Droit de la fonction publique (changement d'affectation)
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war seit 2008 bei der Gemeinde Vernier angestellt, zunächst als Gemeindepolizist und später im Sportdienst, zuletzt als technischer Teamchef. Nachdem mehrere Mitarbeitende im Jahr 2024 übereinstimmend über herabsetzende Bemerkungen, degradierende Äusserungen und ein schlechtes Arbeitsklima berichtet hatten, suspendierte ihn die Gemeinde vorsorglich und versetzte ihn statt einer ursprünglich beabsichtigten Entlassung in eine tiefer eingestufte Funktion im Gebäudedienst. Streitgegenstand vor Bundesgericht war, ob diese Änderung der Zuweisung mit Lohnreduktion rechtmässig war.
Erwägungen
Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz die beantragten weiteren Beweise in antizipierter Beweiswürdigung ohne Willkür als nicht entscheidrelevant betrachten durfte. Es hielt fest, die kantonale Instanz habe sich auf zahlreiche übereinstimmende Aussagen von Mitarbeitenden und auf die Bestätigung der Vorgesetzten stützen dürfen, wonach der Beschwerdeführer durch despektierliche und denigrerende Verhaltensweisen sowie wiederholte Konflikte ein belastetes Arbeitsklima verursacht habe. Die Hinweise auf frühere Strafverfahren waren nach Auffassung des Gerichts für den Entscheid nicht massgeblich; ein Anspruch auf Entfernung der Einstellungsverfügungen aus dem Personaldossier wurde nicht dargetan. Die Umplatzierung in eine Funktion ohne Führungsverantwortung wurde als verhältnismässig und jedenfalls nicht willkürlich beurteilt, zumal sie anstelle einer Entlassung erfolgte und mildere Massnahmen wie Mediation oder Coaching angesichts der wiederholten Vorfälle und früherer Ermahnungen als unzureichend erscheinen durften.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Versetzung des Beschwerdeführers in die tiefer eingestufte Funktion blieb damit bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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