Bundesgerichtsentscheid

Droit de la fonction publique; résiliation des rapports de service

1C_39/2026Entscheid vom 16.07.2026Öffentliches DienstverhältnisOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin war seit 2021 bei der Gemeinde Renens als Verwaltungsangestellte tätig und wurde per 1. Dezember 2022 definitiv ernannt. Ab September 2023 war sie wiederholt und ab 16. November 2023 vollständig krankgeschrieben; der Vertrauensarzt des Taggeldversicherers hielt sie ab April bzw. Mai 2024 für teilweise bzw. vollständig arbeitsfähig, allerdings nur bei einem anderen Arbeitgeber. Die Gemeinde kündigte daraufhin das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis am 30. Oktober 2024 fristlos aus wichtigen Gründen nach Art. 81 des kommunalen Personalstatuts, was die Beschwerdeführerin wegen angeblicher Unzulässigkeit und im Zusammenhang mit Mobbingvorwürfen anfocht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen die Regeln des OR nur subsidiär und nicht schematisch gelten; Art. 81 des kommunalen Personalstatuts regelt die Auflösung aus wichtigen Gründen als verwaltungsrechtliche und nicht disziplinarische Massnahme. Eine dauerhafte gesundheitliche Unfähigkeit zur Aufgabenerfüllung kann einen sachlichen wichtigen Grund bilden, auch ohne Verschulden, und weder aus dem Lohnfortzahlungsanspruch noch analog aus Art. 336c OR ergibt sich hier ein Kündigungsschutz, der die Entlassung ausschliessen würde. Ebenso verwarf das Bundesgericht die Berufung auf das arbeitsrechtliche Unverzüglichkeitsprinzip von Art. 337 OR, da dieses auf eine krankheitsbedingte, erst durch ihre Dauer relevante Unfähigkeit nicht passt; auch Willkür, Treuwidrigkeit, Verletzung der Begründungspflicht und Unverhältnismässigkeit verneinte es.

Entscheid

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb die fristlose Auflösung des Dienstverhältnisses durch die Gemeinde Renens materiell-rechtlich bestehen.

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