Bundesgerichtsentscheid

Aufsichtsbeschwerde

9C_463/2026Entscheid vom 28.07.2026AufsichtsbeschwerdenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich setzte A.________ mit Verfügung vom 7. Juli 2026 eine Frist von 20 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'105.- an, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens. A.________ beantragte daraufhin mit Eingabe vom 20. Juli 2026 unter anderem die Aufhebung dieser Kostenvorschussverfügung. Das Verwaltungsgericht überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht.

Erwägungen

Vor Bundesgericht erklärte A.________ mit Eingabe vom 28. Juli 2026, er habe keine Beschwerde an das Bundesgericht beabsichtigt, und zog die Beschwerde vorsorglich zurück. Das Bundesgericht stellte fest, dass das Verfahren infolge dieses Rückzugs abzuschreiben ist. Es stützte sich dabei auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG.

Entscheid

Das bundesgerichtliche Verfahren wurde infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. Zu einer materiellen Prüfung der angefochtenen Kostenvorschussverfügung kam es nicht.

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