Aufsichtsanzeige nach Art. 1 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 71 VwVG
Zusammenfassung
Sachverhalt
Eine aserbaidschanische Familie focht beim Bundesverwaltungsgericht die ablehnende Asylverfügung des SEM vom 29. Oktober 2021 an, obwohl für den Vater die vorläufige Aufnahme angeordnet worden war. Nachdem das Beschwerdeverfahren über Jahre hängig blieb, reichte die Familie bereits 2024 und erneut am 25. November 2025 eine Aufsichtsanzeige beim Bundesgericht wegen Rechtsverzögerung ein. Streitgegenstand war, ob die lange Dauer des asylrechtlichen Beschwerdeverfahrens auf aufsichtsrechtlich relevante strukturelle Mängel beim Bundesverwaltungsgericht zurückzuführen ist.
Erwägungen
Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 1 Abs. 2 BGG und Art. 71 VwVG rein administrativer Natur; die Rechtsprechung selbst ist von der Aufsicht ausgenommen. Ein Eingreifen wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kommt nur in Betracht, wenn nicht bloss ein Einzelfall, sondern ein strukturelles organisatorisches oder administratives Problem vorliegt. Das Bundesgericht stellte fest, dass das konkrete Asylbeschwerdeverfahren mehr als vier Jahre dauerte und dass per 30. November 2025 in den zuständigen Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts noch zahlreiche Fälle älter als 50 Monate pendent waren. Diese hohe Zahl sehr alter Verfahren belegt nach Auffassung des Bundesgerichts strukturelle Mängel, namentlich eine ungenügende Priorisierung von Altfällen, eine unzureichende Behandlungsstrategie und eine mangelhafte Ressourcensteuerung. Das Gewicht der Verzögerung wird dadurch erhöht, dass Asylverfahren für die Betroffenen besonders einschneidend sind und deshalb ohne unnötige Verzögerung erledigt werden sollten.
Entscheid
Das Bundesgericht stellte fest, dass die lange Verfahrensdauer auf strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur beim Bundesverwaltungsgericht zurückzuführen ist. Es verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht, bis zum 15. Juli 2026 seine Strategie und sein Pendenzenmanagement zum Abbau der Altfälle darzulegen.
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