsbeschwerde
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ und die B.________ AG erhoben beim Obergericht des Kantons Thurgau eine als Aufsichtsbeschwerde bezeichnete Eingabe wegen angeblichen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit der Behandlung einer Strafanzeige aus dem Jahr 2009 wegen Urkundenfälschung. Das Obergericht trat mangels genügender Begründung und mangels Zuständigkeit auf die Eingabe nicht ein. Dagegen gelangten die Beschwerdeführer an das Bundesgericht und legten zusätzlich verschiedene Antwortschreiben anderer Behörden bei.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass einzig der Entscheid des Obergerichts ein tauglicher Anfechtungsgegenstand nach Art. 75 BGG ist; die beigefügten Schreiben anderer Behörden konnten nicht angefochten werden, auch nicht unter dem Titel der Rechtsverweigerung nach Art. 94 BGG. Es erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gezielter Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen muss, welche Rechte verletzt worden sein sollen. Die Beschwerdeführer wiederholten jedoch im Wesentlichen ihre bereits bekannte Kritik an der Behandlung der Strafanzeige von 2009, ohne hinreichend aufzuzeigen, weshalb das obergerichtliche Nichteintreten rechtswidrig sein sollte. Auch der Hinweis auf Art. 29a BV vermochte die Begründungsmängel nicht zu beheben. Die Beschwerde erwies sich damit als offensichtlich ungenügend begründet sowie als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht darauf einzutreten war.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt der Nichteintretensentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau bestehen.
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