Bundesgerichtsentscheid

Droit de la fonction publique; résiliation des rapports de service; compétence

1C_465/2025Entscheid vom 14.07.2026Öffentliches DienstverhältnisOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ wurde 2020 von der Police Nyon Région gestützt auf einen öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag probeweise für sechs Monate als Polizist angestellt; am Ende der Probezeit bestätigte das Comité de direction am 31. März 2021 seine Weiterbeschäftigung. Am 24. Februar 2023 kündigte das Comité de direction das Dienstverhältnis ordentlich per 31. Mai 2023 wegen zerstörten Vertrauens und verwies in der Rechtsmittelbelehrung auf die CDAP. Streitig war, ob diese Kündigung als anfechtbare Verfügung zu behandeln ist und damit die CDAP zuständig ist, oder ob ein vertragliches öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis vorlag, dessen Beendigung vor die Zivilgerichte gehört.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Auslegung des Personalstatuts der Police Nyon Région nur unter dem Blickwinkel des Willkürverbots und hielt die kantonale Sichtweise für vertretbar. Es war nicht willkürlich anzunehmen, dass das Arbeitsverhältnis auch nach der Probezeit auf dem bereits abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhte, weil das Schreiben vom 31. März 2021 lediglich die definitive Bestätigung des bisherigen Engagements darstellte und keine eigentliche Ernennungsverfügung mit den typischen Merkmalen einer einseitigen Anordnung war. Wenn das Dienstverhältnis vertraglicher Natur blieb, durfte die Vorinstanz folgern, dass seine Beendigung nicht mittels Verfügung, sondern durch Ausübung eines Gestaltungsrechts nach den statutarischen Kündigungsbestimmungen in Verbindung mit dem OR erfolgt. Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung vermochte keine gesetzlich nicht bestehende Zuständigkeit der CDAP zu schaffen; aus Treu und Glauben folgt aber, dass ein nach diesem Urteil rechtzeitig eingeleitetes Verfahren vor dem zuständigen Zivilgericht nicht als verspätet gelten dürfte.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Bundesgericht bestätigte, dass die CDAP für die Anfechtung der ordentlichen Kündigung nicht zuständig ist, weil das Dienstverhältnis vertraglich ausgestaltet war.

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